RS Vwgh 1989/11/16 89/16/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1989
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §9 Abs1;
GrEStG 1987 §9 Abs3;
GrEStG 1987 §9 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 451;

Rechtssatz

Die Vorschreibung des § 9 GrEStG 1955 hat den Zweck, dem Grundpfandgläubiger, der in der Zwangsversteigerung bzw beim rechtsgeschäftlichen Erwerb durch Kaufvertrag zur Rettung seines Grundpfandrechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück erwerben muß ("Rettungszweck"), den Grundstückserwerb durch Steuerbefreiung zu erleichtern. Denn es besteht vielfach die Gefahr, daß der mitbietende Hypothekargläubiger mangels entsprechender Angbote Verluste hinnehmen muß, daß also seine Forderung unter Umständen ganz oder teilweise ausfällt. Das Bestehen einer Hypothek bzw einer darauf gerichteten Rechtsposition (Gleichstellung des Bürgen mit einem Grundpfandgläubiger) sind unabdingbare materielle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 9 GrEStG 1955. Ein lastenfreier Erwerb eines Grundstückes ist nach dieser Gesetzesstelle nicht begünstigt. Die auf anderen Liegenschaften sichergestellten Ersatzhypotheken können bei der Ermittlung des Vergleichsbetrages rechtens nicht berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160160.X01

Im RIS seit

16.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten