TE Vwgh Beschluss 2008/9/9 2006/20/0335

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;
VwGG §58 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des S, vertreten durch Mag. Albrecht Zauner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. April 2006, Zl. 268.290/0-XV/52/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Jänner 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin ausgewiesen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten übermittelte die belangte Behörde eine an das Bundesasylamt gerichtete Erklärung des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2006, wonach er freiwillig (gemeint: in den Herkunftsstaat) zurückzukehren beabsichtige und sich damit einverstanden erkläre, dass sein Asylantrag "gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 2003 als gegenstandslos abgelegt" werde. Aus der Bestätigung der IOM International Organization for Migration vom 2. November 2006 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Der Vertreter des Beschwerdeführers äußerte sich über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, dass er keinen Kontakt zum Beschwerdeführer habe, aus anwaltlicher Vorsicht die Echtheit und Richtigkeit der Erklärung bestritten werde und die Zurückziehung des Asylantrages nur durch ihn als Verfahrenshelfer vorzunehmen gewesen wäre, weil er den Beschwerdeführer über die rechtliche Tragweite beraten hätte können. Aus anwaltlicher Vorsicht werde vorgebracht, dass die Erklärung infolge willensbeugender Beeinflussung, Zwang oder sonstiger Willensmängel unwirksam bzw. nichtig sei. Die Gewährung der Rückkehrhilfe habe "willensbeugende Wirkung". Die Umgehung der anwaltlichen Beratung durch den Verfahrenshelfer habe die Willensbildung des Beschwerdeführers wesentlich beeinflusst, sodass er eine negative Erklärung abgegeben habe, ohne die rechtliche Tragweite zu ermessen. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei nicht gegenstandslos.

Für die Richtigkeit der vom Vertreter aus "anwaltlicher Vorsicht" unbelegt aufgestellten Behauptungen finden sich keine wie immer gearteten Anhaltspunkte. Der Verfahrenshelfer hatte - nach seinen Ausführungen - trotz mehrfacher Versuche zu keiner Zeit persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer konnte die Erklärung persönlich - unabhängig vom Einschreiten des Verfahrenshelfers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - wirksam gegenüber der Verwaltungsbehörde abgeben.

Mit seiner schriftlichen Erklärung vom 16. Oktober 2006 gegenüber dem Bundesasylamt und der anschließenden Ausreise hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2003/20/0308).

Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2003/20/0308, mwN).

Wien, am 9. September 2008

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006200335.X00

Im RIS seit

29.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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