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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der W G in Lilienfeld und 2. des Dr. H G in Sao Paulo, beide vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 2007, Zl. RU1-BR-30/009-2004, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: N GmbH in Marktl, vertreten durch Hofbauer, Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Zur Vorgeschichte ist auf die hg. Erkenntnisse vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0223, vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0210, und vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006, zu verweisen. Folgendes ist daraus hervorzuheben:
1.1. Im genannten Erkenntnis vom 19. Dezember 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Betriebsanlagengenehmigung nach dem Gewerberecht im vorliegenden Fall im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 erteilt worden sei. Die Nachbarn seien daher im baubehördlichen Bewilligungsverfahren berechtigt, sämtliche Immissionseinwendungen nach § 48 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) zu erheben. 1.1. Im genannten Erkenntnis vom 19. Dezember 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Betriebsanlagengenehmigung nach dem Gewerberecht im vorliegenden Fall im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 erteilt worden sei. Die Nachbarn seien daher im baubehördlichen Bewilligungsverfahren berechtigt, sämtliche Immissionseinwendungen nach Paragraph 48, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) zu erheben.
1.2. Im zitierten Erkenntnis vom 27. Februar 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass erforderliche lärmtechnische Feststellungen über die Lärmbelastungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt fehlten. Erst wenn derartige Feststellungen vorhanden seien, könne der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 BO vorliege und ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 BO eingehalten seien. 1.2. Im zitierten Erkenntnis vom 27. Februar 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass erforderliche lärmtechnische Feststellungen über die Lärmbelastungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt fehlten. Erst wenn derartige Feststellungen vorhanden seien, könne der medizinische Sachverständige beurteilen, ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO vorliege und ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BO eingehalten seien.
Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus mit einem von den Beschwerdeführern vorgelegten schalltechnischen Prüfbericht der T. GmbH inhaltlich auseinandersetzen müssen, wobei nach Befassung eines lärmtechnischen Sachverständigen gegebenenfalls darauf einzugehen gewesen wäre, wie sich im Hinblick auf die von der T. GmbH ermittelten Werte die noch ausständigen Schallschutzmaßnahmen auswirken würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters die Annahme der belangten Behörde verworfen, dass im Hinblick auf die Zulässigkeit eines Betriebes im Bauland-Industriegebiet jedenfalls auch eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen sei. Vielmehr seien die spezifische Art und Dauer des Lärms in die Betrachtung einzubeziehen und in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke von einem medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar zu beurteilen.
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass es nach § 48 BO nicht auf die Änderung der (§ 48 BO eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation ankomme, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur in bestimmtem Maße ausgehen dürften. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass es nach Paragraph 48, BO nicht auf die Änderung der (Paragraph 48, BO eventuell schon widersprechenden) Lärmsituation ankomme, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Emissionen nur in bestimmtem Maße ausgehen dürften.
1.3. Im fortgesetzten Verfahren wurde von der Bauwerberin mit Schreiben vom 11. Juli 2006 ein ergänzendes lärmtechnisches Projekt der K. GmbH vorgelegt, wobei die Lärmentwicklung an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer dargestellt wurde. Alternativ wurde dieses lärmtechnische Projekt unter Berücksichtigung der bescheidmäßig bereits bewilligten erweiterten Produktionshalle (Wärmebehandlungshalle) bzw. der neu errichteten Pressenanlage P3 erstellt.
1.4. Dazu führte der lärmtechnische Amtssachverständige DI P. in einer Stellungnahme vom 27. Oktober 2006 im Wesentlichen aus, auf Immissionspunkte an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer sei eingegangen worden. Es seien u.a. die betrieblichen Schallemissionen auf Basis der Projektsunterlagen, Lieferantenangaben, von Messwerten, Literatur- und Erfahrungswerten erhoben und Immissionsberechnungen für die zu untersuchenden Immissionsbereiche vorgenommen worden. Eine messtechnische Erhebung sei zum Zeitpunkt der Ausarbeitung nicht mehr möglich gewesen, da im betreffenden Bereich Errichtungsarbeiten (Bau der Pressenanlage P3) durchgeführt worden seien und auch im Freilagerbereich der seinerzeit vorgesehene Betrieb nicht mehr stattfinden habe können.
Des Weiteren seien am 19. Dezember 2005 gewerbe- und baubehördlich u.a. die Erweiterung der Produktionshalle, der Einbau von mechanischen Entlüftungsanlagen im Bereich der Produktionshallen, die Aufstellung einer dritten Strangpressanlage (P3) sowie der Austausch einer Strangpressanlage (P1), der Ersatz der bestehenden Kühlung (Ansaugung über dem Tor West), die Änderung der Beschickung, die Veränderung des Anlieferverkehrs, die Umstellung der genehmigten Nitrieranlage sowie des Laugenbetriebes von Zwei- auf Dreischichtbetrieb verhandelt und mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 genehmigt worden. Gegen die gewerbebehördliche Genehmigung sei von den Beschwerdeführern berufen worden, eine diesbezügliche Verhandlung habe der unabhängige Verwaltungssenat am 29. September 2006 durchgeführt. Dabei sei auch auf die im Zuge der Detailplanung abgeänderte Lüftungsanlage eingegangen worden, die auch ins lärmtechnischen Projekt der K. GmbH vom 25. August 2006 "über die Erhebung der Immissionen im Bereich der Grundstücksgrenze des Anwesens der Familie G unter Berücksichtigung der neuen Pressenanlage P3" einbezogen worden sei.
Zu den beiden lärmtechnischen Projektsunterlagen der K. GmbH sei zusammenfassend festzustellen, dass die spezifischen Schallemissionsdaten entweder messtechnisch erhoben oder von der Errichterseite zur Verfügung gestellt worden seien. Außerdem sei auf einschlägige Literatur und auf Datensammlungen zurückgegriffen worden. Aus den vorliegenden schalltechnischen Projekten könne schlüssig abgeleitet werden, dass alle wesentlichen Lärmeinflussfaktoren berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei die Ableitung der Emissionsgrößen für die darauf aufbauenden Berechnungen nachvollziehbar dargestellt. Die Schallimmissionsprognoseberechnungen seien nach dem bewährten Ausbreitungsmodell der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 vorgenommen worden. Das dabei verwendete Berechnungsprogramm "IMI" der Firma Wölfel setze die vorgenannte Berechnungsrichtlinie zutreffend um, wie auch vergleichende Berechnungen (Ringversuche) gezeigt hätten. Die vorliegenden schalltechnischen Projektsunterlagen seien ingenieurmäßig plausibel, umfassend und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend aufbereitet und ausgearbeitet worden.
Zur Frage, ob die Stellungnahme zu den Messergebnissen der T. GmbH vom 8. Mai 2000 aus lärmtechnischer Sicht glaubhaft erscheine, verwies der lärmtechnische Amtssachverständige zunächst auf die Darlegungen der K. GmbH im Bericht vom 4. Juli 2006. Demnach dürfte es sich bei der im Prüfbericht der T. GmbH beschriebenen Ventilatorenanlage im Bereich des Freilagers um die Intensivkühlung handeln, die zum Zeitpunkt der Messungen durch die T. GmbH schalltechnisch noch nicht gekapselt gewesen sei. Die betreffenden Ventilatoren, die ursprünglich im Freien errichtet worden seien, seien komplett eingehaust worden bzw. sei der Innenraum absorbierend verkleidet worden. Aus Richtwertmessungen vor der Einhausung könne angenommen werden, dass die Einhausung zu einer Verbesserung in der Größenordnung von 20 bis 30 dB geführt habe. Insofern seien die damals gemessenen Pegel erklärbar. Wie mehrere Messungen nach Durchführung der Einhausung gezeigt hätten, sei durch die Einhausung die gewünschte Verbesserung eingetreten. Des Weiteren verwies der lärmtechnische Amtssachverständige auf sein Schreiben vom 4. September 2001, in dem bereits festgestellt worden sei, dass die seinerzeit vorgesehenen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Messungen der T. GmbH vermutlich noch nicht umgesetzt gewesen seien. Die Ausführungen der K. GmbH erschienen demnach durchaus glaubhaft.
Des Weiteren legte der schalltechnische Amtssachverständige dar, in den schalltechnischen Ausarbeitungen der K. GmbH vom 4. Juli 2006 und vom 25. August 2006 sei nunmehr auch der südwestliche Bereich des Betriebsgrundstückes bzw. der nordwestliche Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer untersucht worden. An der Betriebsgrundgrenze zur hier vorbeiführenden Gemeindestraße (Wallfahrerweg) hin befinde sich eine Lärmschutzwand, weshalb Berechnungspunkte einerseits innerhalb der Wand als auch unmittelbar außerhalb der Lärmschutzwand gesetzt worden seien. Der Beurteilungspegel gemäß ÖNORM S 5004 ergebe sich dabei aus dem Wert des energieäquivalenten Dauerschallpegels der Betriebslärmimmissionen, berücksichtige die Dauer und sei gegebenenfalls mit Zuschlägen für unangenehme Geräusche mit Ton-, Impuls- und Informationscharakter zu versehen. Im gegenständlichen Fall sei z.B. für das Betriebsgeräusch des Lkw-Rückfahrwarnsignals eine Geräuschkorrektur bei den Emissionsansätzen berücksichtigt. Da die Teilsummenpegel Lkw-Fahrten das Gesamtergebnis nur unwesentlich beeinflussten, würden die Summierungen den energieäquivalenten Dauerschallpegeln entsprechen. An den vier Messpunkten im nordwestlichen Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer entlang der Grundgrenze ergebe sich demnach ein energieäquivalenter Dauerschallpegel bei Tag zwischen 47 und 50 dB, bei Nacht zwischen 44 und 45 dB. Diese Werte bedeuteten keine Überschreitung der Immissionswerte nach der Verordnung LGBl. 8000/4-0, wonach 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht für Wohngebiete vorgesehen seien.
In dem lärmtechnischen Projekt vom 25. August 2006 habe die K. GmbH auch die Betriebslärmimmissionen im Bereich der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer bezüglich der vorgesehenen Änderungen (Austausch P1, P3 Neu, zentrale Lüftungsanlagen etc.) ermittelt. Demnach ergäben sich bei Tag an der Grundstücksgrenze Werte zwischen 46 und 50 dB, bei Nacht solche zwischen 39 und 45 dB. Auch diese lägen innerhalb der Werte nach der Verordnung LGBl. Nr. 8000/4-0.
1.5. In einer Stellungnahme vom 11. Jänner 2007 führte die medizinische Amtssachverständige Dr. W. aus, aus dem Projekt gehe hervor, dass an der Grundstücksgrenze mit Lärmimmissionen von 46 bis 50 dB bei Tag und 39 bis 45 dB bei Nacht zu rechnen sei. Die maximalen Spitzenwerte würden 59 dB nicht überschreiten. Um gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegen zu wirken, werde aus medizinischer Sicht auf der Basis der wissenschaftlichen Bewertung von Studien die Einführung von präventiven Lärmschutzwerten gefordert: Tagsüber sollten zur Sprachverständlichkeit 40 dB im Innenraum nicht überschritten werden, wobei eine Dämmwirkung eines gekippten Fensters mit 15 dB angenommen werde; für die Außenwohnbereiche sollte eine Unterschreitung von 50 dB einer Einschränkung der Konversation vorbeugen; im Außenbereich sollten Grenzwerte von 55 dB tagsüber und 45 dB in der Nacht nicht überschritten werden; als absolute Obergrenze für Planungen seien in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Ausgabe 1. Oktober 2006, folgende Werte des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmissionen festgelegt: Am Tag 65 dB, am Abend 60 dB, in der Nacht 55 dB. Auf Grund der medizinischen Forschung seien ab diesen Werten bei längerer Einwirkung von Schallimmissionen negative gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten. Die gemessene Lärmstärke am Ohr des Schläfers sollte in den Nachstunden den mittleren energieäquivalenten Dauerschallpegel von 32 dB nicht überschreiten, was einem Wert für den Außenbereich von 47 dB entspreche. Hinsichtlich der Festlegung eines Schwellenwertes für erhebliche Belästigung könne auf die WHO-Richtlinie (Berglund et al. 1999) verwiesen werden, die einen Schwellenwert von 55 dB tagsüber (12 bis 16 Stunden) im Außenbereich von Wohngebäuden zur Vermeidung erheblicher Belästigung angebe. Für Österreich lägen Richtlinienvorschläge vor (Haider 1994), welche für Wohnbereiche außen (Gärten und Terrassen) Beurteilungspegel von 45 bis 50 dB forderten. Die Berechnungsergebnisse hätten gezeigt, dass die schalltechnischen präventiven Richtwerte sowohl bei Tag als auch bei Nacht im Bereich der Grundstücksgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer und im Bereich der Freiräume wie Terrasse und Garten eingehalten würden. Eine unzumutbare Belästigung bzw. gesundheitliche Gefährdung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
1.6. Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 legten die Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme der T. GmbH, Sachverständigenbüro für technische Akustik, akkreditierte Prüfstelle, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 4. Juni 2007 vor. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Zu den angeführten lärmtechnischen Projekten wird wie folgt Stellung genommen:
1. Bericht Nr. 10733-01 vom 04.07.2006
'Erhebung der Immissionen im Bereich der Grundstücksgrenze des Anwesens der Familie G'
zu Pkt. 3.3.3 Parkplatzlärm
Auf Seite 5 unter Pkt. 2 Grundlagen wird bei Literatur die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz,
4. vollständig überarbeitete Auflage angeführt.
Auf Seite 9 unter Pkt. 3.3.3 Parkplatzlärm werden die Schallemissionen für Parkbewegungen ermittelt. Für einen Ein- und Ausparkvorgang wird in der Tabelle ein Schallleistungspegel von Lw, Park = 80 dB(A) und eine Dauer von 20 sek. angeführt. Aus diesen Emissionsangaben errechnet sich für eine Parkvorgang pro Sekunde (Ein- und Ausparkvorgang) ein Schallleistungspegel von Lw,A = 54,4 dB.
Vergleichsweise werden in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz für einen Vorgang pro Stunde folgende Emissionen für die Durchführung von Berechnungen veranschlagt.
Pkw - normale Parkbewegungen
Schallleistung für eine Vorgang pro Stunde: Lw,A = 62,7 dB
Die im Projekt angesetzten Schallemissionen für Pkw-Parkvorgänge unterschreiten daher die in der Parkplatzlärmstudie empfohlenen Emissionswerte um rd. 8 dB.
Die angesetzten Schallemissionen für Pkw-Parkbewegungen sind daher unschlüssig und nicht nachvollziehbar.
zu Pkt. 3.3.4 Lieferverkehr
Für Lieferverkehr mittels Lkw wurde die Schallemission auf Seite 10 mit einem Schallleistungspegel von Lw,Lkw-vor = 95 dB(A) und einer Geschwindigkeit von 15 km/h berücksichtigt. Auf Grundlage dieser Schallemission ergibt sich für eine Lkw-Fahrbewegung pro Stunde ein längenbezogener Schallleistungspegel von Lw,A = 53,2 dB/m.
Gemäß Emissionskatalog 'Form Schall' wird für Lkw-Fahrten auf
Asphalt folgende Schallemission ausgewiesen
Lkw > 7,5 t fahren auf Asphalt < 30 km/h
Schallleistung für eine Bewegung pro Stunde: Lw,A = 61 dB/m Der im schalltechnischen Projekt getroffene
Emissionsansatz unterschreitet daher die tatsächlich zu erwartenden Schallemissionen für Lkw-Fahrbewegungen um rd. 8 dB.
zu Pkt. 3.3.6 Spitzenpegel
Auf Seite 11 des Projektes wird bei Spitzenpegel durch Tätigkeiten im Bereich des Freilagers von einem Schallleistungspegel von Lw,A = 105 dB(A) ausgegangen.
Gemäß Emissionskatalog 'Forum Schall' werden, bereits bei Verladung von Stückgut z.B. im Lebensmittelbereich, die kennzeichnenden Spitzenpegel mit einem Schallleistungspegel von Lw,A.Sp = 110 dB ausgewiesen.
Im gegenständlichen Fall werden metallische Gegenstände be- und entladen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass zumindest dem Lebensmittelhandel vergleichbare Spitzenpegel ohne höhere Spitzenpegel verursacht werden.
2. Bericht Nr. 10733-03 vom 25.08.2006
'Erhebung der Immissionen im Bereich der Grundstücksgrenze des Anwesens der Familie G unter Berücksichtigung der neuen Pressanlage P3'
zu Pkt. 3.3.1 Lärm aus dem Gebäudeinneren
Unter 'Einhausung Ventilatoren' werden die Innenpegel in den geplanten Einhausungen am Dach der Aufgabestation Ost beschrieben. Die Frischluftansaugung erfolgt demnach über den Raum 2, welcher ringsum mit Wetterschutzgittern gegen Witterungseinflüsse geschützt ist.
Der Innenpegel im Raum 1 wird, auf Seite 9, mit 89 dB(A) und im Raum 2 mit La,I = 92 dB angegeben.
Die Schallabstrahlung über die Wetterschutzgitter wird ebenfalls auf Seite 9 mit einem Schallleistungspegel von Lw,A = 42 dB je m2 Gitterfläche angegeben. dieser Schallleistungspegel beschreibt das vom Hersteller für eine gewisse Luftgeschwindigkeit angegebene Strömungsrauschen.
Auf Seite 10 wird die Gesamtschallemission der Wetterschutzgitter Nord, Ost, und Süd mit Schallleistungspegel von 54 bzw. 48 dB angegeben. Mit dieser Emission wird das zu erwartende Strömungsrauschen beschrieben. Die Schallemission, bedingt durch den dahinter vorherrschenden Innenpegel, von LA,eq = 92 dB, welcher ohne relevante Dämmung über die Wetterschutzgitter abgestrahlt wird, wurde anhand dieser Darstellung nicht berücksichtigt.
Im Bereich der Frischluftansaugung müsste daher von weit aus höheren Schallemissionen, als jene die den Berechnungen zugrunde gelegt wurden, ausgegangen werden.
zu Pkt. 3.3.3 Parkplatzlärm
Die Schallemissionen, verursacht durch Pkw-Fahrbewegungen und Parkvorgänge wurden vergleichbar wie im schalltechnischen Projekt Nr. 10733-1 vom 04.07.2006 angesetzt. Diesbezüglich wird auf die bereits oben angeführte Stellungnahme verwiesen.
Die angesetzten Schallemissionen für Pkw-Parkbewegungen sind daher unschlüssig und nicht nachvollziehbar.
zu Pkt. 3.3.4 Lkw- und Lieferverkehr Schallemissionen verursacht durch Lkw-Fahrbewegungen wurden
vergleichbar wie im schalltechnischen Projekt Nr. 10733-1 vom 04.07.2006 angesetzt. Diesbezüglich wird daher auf die bereits oben angeführte Stellungnahme verwiesen.
Anhand der Darstellungen zeigt sich, dass auch im schalltechnischen Projekt Nr. 10733-3 vom 25.08.2006 den Berechnungen Emissionen zugrunde gelegt wurden, welche keinesfalls den technischen Regelwerken bzw. den Erfahrungswerten entsprechen. Die Annahme von realistischen Emissionswerten würde demzufolge zu höheren Immissionsprognosewerten führen.
Der im schalltechnischen Projekt getroffene Emissionsansatz unterschreitet daher die tatsächlich zu erwartenden Schallemissionen für Lkw-Fahrbewegungen um rd. 8 dB.
3. Bericht Nr. 11050-01 vom 27.011.2006 'Pressanlage P3'zu Pkt. 3.1 bau und anlagetechnische Beschreibung
Auf Seite 7 wird angeführt, dass die Anlieferung von derzeit maximal 5 Lkw auf künftig 10 Lkw pro Tag steigt. Die Auslieferung steigt von derzeit 15 auf künftig 20 Lkw pro Tag.
Auf Seite 11 unter Pkt. 4.3 Emissionswerte sind Schallemissionen für Lkw-Fahrbewegungen mit einem längenbezogenen Schallleistungspegel von Lw,A = 61 dB/m für einen Vorgang pro Stunde angegeben. Diese Emissionen entsprechen nunmehr auch dem, in den Grundlagen angeführten, Emissionskatalog des Forums Schall.
Die zugrunde gelegte Gesamtemission der Lkw-Fahrbewegungen unter Berücksichtigung der Frequenzsteigerung sowie unter Berücksichtigung der für Lkw-Rückfahrwarner erforderlichen Zuschläge ist in der Tabelle nicht ausgewiesen.
Der für Lkw-Fahrbewegungen getroffenen Emissionsansatz ist daher nicht nachvollziehbar.
Vergleicht man die Rechenergebnisse der Immissionsberechnungen auf Seite 17, mit den Rechenergebnissen aus dem Projekt mit der Nr. 10733-03 vom 25.08.2006 (Seite 15), so zeigt sich trotz der zu erwartenden Frequenzsteigerung und der nunmehr berück