RS Vwgh 1989/12/19 89/11/0192

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §109 Abs5;

Rechtssatz

Nach § 109 Abs 5 KFG idF vor der 12. Novelle war die neue Fahrschulbewilligung nur im Umfang der durch Zurücklegung erloschenen Bewilligung zu erteilen. Die neue Bewilligung konnte ihrem Umfang nach keineswegs weiter sein (in Ansehung der Kfz-Gruppen) als die zurückgelegte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110192.X01

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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