TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/16 2006/11/0262

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. September 2006, Zl. uvs-2003/23/245-9, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und begleitende Maßnahmen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in römisch eins, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. September 2006, Zl. uvs-2003/23/245-9, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und begleitende Maßnahmen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (21. September 2003). Weiters wurde dem Beschwerdeführer für denselben Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenfahrzeuges verboten. Schließlich wurden begleitende Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG angeordnet.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (21. September 2003). Weiters wurde dem Beschwerdeführer für denselben Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenfahrzeuges verboten. Schließlich wurden begleitende Maßnahmen nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordnet.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des Berufungsbescheides der belangten Behörde zur Zl. 2003/23/0240 liege hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit b StVO vor. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2003 von 1.55 Uhr bis 2.05 Uhr an einem näher genannten Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan einen Alkotest verweigert habe, obwohl vermutet werden konnte, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Es stehe daher fest, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG vorliege, wobei die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nur für die gesetzlich festgelegte Mindestdauer entzogen worden sei. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des Berufungsbescheides der belangten Behörde zur Zl. 2003/23/0240 liege hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO vor. In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2003 von 1.55 Uhr bis 2.05 Uhr an einem näher genannten Ort trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan einen Alkotest verweigert habe, obwohl vermutet werden konnte, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Es stehe daher fest, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG vorliege, wobei die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nur für die gesetzlich festgelegte Mindestdauer entzogen worden sei.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Was die von der belangten Behörde in der Gegenschrift geltend gemachte Verspätung der Beschwerde anlangt, reicht ein Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2006/02/0302 (§ 43 Abs. 2 VwGG). Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen. Was die von der belangten Behörde in der Gegenschrift geltend gemachte Verspätung der Beschwerde anlangt, reicht ein Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2006/02/0302 (Paragraph 43, Absatz 2, VwGG). Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen.

Mit dem eben genannten Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2006, Zl. uvs-2003/23/240-16, mit dem - im Instanzenzug - der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Mit dem eben genannten Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2006, Zl. uvs-2003/23/240-16, mit dem - im Instanzenzug - der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 bestraft worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

Diese Aufhebung hat im Lichte des § 42 Abs. 3 VwGG zur Folge, dass eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht (mehr) vorliegt (vgl. das - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/11/0138, mwN). Davon ausgehend besteht keine Bindungswirkung des genannten Bescheides, weshalb sich der von einer Bindungswirkung ausgehende angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweist. Er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Diese Aufhebung hat im Lichte des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG zur Folge, dass eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 nicht (mehr) vorliegt vergleiche , das - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/11/0138, mwN). Davon ausgehend besteht keine Bindungswirkung des genannten Bescheides, weshalb sich der von einer Bindungswirkung ausgehende angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweist. Er war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Über das Begehren des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wurde bereits im zitierten Erkenntnis entschieden.

Wien, am 16. September 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006110262.X00

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten