TE Vfgh Erkenntnis 2003/9/30 B614/01 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2003
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
DSt 1990 §59 ff
EG Art234
EWR-BVG Art6
RAO §1a
RAO §21c
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.98 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat Art11
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EWR-BVG Art. 6 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994
  1. RAO § 1a heute
  2. RAO § 1a gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 1a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  4. RAO § 1a gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  5. RAO § 1a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. RAO § 1a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  7. RAO § 1a gültig von 24.05.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000
  1. RAO § 21c heute
  2. RAO § 21c gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 21c gültig von 01.04.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 21c gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  5. RAO § 21c gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. RAO § 21c gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  7. RAO § 21c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. RAO § 21c gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  9. RAO § 21c gültig von 24.05.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Unterlassung der Vorlage einer Rechtsfrage an den EuGH durch die als Gericht im Sinne des EG-Vertrages anzusehende OBDK; Frage der Zulässigkeit eines Verbotes anwaltlicher Berufsausübung im Rahmen multidisziplinärer Sozietäten kein "acte clair"; Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer betreffend die Anmeldung der beabsichtigten Errichtung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft mangels Erschöpfung des Instanzenzuges

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch den zu B1642/02 angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.römisch eins. Die Beschwerdeführer sind durch den zu B1642/02 angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit € 3123,- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

II. Die zu B614/01 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die zu B614/01 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit 1. Juli 2000 fusionierte die deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (dGesbR) "H H & Partner - Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern" mit der österreichischen offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) "H und Partner Rechtsanwälte". Die für die H und Partner OEG als Gesellschafter und Substituten tätigen Rechtsanwälte Dr. H, Dr. V, Dr. S, Dr. R, Dr. G, Dr. G, Dr. M und Dr. S traten der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine sog. multidisziplinäre Gesellschaft, der nicht nur Rechtsanwälte angehören, sondern auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die nicht gleichzeitig den Rechtsanwaltsberuf ausüben.römisch eins. 1.1. Mit 1. Juli 2000 fusionierte die deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (dGesbR) "H H & Partner - Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern" mit der österreichischen offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) "H und Partner Rechtsanwälte". Die für die H und Partner OEG als Gesellschafter und Substituten tätigen Rechtsanwälte Dr. H, Dr. römisch fünf, Dr. S, Dr. R, Dr. G, Dr. G, Dr. M und Dr. S traten der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine sog. multidisziplinäre Gesellschaft, der nicht nur Rechtsanwälte angehören, sondern auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die nicht gleichzeitig den Rechtsanwaltsberuf ausüben.

Die (geplante) Fusion wurde am 26. Mai 2000 den Rechtsanwaltskammern Wien und Niederösterreich mitgeteilt. Weiters wurde die Niederlassung zweier deutscher Rechtsanwälte der dGesbR, Dkfm. K und Dr. S, die zusätzlich eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterbefugnis aufweisen, angezeigt.

Mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München vom 3. Juli 2000 wurde auf Anfrage der Rechtsanwaltskammer Wien mitgeteilt, daß gegen die Vergesellschaftung nach deutschem Berufsrecht keine Bedenken bestehen. Nach deutschem Berufsrecht sei deutschen Anwälten die berufliche Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Patentanwälten ausdrücklich gestattet (§59a Abs1 deutsche Bundesrechtsanwaltsordnung). Auch dürften sich deutsche Rechtsanwälte ua. mit ausländischen Rechtsanwälten zusammenschließen, die nach europäischem Recht in Deutschland niederlassungsberechtigt sind (§59a Abs3 deutsche Bundesrechtsanwaltsordnung).

1.2. Nachdem eine von den Beschwerdeführern angestrebte Einigung über die Zulassung dieser multidisziplinären Gesellschaft mit der Rechtsanwaltskammer Wien nicht zustandegekommen war, erließ die Abteilung VII des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien am 22. August 2000 eine Weisung (§23 RAO), wonach "alle in Wien niedergelassenen Rechtsanwälte der 'H, H & Partner, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater' oder der 'H H H' jede anwaltliche Tätigkeit in Österreich im Rahmen dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu unterlassen haben, solange diese eine multidisziplinäre Gesellschaft ist". Der Vorstellung gegen diese Weisung wurde mit Beschluß des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. September 2000 keine Folge gegeben. (Gegen diesen Beschluß ist eine zu B1554/00 protokollierte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig.) 1.2. Nachdem eine von den Beschwerdeführern angestrebte Einigung über die Zulassung dieser multidisziplinären Gesellschaft mit der Rechtsanwaltskammer Wien nicht zustandegekommen war, erließ die Abteilung römisch sieben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien am 22. August 2000 eine Weisung (§23 RAO), wonach "alle in Wien niedergelassenen Rechtsanwälte der 'H, H & Partner, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater' oder der 'H H H' jede anwaltliche Tätigkeit in Österreich im Rahmen dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu unterlassen haben, solange diese eine multidisziplinäre Gesellschaft ist". Der Vorstellung gegen diese Weisung wurde mit Beschluß des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. September 2000 keine Folge gegeben. (Gegen diesen Beschluß ist eine zu B1554/00 protokollierte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig.)

1.3. In weiterer Folge stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes

1. "die Rechtsanwaltskammer Wien möge durch Bescheid feststellen, daß der Beitritt der Antragsteller zu 2) [der Gesellschafter und Substituten der H und Partner OEG] zur Antragstellerin 1) [der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

H H und Partner - Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern], die anwaltliche Tätigkeit der Antragsteller zu 2) im Rahmen der Antragstellerin zu 1) sowie die Führung der Kanzleibezeichnung 'H H H - Rechtsanwälte' durch die Antragstellerin 1) in Österreich zulässig sind, sofern die Antragstellerin zu 1) nicht multidisziplinär ist und ihr demgemäß nur solche in Österreich niedergelassene Gesellschafter angehören, die entweder gemäß §1 RAO in Österreich in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte, oder europäische Rechtsanwälte im Sinne des EuRAG sind".

In eventu stellten sie die Anträge

2. "auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit der Kanzleibezeichnung 'H H & Partner - Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern'";

3. "auf Genehmigung einer Kanzleiniederlassung gemäß §7a

RAO";

4. "auf Eintragung der Antragstellerin in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften".

Der Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 6. Februar 2001 abwiesen (Spruchpunkt 1). Gleichzeitig wurden die Eventualanträge in den Spruchpunkten 2 bis 4 ab- bzw. zurückgewiesen.

2. Gegen die Spruchpunkte 1 und 2 dieses Bescheides richtet sich die zu B614/01 beim Verfassungsgerichtshof protokollierte Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die Beschwerdeführer erhoben auch "vorsichtshalber" hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte des Bescheides des Ausschusses (Plenum) Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK). Die OBDK gab ihr mit Bescheid vom 29. Mai 2002 keine Folge. Begründend führt sie im wesentlichen aus:

"Vorweg liegt es zunächst auf der Hand, dass die im konkreten Fall relevierte Problematik inländischer Zulässigkeit einer in eine (hier:) grenzüberschreitende multidisziplinäre Partnerschaft eingebundenen anwaltlichen Berufsausübung zentrale Komponenten des für Österreich repräsentativen Advokaturverständnisses berührt, wie es - durchaus im Einklang mit der standeseigenen Sicht der Rechtsanwaltschaft - in den dazu geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Ausdruck findet. Nach österreichischem Recht ist der Rechtsanwalt der durch seine rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung, seine Verschwiegenheit, seine Vertrauenswürdigkeit, seine Unabhängigkeit, durch die Bindung an sein Gewissen, sowie durch seine soziale Kompetenz ausgezeichnete Berater, Beistand und Vertreter seiner Partei in allen ihren öffentlichen und privaten Angelegenheiten, der darüber hinaus (u.a.) berufen ist, als Vertreter individueller Interessen und Anliegen, die mit rechtmäßigen Mitteln verwirklicht werden können, beizustehen (Präambel zu den Standesrichtlinien RL-BA). Es ist der Rechtsanwalt, dem die Befugnis zu umfassender berufsmäßiger Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten vor allen Gerichten und Behörden der Republik Österreich vorbehalten ist (§8 Abs1 und 2 RAO). Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seiner Partei (§9 Abs1 RAO iVm. §10 RL-BA), wobei kollidierende persönliche Interessen des Rechtsanwaltes bzw. von Berufskollegen zurückzutreten haben (§10 RL-BA). Dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet und insoweit gesetzlich durch ein entsprechendes Umgehungsverbot abgesichert ist (§9 Abs2 und 3 RAO) entspricht ebenso dem herrschenden Standard zum anwaltlichen Berufsverständnis wie das Gebot, dass bei der Ausübung der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Kontakt zu standesfremden Komponenten ausnahmslos die Erfüllung der Grundsätze rechtsanwaltlichen Berufs- und Standesrechtes sichergestellt sein muss (u.a. §§21c Z6, 8, 9 und 10, 21g RAO; §§5, 25 RL-BA). Insbesondere darf der Rechtsanwalt berufsfremden Gesellschaftern, soweit diese gemäß §21c RAO überhaupt zulässig sind, eine Mitwirkung an der Vertretung oder an der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht einräumen und ihnen nur solche Einsichts- und Kontrollrechte zugestehen, die ihn in der Erfüllung seiner Berufspflichten, vor allem der Verschwiegenheitspflicht, nicht beeinträchtigen (§28 RL-BA). Schließlich ist er für die Überwachung der Tätigkeit und das Verhalten berufsfremder Gesellschafter in der Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft standesrechtlich verantwortlich (§30 RL-BA). In Zusammenhang mit weiteren berufsspezifischen Anwaltspflichten, wie etwa jenen zur Vermeidung von Doppelvertretungen (§10 Abs1 RAO) oder zur Abstandnahme von der Umgehung der anwaltlichen Vertretung einer anderen Partei bei beruflichen Kontaktnahmen (§18 RL-BA) ergibt sich sohin ein Gesamtbild von Rechten und Pflichten der Rechtsanwaltschaft, das in seiner Summenwirkung auf eine an der Komplexität der Berufsaufgaben orientierte rechtliche Sonderstellung hinausläuft, und aus der Sicht des unbestrittenermaßen außergewöhnlich hohen Stellenwerts professionell rechtskonformer Wahrung von Individualinteressen nicht bloß standesspezifischen, sondern auch allgemein gesellschaftlichen Bedarf an der Hintanhaltung von Qualitätsrisken, für die anwaltliche Berufsausübung unterstreicht, die sich aus einer unverhältnismäßigen Wirksamkeit standesfremder Faktoren ergeben können. Zu der insbesondere auch im Vergleich zu den Wirtschaftstreuhandberufen (Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerberater bzw. selbständiger Buchhalter) singulären Qualität des Verhältnisses des Rechtsanwalts zu seiner Mandantschaft genügt der Hinweis darauf, dass etwa der Berechtigungsumfang bei Wirtschafts- wie auch Buchprüfern u.a. auch gesetzlich vorgeschriebene oder auf öffentlichen Auftrag beruhende Prüfungen der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen mit Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes miteinschließt (§5 Abs2 iVm §4 Abs1 Z1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG - BGBl I Nr. 58/1999), mithin Aufgabenbereiche zum Gegenstand hat, die zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von spezifischen Individualinteressen verpflichten (§88 Abs5 WTBG). Dass zur Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit verpflichtende Teilaufgaben nicht allein nach den zitierten inländischen Rechtsbestimmungen, vielmehr nach dem im europäischen Rechtsraum etablierten Verständnis der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ein begriffsessentielles Basiskriterium dieser Berufssparte darstellen, versteht sich von selbst. "Vorweg liegt es zunächst auf der Hand, dass die im konkreten Fall relevierte Problematik inländischer Zulässigkeit einer in eine (hier:) grenzüberschreitende multidisziplinäre Partnerschaft eingebundenen anwaltlichen Berufsausübung zentrale Komponenten des für Österreich repräsentativen Advokaturverständnisses berührt, wie es - durchaus im Einklang mit der standeseigenen Sicht der Rechtsanwaltschaft - in den dazu geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Ausdruck findet. Nach österreichischem Recht ist der Rechtsanwalt der durch seine rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung, seine Verschwiegenheit, seine Vertrauenswürdigkeit, seine Unabhängigkeit, durch die Bindung an sein Gewissen, sowie durch seine soziale Kompetenz ausgezeichnete Berater, Beistand und Vertreter seiner Partei in allen ihren öffentlichen und privaten Angelegenheiten, der darüber hinaus (u.a.) berufen ist, als Vertreter individueller Interessen und Anliegen, die mit rechtmäßigen Mitteln verwirklicht werden können, beizustehen (Präambel zu den Standesrichtlinien RL-BA). Es ist der Rechtsanwalt, dem die Befugnis zu umfassender berufsmäßiger Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten vor allen Gerichten und Behörden der Republik Österreich vorbehalten ist (§8 Abs1 und 2 RAO). Vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist die Treue zu seiner Partei (§9 Abs1 RAO in Verbindung mit §10 RL-BA), wobei kollidierende persönliche Interessen des Rechtsanwaltes bzw. von Berufskollegen zurückzutreten haben (§10 RL-BA). Dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet und insoweit gesetzlich durch ein entsprechendes Umgehungsverbot abgesichert ist (§9 Abs2 und 3 RAO) entspricht ebenso dem herrschenden Standard zum anwaltlichen Berufsverständnis wie das Gebot, dass bei der Ausübung der Rechtsanwaltschaft insbesondere im Kontakt zu standesfremden Komponenten ausnahmslos die Erfüllung der Grundsätze rechtsanwaltlichen Berufs- und Standesrechtes sichergestellt sein muss (u.a. §§21c Z6, 8, 9 und 10, 21g RAO; §§5, 25 RL-BA). Insbesondere darf der Rechtsanwalt berufsfremden Gesellschaftern, soweit diese gemäß §21c RAO überhaupt zulässig sind, eine Mitwirkung an der Vertretung oder an der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht einräumen und ihnen nur solche Einsichts- und Kontrollrechte zugestehen, die ihn in der Erfüllung seiner Berufspflichten, vor allem der Verschwiegenheitspflicht, nicht beeinträchtigen (§28 RL-BA). Schließlich ist er für die Überwachung der Tätigkeit und das Verhalten berufsfremder Gesellschafter in der Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft standesrechtlich verantwortlich (§30 RL-BA). In Zusammenhang mit weiteren berufsspezifischen Anwaltspflichten, wie etwa jenen zur Vermeidung von Doppelvertretungen (§10 Abs1 RAO) oder zur Abstandnahme von der Umgehung der anwaltlichen Vertretung einer anderen Partei bei beruflichen Kontaktnahmen (§18 RL-BA) ergibt sich sohin ein Gesamtbild von Rechten und Pflichten der Rechtsanwaltschaft, das in seiner Summenwirkung auf eine an der Komplexität der Berufsaufgaben orientierte rechtliche Sonderstellung hinausläuft, und aus der Sicht des unbestrittenermaßen außergewöhnlich hohen Stellenwerts professionell rechtskonformer Wahrung von Individualinteressen nicht bloß standesspezifischen, sondern auch allgemein gesellschaftlichen Bedarf an der Hintanhaltung von Qualitätsrisken, für die anwaltliche Berufsausübung unterstreicht, die sich aus einer unverhältnismäßigen Wirksamkeit standesfremder Faktoren ergeben können. Zu der insbesondere auch im Vergleich zu den Wirtschaftstreuhandberufen (Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerberater bzw. selbständiger Buchhalter) singulären Qualität des Verhältnisses des Rechtsanwalts zu seiner Mandantschaft genügt der Hinweis darauf, dass etwa der Berechtigungsumfang bei Wirtschafts- wie auch Buchprüfern u.a. auch gesetzlich vorgeschriebene oder auf öffentlichen Auftrag beruhende Prüfungen der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen mit Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes miteinschließt (§5 Abs2 in Verbindung mit §4 Abs1 Z1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,), mithin Aufgabenbereiche zum Gegenstand hat, die zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von spezifischen Individualinteressen verpflichten (§88 Abs5 WTBG). Dass zur Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit verpflichtende Teilaufgaben nicht allein nach den zitierten inländischen Rechtsbestimmungen, vielmehr nach dem im europäischen Rechtsraum etablierten Verständnis der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ein begriffsessentielles Basiskriterium dieser Berufssparte darstellen, versteht sich von selbst.

Von den partiell grundlegenden Unterschieden in den rechtlichen Rahmenbedingungen, in die die Berufsausübung einerseits der Rechtsanwaltschaft, andererseits verwandter freier Berufe eingebettet ist, nehmen jene Rechtserwägungen ihren Ausgang, aus denen der im konkreten Fall erhobene Berufungsvorwurf einer dem bekämpften Bescheid anhaftenden Verletzung der in Art43 ff EG normierten Niederlassungsfreiheit (wie auch des freien Dienstleistungsverkehrs - Art49 ff EG) der gebotenen Überprüfung nicht standhält. Dazu kommt rechtlichen Klarstellungen, die der Europäische Gerichtshof in seinem am 19. Februar 2002 in der Rechtssache C - 309/99 gefällten Urteil (Fall Wouters/NovA) vorgenommen hat, bestimmende Bedeutung zu, ohne dass - der komplexen Anregung der Berufungswerber zuwider - fallbezogen in wesentlichen Punkten zusätzlicher Abklärungsbedarf durch den Europäischen Gerichtshof offen bliebe.

Soweit für die vorliegende Fallbeurteilung von Bedeutung sprach der Europäische Gerichtshof - wenngleich aus Anlass innerstaatlich niederländischer Fallkonstellationen, so doch insoweit vollinhaltlich auf analoge Sachzusammenhänge mit (wie hier) grenzüberschreitendem Bezug übertragbar - aus, dass Art43 und 49 EG einer nationalen Regelung, durch die Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern verboten werden, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei vernünftiger Betrachtung als für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, wie er in dem betreffenden Staat geordnet ist, erforderlich angesehen werden kann. [Im folgenden gibt die belangte Behörde die ihrer Ansicht nach maßgeblichen Erwägungen des EuGH in der Rechtssache 'Wouters' wieder].

Die wiedergegebenen Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs erweisen sich auch für die vorliegend aktuelle Fallkonstellation als uneingeschränkt tragfähig. Jene inländischen standesrechtlichen Bestimmungen, die den Rechtsanwalt auch in Österreich verpflichten, den Mandanten in voller Unabhängigkeit und unter ausschließlicher Wahrnehmung seiner Interessen zu vertreten, jedes Risiko eines Interessenkonflikts zu vermeiden und das Berufsgeheimnis streng zu wahren, wurden bereits dargetan. Wenn demgegenüber bei einzelnen Wirtschaftstreuhandberufen, insbesondere beim Wirtschaftsprüfer der Berechtigungsumfang der Berufsausübung (u.a.) auch gesetzlich gebotene bzw. auf öffentlichem Auftrag beruhende Prüfungstätigkeiten, die zu stringenter Objektivität und Unparteilichkeit verpflichten, sohin einen Aufgabenbereich miteinschließt, der, wie bereits erwähnt, zum (auch international) begriffsessentiellen Kern dieser Berufssparte zählt (§88 Abs5 WTBG bzw. für die Bundesrepublik Deutschland: §43 Abs1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung BGBl I S 2803), so sind im Fall spartenübergreifender beruflicher Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten mit Wirtschaftsprüfern denkbare Spannungsverhältnisse bei der Wahrung der jeweils spezifischen standesrechtlichen Vorgaben vorprogrammiert. Dies nicht nur aus der Sicht unterschiedlicher Bindung an die jeweiligen Klienteninteressen, sondern auch im Hinblick auf andere spartentypische Besonderheiten, wie etwa der Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltenen gesetzlichen Möglichkeit der entgeltlichen Übertragung des vorhandenen Klientenstocks an einen anderen (gleichartig) Berufsberechtigten (in Österreich: §114 Abs1 WTBG) oder auch unterschiedliche Modalitäten der berufsspezifisch obligatorischen Haftpflichtversicherung (in (Österreich: §21a RAO bzw. §11 WTBG); vgl. in diesem Zusammenhang auch §57b der Wirtschaftsprüferordnung, wonach - soweit dies zur Durchführung der (in dieser Form dem österreichischen WTBG fremden) Qualitätskontrolle gemäß §57a leg. cit. (u.a. auch) die allgemeine Berufspflicht des Wirtschaftsprüfers zur Verschwiegenheit eingeschränkt ist. Da es nach - nunmehr gesicherter - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Rechtsordnungen freisteht, die bei vernünftiger Betrachtung als notwendig zu beurteilenden Vorkehrungen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Ausübung des Rechtsanwaltsberufs jeweils eigenständig zu veranlassen, erweist sich das in §21c Z8 RAO normierte Verbot der Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung als europarechtlich gedeckt und dem Berufungsstandpunkt zuwider auch nicht durch eine minderschwere Beschränkung der freien Niederlassung bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs ersetzbar. Mag auch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer nationalen Regelungskompetenz eine Verträglichkeit des dort herrschenden Verständnisses anwaltlicher Berufsausübung mit der Zulassung interprofessioneller Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftstreuhandberufen und Rechtsanwälten bejaht haben (§59a BORA), so resultiert daraus keine zwingende Vorgabe für den einschlägigen inländischen Regelungskomplex. Rechtfertigt doch der sachliche Aspekt denkmöglicher Unvereinbarkeit partieller Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Objektivität mit dem Gebot konsequenter Dominanz der Interessen der eigenen Partei eine (nach europarechtlich zulässigem strengerem inländischen Verständnis) möglichst weitgehende Vermeidung einer Verquickung derartig unterschiedlich strukturierter Bereiche beruflicher Verantwortung. Die wiedergegebenen Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs erweisen sich auch für die vorliegend aktuelle Fallkonstellation als uneingeschränkt tragfähig. Jene inländischen standesrechtlichen Bestimmungen, die den Rechtsanwalt auch in Österreich verpflichten, den Mandanten in voller Unabhängigkeit und unter ausschließlicher Wahrnehmung seiner Interessen zu vertreten, jedes Risiko eines Interessenkonflikts zu vermeiden und das Berufsgeheimnis streng zu wahren, wurden bereits dargetan. Wenn demgegenüber bei einzelnen Wirtschaftstreuhandberufen, insbesondere beim Wirtschaftsprüfer der Berechtigungsumfang der Berufsausübung (u.a.) auch gesetzlich gebotene bzw. auf öffentlichem Auftrag beruhende Prüfungstätigkeiten, die zu stringenter Objektivität und Unparteilichkeit verpflichten, sohin einen Aufgabenbereich miteinschließt, der, wie bereits erwähnt, zum (auch international) begriffsessentiellen Kern dieser Berufssparte zählt (§88 Abs5 WTBG bzw. für die Bundesrepublik Deutschland: §43 Abs1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung Bundesgesetzblatt römisch eins S 2803), so sind im Fall spartenübergreifender beruflicher Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten mit Wirtschaftsprüfern denkbare Spannungsverhältnisse bei der Wahrung der jeweils spezifischen standesrechtlichen Vorgaben vorprogrammiert. Dies nicht nur aus der Sicht unterschiedlicher Bindung an die jeweiligen Klienteninteressen, sondern auch im Hinblick auf andere spartentypische Besonderheiten, wie etwa der Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltenen gesetzlichen Möglichkeit der entgeltlichen Übertragung des vorhandenen Klientenstocks an einen anderen (gleichartig) Berufsberechtigten (in Österreich: §114 Abs1 WTBG) oder auch unterschiedliche Modalitäten der berufsspezifisch obligatorischen Haftpflichtversicherung (in (Österreich: §21a RAO bzw. §11 WTBG); vergleiche in diesem Zusammenhang auch §57b der Wirtschaftsprüferordnung, wonach - soweit dies zur Durchführung der (in dieser Form dem österreichischen WTBG fremden) Qualitätskontrolle gemäß §57a leg. cit. (u.a. auch) die allgemeine Berufspflicht des Wirtschaftsprüfers zur Verschwiegenheit eingeschränkt ist. Da es nach - nunmehr gesicherter - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den nationalen Rechtsordnungen freisteht, die bei vernünftiger Betrachtung als notwendig zu beurteilenden Vorkehrungen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Ausübung des Rechtsanwaltsberufs jeweils eigenständig zu veranlassen, erweist sich das in §21c Z8 RAO normierte Verbot der Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung als europarechtlich gedeckt und dem Berufungsstandpunkt zuwider auch nicht durch eine minderschwere Beschränkung der freien Niederlassung bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs ersetzbar. Mag auch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer nationalen Regelungskompetenz eine Verträglichkeit des dort herrschenden Verständnisses anwaltlicher Berufsausübung mit der Zulassung interprofessioneller Zusammenschlüsse zwischen Wirtschaftstreuhandberufen und Rechtsanwälten bejaht haben (§59a BORA), so resultiert daraus keine zwingende Vorgabe für den einschlägigen inländischen Regelungskomplex. Rechtfertigt doch der sachliche Aspekt denkmöglicher Unvereinbarkeit partieller Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Objektivität mit dem Gebot konsequenter Dominanz der Interessen der eigenen Partei eine (nach europarechtlich zulässigem strengerem inländischen Verständnis) möglichst weitgehende Vermeidung einer Verquickung derartig unterschiedlich strukturierter Bereiche beruflicher Verantwortung.

...

Nicht zu überzeugen vermag die Berufungsargumentation aber auch, soweit sie die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung auf bloß österreichische Rechtsanwaltsgesellschaften beschränkt sieht, während für ausländische Sozietäten grundsätzlich allein das EuRAG, die Rechtsanwaltsordnung hingegen nur insoweit gelten soll, als dem EuRAG ausdrückliche Verweisungen auf einzelne Bestimmungen der RAO zu entnehmen wären. Der Einwand, der österreichische Gesetzgeber hätte Art11 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates lediglich nach Maßgabe des §16 EuRAG, nicht jedoch mit §21c RAO umsetzen wollen, weshalb nach inländischem Recht keine Abwehrklausel im Sinn des Art11 Z5 RL 98/5/EG rechtswirksam geworden wäre, trifft nämlich nicht zu. Dazu genügt der Hinweis auf die ausdrückliche Klarstellung in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (59 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XXI GP S 17), wonach die Vorschriften des Art11 der RL 98/5/EG, die den Mitgliedstaat verpflichten, den niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten entsprechende Möglichkeiten zur Vergesellschaftung im Aufnahmestaat zu ermöglichen, im §21c RAO in der Fassung des ArtII des EuRAG umgesetzt werden. Die der Berufungsargumentation unterlegte Diskriminierung inländischer Rechtsanwälte und Rechtsanwaltssozietäten durch das vermeintlich allein sie betreffende Verbot multidisziplinärer Zusammenschlüsse ist der österreichischen Rechtsordnung demnach nicht zu entnehmen. ... Nicht zu überzeugen vermag die Berufungsargumentation aber auch, soweit sie die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung auf bloß österreichische Rechtsanwaltsgesellschaften beschränkt sieht, während für ausländische Sozietäten grundsätzlich allein das EuRAG, die Rechtsanwaltsordnung hingegen nur insoweit gelten soll, als dem EuRAG ausdrückliche Verweisungen auf einzelne Bestimmungen der RAO zu entnehmen wären. Der Einwand, der österreichische Gesetzgeber hätte Art11 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates lediglich nach Maßgabe des §16 EuRAG, nicht jedoch mit §21c RAO umsetzen wollen, weshalb nach inländischem Recht keine Abwehrklausel im Sinn des Art11 Z5 RL 98/5/EG rechtswirksam geworden wäre, trifft nämlich nicht zu. Dazu genügt der Hinweis auf die ausdrückliche Klarstellung in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (59 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch 21 Gesetzgebungsperiode S 17), wonach die Vorschriften des Art11 der RL 98/5/EG, die den Mitgliedstaat verpflichten, den niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten entsprechende Möglichkeiten zur Vergesellschaftung im Aufnahmestaat zu ermöglichen, im §21c RAO in der Fassung des ArtII des EuRAG umgesetzt werden. Die der Berufungsargumentation unterlegte Diskriminierung inländischer Rechtsanwälte und Rechtsanwaltssozietäten durch das vermeintlich allein sie betreffende Verbot multidisziplinärer Zusammenschlüsse ist der österreichischen Rechtsordnung demnach nicht zu entnehmen. ...

Aus den dargelegten Erwägungen folgt demnach, dass das inländische Verbot anwaltlicher Berufsausübung im Rahmen multidisziplinärer Sozietäten (insbesondere) mit Wirtschaftsprüfern nach den vom Europäischen Gerichtshof beachteten Grundsätzen gemeinschaftsrechtlich gedeckt und teleologisch so ausgerichtet ist, dass es durch die von den Antragstellern ins Auge gefasste Variante eines inländischen Niederlassungsbetriebes ausschließlich durch Rechtsanwälte nicht rechtswirksam (durch eine vermeintlich gelindere Form der Beschränkung freier Niederlassung bzw. freien Dienstleistungsverkehrs) zu ersetzen ist, weil die davon unberührt bleibende Einbindung dieser anwaltlichen Mitgesellschafter der multidisziplinären Sozietät in deren Innenverhältnis die standesrechtlichen Interessen abträglichen Rechtsbeziehungen zu standesfremden Partnern unberührt lässt. ..."

4. Dagegen richtet sich die zu B1642/02 beim Verfassungsgerichtshof protokollierte Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art1 des 1. ZPEMRK), auf Vereinigungsfreiheit (Art12 StGG, Art11 EMRK), auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art10 EMRK), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf "Durchführung einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung" (Art6 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

In der Beschwerde wird der Auffassung der belangten Behörde entgegengehalten, daß sich das Verbot multidisziplinärer Sozietäten gemäß §21c RAO nur auf österreichische Rechtsanwalts-Gesellschaften mit Sitz in Österreich beziehe. Auf ausländische Rechtsanwalts-Gesellschaften komme hingegen das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) zur Anwendung. Das ergebe sich aus den Erläuterungen zum EuRAG (Punkt 4 des allgemeinen Teiles der Erläuterungen, 59 BlgNR XXI. GP) sowie aus einer systematischen Interpretation der §§1a und 21c RAO. In der Beschwerde wird der Auffassung der belangten Behörde entgegengehalten, daß sich das Verbot multidisziplinärer Sozietäten gemäß §21c RAO nur auf österreichische Rechtsanwalts-Gesellschaften mit Sitz in Österreich beziehe. Auf ausländische Rechtsanwalts-Gesellschaften komme hingegen das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) zur Anwendung. Das ergebe sich aus den Erläuterungen zum EuRAG (Punkt 4 des allgemeinen Teiles der Erläuterungen, 59 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode sowie aus einer systematischen Interpretation der §§1a und 21c RAO.

Unter Art11 Abs1 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, wären auch multidisziplinäre Sozietäten zu subsumieren, welche nur dann nicht zur Niederlassung berechtigt seien, wenn der Mitgliedstaat eine Abwehrklausel im Sinne des Art11 Abs5 dieser Richtlinie erlasse. Da die dafür einzig in Betracht kommende Bestimmung des §16 EuRAG keine derartige Abwehrklausel enthalte, würde die Auffassung der belangten Behörde auf eine unzulässige unmittelbare Geltung der Richtlinie zu Lasten des Rechtsunterworfenen hinauslaufen. Die belangte Behörde könne sich daher nicht mit Erfolg auf Art11 Abs5 der RL 98/5/EG berufen.

Zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter führt die Beschwerde ua. aus:

"Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid ua auch darauf, dass das in §21c Z8 RAO normierte Verbot der Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung europarechtlich gedeckt und auch nicht durch eine minderschwere Beschränkung der freien Niederlassung bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs ersetzbar wäre ... . Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung des EuGH - gemeint ist offenbar das Wouters-Urteil (EuGH 19.2.2002, Rs C-309/99, Wouters) - würde es nämlich den nationalen Rechtsordnungen freistehen, die bei vernünftiger Betrachtung als notwendig zu beurteilenden Vorkehrungen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Ausübung des Rechtsanwaltsberufes jeweils eigenständig zu veranlassen.

Diese Auffassung der belangten Behörde ignoriert völlig, dass der EuGH in seinem Urteil in der Rs Wouters mitgliedstaatliche Verbote für multidisziplinäre Sozietäten nicht generell für europarechtskonform erklärt hat. Der EuGH hat in diesem Urteil vielmehr das niederländische Verbot multidisziplinärer Sozietäten vor dem Hintergrund der innerstaatlichen niederländischen Rechtslage als europarechtskonform angesehen, weil Wirtschaftsprüfer in den Niederlanden keinem mit Rechtsanwälten vergleichbaren Standesrecht unterworfen sind.

Der EuGH hat schließlich ausdrücklich betont, dass seine Rechtsansicht nicht auf deutsche Wirtschaftsprüfer anwendbar sei. So führte der EuGH unter Rn 104 aus: 'Daraus folgt, dass für Wirtschaftsprüfer in diesem Mitgliedstaat, anders als etwa im deutschen Recht, kein Berufsgeheimnis gilt, das mit dem der Rechtsanwälte vergleichbar wäre.' Angesichts dieser ausdrücklichen Ausführungen zur abweichenden für deutsche Wirtschaftsprüfer geltenden Rechtslage wäre die OBDK verpflichtet gewesen, an den EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen iS von Art234 EG zu stellen."

5. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien (zu B614/01) und die OBDK (zu B1642/02) erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragten.

II. Die maßgebliche innerstaatliche und europäische Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die maßgebliche innerstaatliche und europäische Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.1. Die §§9 und 16 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. I Nr. 27/2000, lauten: 1.1. Die §§9 und 16 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, lauten:

"Eintragung in die Liste der niedergelassenen

europäischen Rechtsanwälte

§9. Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.

Rechtsanwalts-Gesellschaft im Herkunftsstaat

§16. (1) Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.

  1. (2)Absatz 2,Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verwenden, dem sie im Herkunftsstaat angehören, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft ausüben. Sie haben in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben."

1.2. Die §§1a, 5a, 7a und 21c RAO, RGBl. Nr. 96/1868 (§§1a und 21c idF des BG, BGBl. I Nr. 27/2000, §5a idF des BG, BGBl. Nr. 474/1990, §7a idF des BG, BGBl. I Nr. 71/1999), lauten: 1.2. Die §§1a, 5a, 7a und 21c RAO,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten