RS Vwgh 1990/1/19 89/18/0192

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §2 Abs1 Z28;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0191 2

Stammrechtssatz

Bei der Umschreibung der Tatzeit bedarf es im Falle eines Verstoßes gegen ein Halteverbot nicht der Angabe eines Zeitraumes; anders im Falle eines Verstoßes gegen ein Parkverbot.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180192.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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