TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/19 89/18/0191

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Veröffentlicht am 19.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §2 Abs1 Z28;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 24. Oktober 1989, Zl. MA 70-9/743/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft, weil er "am 16.3.1989 um 14.58 Uhr in Wien 13, Eduard- Kleingasse, mit dem Kombinationskraftwagen ... in dem dort befindlichen Halteverbot mit dem Zusatz 'ausgenommen 8 Taxis' gehalten" habe.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid entspreche weder den Bestimmungen des § 18 AVG 1950, noch jenen der Beglaubigungsverordnung, weil nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle, überdies der nach diesem Kanzleivermerk aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten sei und die Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Handschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde im besonderen ermächtigt sei, überhaupt fehle.

In Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt zufolge § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ein Hinweis auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135, in welchem der Gerichtshof auf gleichartige Erwägungen desselben Beschwerdevertreters eingegangen ist und dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer damit keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vermochte. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das "Formerfordernis der Ermächtigung eines bestimmten Verwaltungsorganes zur Vornahme einer bestimmten Handlung" beim angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde "nicht erfüllt worden" sei, ist ergänzend noch festzuhalten, daß diese Behauptung in keiner Weise substantiiert worden ist, weshalb sich der Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht veranlaßt sieht, darauf näher einzugehen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eduard-Kleingasse, in welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführer zur Tatzeit abgestellt worden ist, entsprechend den Behauptungen des Beschwerdeführers "mindestens 600 m lang" ist oder, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides gemeint hat, die Länge dieser Gasse "ca. 200 m" beträgt, weil sich in dieser Gasse unbestritten nur ein einziger Taxistandplatz befindet, sodaß es unter dem Gesichtspunkt der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A, als wesentlich angesehenen Kriterien des Konkretisierungsgebotes des § 44a lit. a VStG 1950 nicht ins Gewicht fällt, daß sich die belangte Behörde mit der bereits wiedergegebenen Tatortbeschreibung begnügt und nicht eine den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechende, durchaus mögliche andere gewählt und nicht auch angeführt hat, ob das Fahrzeug "am Anfang, in der Mitte oder am Ende des Taxistandplatzes abgestellt" war, zumal nicht zu erkennen ist, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten geschmälert worden sein oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestehen sollte.

Entsprechend der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist ihm im Spruch desselben - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 - zur Last gelegt worden, mit seinem Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort "gehalten" zu haben, weshalb seine Behauptung, es sei ihm vorgeworfen worden, das Fahrzeug "abgestellt" zu haben, damit im Widerspruch steht, und auf die daran geknüpften rechtlichen Schlußfolgerungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer weiteren inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, im Verwaltungsstrafakt befinde sich eine Mitteilung, welche am "24.11.1989" verfaßt worden sei, wobei als Verfasser dieser Mitteilung ein "G" aufscheine. Diese Mitteilung sei auf der dem Beschwerdeführer zugänglich gewesenen Urkunde von keiner Person eigenhändig unterfertigt. Mangels eigenhändiger Unterfertigung dieser Mitteilung durch eine physische Person sei diese Urkunde rechtlich unbeachtlich und könne nicht Anlaß für ein Verwaltungsstrafverfahren sein. Im Akt befinde sich weiters ein Protokoll über eine Vernehmung des G, aufgenommen am 21. Juli 1989, laut welchem der Genannte auf "seine Anzeige" verweise. Der Genannte habe nicht nur in seiner schriftlichen Mitteilung vom "24.11.1989", sondern auch anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung am 21. Juli 1989 gegen den Beschwerdeführer keinen konkreten Tatvorwurf erhoben. So fehlten insbesondere die genaue Bezeichnung des Tatortes, die Tatzeit sowie der Zeitraum, in welchem das in Rede stehende Kraftfahrzeug gesetzwidrig abgestellt gewesen sein soll.

Abgesehen davon, daß das vom Beschwerdeführer angeführte Datum der "Mitteilung" ("24.11.1989") offensichtlich auf einem Irrtum beruht (diese Mitteilung müßte nämlich NACH der - entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers - am 10. November 1989 erfolgten Zustellung des mit 24. Oktober 1989 datierten angefochtenen Bescheides zum Akt genommen worden sein), ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer in der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerde ausdrücklich festgehalten hat, daß sich im Verwaltungsstrafakt eine "am 28.3.1989 bei der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, eingelangte Mitteilung des G befindet, wonach am 16.3.1989, 14.58 Uhr, ein KFZ Ford Fiesta, Wnnnnn, in einem Halteverbotsbereich in 1130 Wien, Eduard-Kleingasse, abgestellt gewesen sei".

Auch wenn diese Mitteilung von niemandem "eigenhändig unterfertigt" worden sein sollte, ist damit - auch unter Bedachtnahme auf den sich aus § 46 AVG 1950 ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel - für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil der Beschwerdeführer (übrigens in Übereinstimmung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides) selbst davon ausgeht, daß der erwähnte G als Zeuge einvernommen worden ist, weshalb das geschilderte Vorbringen des Beschwerdeführers nur so verstanden werden kann, daß der Zeuge bei dieser Gelegenheit die Richtigkeit der erwähnten "Mitteilung" bestätigt hat. Ferner ist schon die Behörde erster Instanz entsprechend dem in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers angeführten Ladungsbescheid vom 26. April 1989 davon ausgegangen, daß es sich bei dem erwähnten "Halteverbotsbereich" um einen "Taxistandplatz" gehandelt hat, womit aber der Tatort, wie schon vorstehend ausgeführt, im Beschwerdefall ausreichend konkretisiert worden ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemängelt, daß der Zeuge keinen "Zeitraum" angeführt habe, während dessen das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, so muß daran erinnert werden, daß dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Last gelegt worden ist, mit seinem Fahrzeug "gehalten" zu haben, worunter im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO 1960 "eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62)" zu verstehen ist. Die Angabe eines Zeitraumes bei der Umschreibung der Tatzeit wäre daher nur dann erforderlich gewesen, wenn der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen ein Parkverbot, also wegen des Stehenlassens seines Fahrzeuges für eine längere als die in der eben zitierten Gesetzesstelle angeführte Dauer bestraft worden wäre (vgl. dazu die Z. 28 des § 2 Abs. 1 leg. cit.). Im übrigen ist unter Bezugnahme auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen einerseits noch festzuhalten, daß gegen den Beschwerdeführer jedenfalls sowohl mit dem schon erwähnten Ladungsbescheid vom 26. April 1989, als auch mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Straferkenntnis vom 9. Juni 1989 "ein konkreter Tatvorwurf" erhoben worden ist, und andererseits darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerde gar nicht in Abrede gestellt hat, sein Fahrzeug zur angegebenen Zeit im Tatortbereich gehalten zu haben.

Schließlich macht der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge geltend, daß sich im Verwaltungsstrafakt ein im Spruch des angefochtenen Bescheides berücksichtigter Aktenvermerk der Magistratsabteilung 70 vom 14. September 1989 befinde, welcher ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgehalten worden sei. Dadurch habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß Verfahrensfehler der Behörde im Sinne der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 87/02/0200, und die darin zitierte Vorjudikatur) nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG führen können, wenn die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei der Beschwerdeführer die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, also durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen hat, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verwaltungsvorschriften hätte kommen können. Derartige Anhaltspunkte sind dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer mit dieser Verfahrensrüge der Beschwerde schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und sonst auch ohne Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180191.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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