RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0141

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs4;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Zu einer dem G entsprechenden Umschreibung der als Übertretung nach § 102 Abs 4 KFG qualifizierten Tat gehört die Anführung des Umstandes, durch welches Verhalten der Besch mit dem von ihm gelenkten Kfz mehr Lärm verursacht hat, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre (Hinweis E 21.12.1988, 85/18/0120). Die Ursache des vermeidbaren Lärms ist im Spruch anzuführen (Hinweis E 27.2.1970, 1463/68, VwSlg 7746 A/1970; E 16.11.1988, 88/02/0123).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020141.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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