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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §2 Abs3 lita idF 1985/361;Rechtssatz
Der im § 2 Abs 3 lit a StudFG genannte Begriff "Studium" bezieht sich auf alle im § 1 Abs 1 StudFG abschließend aufgezählten Bildungseinrichtungen, deren Besuch als ordentlicher Hörer (bzw der ihnen gleichgestellten Personen iSd § 1 Abs 2 StudFG), ordentlicher Studierender oder Schüler eine Anspruchsberechtigung auf Studienbeihilfe vermittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120175.X03Im RIS seit
01.02.1990