RS Vwgh 1990/2/1 89/12/0175

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §2 Abs3 lita idF 1985/361;

Rechtssatz

Der im § 2 Abs 3 lit a StudFG genannte Begriff "Studium" bezieht sich auf alle im § 1 Abs 1 StudFG abschließend aufgezählten Bildungseinrichtungen, deren Besuch als ordentlicher Hörer (bzw der ihnen gleichgestellten Personen iSd § 1 Abs 2 StudFG), ordentlicher Studierender oder Schüler eine Anspruchsberechtigung auf Studienbeihilfe vermittelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120175.X03

Im RIS seit

01.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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