TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/18 2007/21/0491

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz-Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. Oktober 2007, Zl. St 243/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 10. Mai 2002 nach Österreich ein und stellte in der Folge einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. September 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen; zugleich stellte das Bundesasylamt gemäß § 8 Asylgesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13. Juni 2007 keine Folge.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 10. Mai 2002 nach Österreich ein und stellte in der Folge einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. September 2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen; zugleich stellte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13. Juni 2007 keine Folge.

Im Hinblick auf mehrere von ihm begangene Straftaten erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 26. März 2007 gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 60 Abs. 2 Z 1 und §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot. Im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 62 Abs. 3 iVm § 66 FPG nahm sie insbesondere auf den rund fünfjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und auf seine familiären Beziehungen in Österreich (Ehe mit einer Asylwerberin, gemeinsames, am 1. Jänner 2005 geborenes Kind) Bedacht, gelangte dessen ungeachtet jedoch zu dem Ergebnis, dass die Verhängung des Rückkehrverbotes zulässig sei.Im Hinblick auf mehrere von ihm begangene Straftaten erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 26. März 2007 gemäß Paragraph 62, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraphen 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot. Im Rahmen ihrer Beurteilung nach Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 66, FPG nahm sie insbesondere auf den rund fünfjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und auf seine familiären Beziehungen in Österreich (Ehe mit einer Asylwerberin, gemeinsames, am 1. Jänner 2005 geborenes Kind) Bedacht, gelangte dessen ungeachtet jedoch zu dem Ergebnis, dass die Verhängung des Rückkehrverbotes zulässig sei.

Mit dem nunmehr bekämpften, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Oktober 2007 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer angesichts des nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, weshalb er sich seit dem 13. Juni 2007 rechtswidrig in Österreich aufhalte, gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem nunmehr bekämpften, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Oktober 2007 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer angesichts des nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, weshalb er sich seit dem 13. Juni 2007 rechtswidrig in Österreich aufhalte, gemäß Paragraphen 31, 53 und 66 Absatz eins, FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Dass sich der Beschwerdeführer nunmehr rechtswidrig in Österreich aufhält, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Sie argumentiert allerdings im Ergebnis damit, dass § 66 FPG der Ausweisung entgegenstehe.Dass sich der Beschwerdeführer nunmehr rechtswidrig in Österreich aufhält, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Sie argumentiert allerdings im Ergebnis damit, dass Paragraph 66, FPG der Ausweisung entgegenstehe.

Die gegenständliche Ausweisung "vervollständigt" das verhängte Rückkehrverbot dergestalt, dass sie kraft des ihr innewohnenden Ausreisebefehls nunmehr in Verbindung mit dem Rückkehrverbot jene Rechtsfolgen herstellt, die sonst mit einem Aufenthaltsverbot, dessen Erlassung gegen Asylwerber nach den erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers des FPG nicht mehr möglich sein soll, verbunden sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164). Wie oben dargestellt, wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen. Bei Ergreifung dieser Maßnahme war eine Beurteilung nach § 66 FPG vorzunehmen, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist.Die gegenständliche Ausweisung "vervollständigt" das verhängte Rückkehrverbot dergestalt, dass sie kraft des ihr innewohnenden Ausreisebefehls nunmehr in Verbindung mit dem Rückkehrverbot jene Rechtsfolgen herstellt, die sonst mit einem Aufenthaltsverbot, dessen Erlassung gegen Asylwerber nach den erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers des FPG nicht mehr möglich sein soll, verbunden sind vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164). Wie oben dargestellt, wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen. Bei Ergreifung dieser Maßnahme war eine Beurteilung nach Paragraph 66, FPG vorzunehmen, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist.

Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung anders auszufallen gehabt hätte oder dass in den privaten oder familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers seither Änderungen eingetreten wären, die nunmehr zu einem anderen Ergebnis führen müssten. Sie war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung anders auszufallen gehabt hätte oder dass in den privaten oder familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers seither Änderungen eingetreten wären, die nunmehr zu einem anderen Ergebnis führen müssten. Sie war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 18. September 2008

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210491.X00

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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