TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/24 2006/15/0324

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §29 Z1;
EStG 1988 §29 Z4;
EStG 1988 §32 Z2;
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999
  1. EStG 1988 § 32 heute
  2. EStG 1988 § 32 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 32 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 32 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 32 gültig von 15.12.2012 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 32 gültig von 27.06.2008 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  7. EStG 1988 § 32 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. EStG 1988 § 32 gültig von 27.08.1994 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. EStG 1988 § 32 gültig von 01.09.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  10. EStG 1988 § 32 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0374

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerden des SD, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, 1. vom 12. September 2006, GZ. RV/0045-I/02, betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 (hg. Zl. 2006/15/0324), 2. vom 2. November 2006, GZ. RV/0038-I/02, betreffend Einkommensteuer 1992 und 1993 (hg. Zl. 2006/15/0374), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war von 1974 bis 1992 Gemeinderat und von 1974 bis 1987 Bürgermeister der Stadt K. Der Stadtrat der Stadtgemeinde K beschloss am 23. Dezember 1982, dass die Stadtwerke K. den Mitgliedern des Gemeinderates, die durch mindestens 18 Jahre dem Gemeinderat angehört hatten, nach ihrer aktiven Tätigkeit eine 50 %ige Strompreisermäßigung gewähren. Die Stadtgemeinde K. gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 14. März 1992 die im Firmenbuch registrierte Stadtwerke K. GmbH.

Dem Beschwerdeführer wurde nach seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat am 10. April 1992 auf sein Ansuchen hin ab 1. Mai 1992 die Strompreisermäßigung bis 31. Oktober 1997 gewährt. Der Beschwerdeführer ersuchte, die Strompreisermäßigung ab 1. November 1997 einzustellen.

In den angefochtenen Bescheiden berücksichtigte die belangte Behörde - wie bereits das Finanzamt - die in den einzelnen Jahren gewährten Strompreisermäßigungen als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z. 1 EStG 1988. Die streitgegenständlichen geldwerten Vorteile, also die Strompreisermäßigungen, beruhten auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage, nämlich den Beschlüssen des Stadtrates der Gemeinde K. vom 19. Jänner 1974 und 23. Dezember 1982. Die Zuwendung sei regelmäßig vom 1. Mai 1992 bis 1. November 1997 erfolgt. Der Umstand, dass die Strompreisermäßigung auf einem Stadtratsbeschluss beruhe, zeige, dass die Leistungen an den Beschwerdeführer nicht freiwillig erfolgt seien. Der aus der Strompreisermäßigung resultierende geldwerte Vorteil sei dem Tatbestand des § 29 Z. 1 EStG 1988 zu subsumieren.In den angefochtenen Bescheiden berücksichtigte die belangte Behörde - wie bereits das Finanzamt - die in den einzelnen Jahren gewährten Strompreisermäßigungen als sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988. Die streitgegenständlichen geldwerten Vorteile, also die Strompreisermäßigungen, beruhten auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage, nämlich den Beschlüssen des Stadtrates der Gemeinde K. vom 19. Jänner 1974 und 23. Dezember 1982. Die Zuwendung sei regelmäßig vom 1. Mai 1992 bis 1. November 1997 erfolgt. Der Umstand, dass die Strompreisermäßigung auf einem Stadtratsbeschluss beruhe, zeige, dass die Leistungen an den Beschwerdeführer nicht freiwillig erfolgt seien. Der aus der Strompreisermäßigung resultierende geldwerte Vorteil sei dem Tatbestand des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 zu subsumieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

Der Beschwerdeführer macht - wie bereits im Verwaltungsverfahren - geltend, die ihm laufend gewährten Rabatte stellten keine wiederkehrenden Bezüge im Sinne des § 29 Z. 1 EStG 1988 dar. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass alle Fahrpreisermäßigungen der ÖBB, wie auch die Pensionisten- und Schülerermäßigungen, sowie Rabatte, die auf Grund von Kundenkarten gewährt werden, als wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig seien. Im Beschwerdefall handle es sich um freiwillig gewährte Rabatte. Der Stadtwerke K. GmbH wäre es jederzeit freigestanden, diese Begünstigung zu widerrufen. Die Freiwilligkeit der Leistung ergebe sich auch daraus, dass die Stadtwerke GmbH für diesen Rabatt körperschaftsteuerpflichtig gewesen sei. Als Bürgermeister sei er Leiter der gesamten Gemeindeverwaltung, so auch der Stadtwerke gewesen. In seiner Funktion als Gemeinderat habe jedoch keine Rechtsbeziehung zwischen ihm und den Stadtwerken bestanden.Der Beschwerdeführer macht - wie bereits im Verwaltungsverfahren - geltend, die ihm laufend gewährten Rabatte stellten keine wiederkehrenden Bezüge im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 dar. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass alle Fahrpreisermäßigungen der ÖBB, wie auch die Pensionisten- und Schülerermäßigungen, sowie Rabatte, die auf Grund von Kundenkarten gewährt werden, als wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig seien. Im Beschwerdefall handle es sich um freiwillig gewährte Rabatte. Der Stadtwerke K. GmbH wäre es jederzeit freigestanden, diese Begünstigung zu widerrufen. Die Freiwilligkeit der Leistung ergebe sich auch daraus, dass die Stadtwerke GmbH für diesen Rabatt körperschaftsteuerpflichtig gewesen sei. Als Bürgermeister sei er Leiter der gesamten Gemeindeverwaltung, so auch der Stadtwerke gewesen. In seiner Funktion als Gemeinderat habe jedoch keine Rechtsbeziehung zwischen ihm und den Stadtwerken bestanden.

Nach § 29 Z. 1 EStG 1988 (Stammfassung) sind sonstige Einkünfte nur wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 gehören.Nach Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 (Stammfassung) sind sonstige Einkünfte nur wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören.

§ 29 Z. 1 EStG 1988 bildet einen Sondertatbestand, der bloß an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen anknüpft, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen müssen. Nach Lehre und Judikatur liegen wiederkehrende Bezüge im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen wiederkehren, nicht nur rein zufällig mehrmals erzielt werden, auf einem einheitlichen Rechtsgrund oder zumindest auf einem einheitlichen Entschluss des Leistenden beruhen und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Zum Wesen wiederkehrender Bezüge gehört es danach überdies, dass ihre Laufzeit in irgendeiner Form vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängig ist. Die wiederkehrenden Bezüge können nicht nur in Geld, sondern auch in geldwerten Vorteilen bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2006, B 242/06, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 29 Tz. 2, und Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1018). Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 bildet einen Sondertatbestand, der bloß an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen anknüpft, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen müssen. Nach Lehre und Judikatur liegen wiederkehrende Bezüge im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen wiederkehren, nicht nur rein zufällig mehrmals erzielt werden, auf einem einheitlichen Rechtsgrund oder zumindest auf einem einheitlichen Entschluss des Leistenden beruhen und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Zum Wesen wiederkehrender Bezüge gehört es danach überdies, dass ihre Laufzeit in irgendeiner Form vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängig ist. Die wiederkehrenden Bezüge können nicht nur in Geld, sondern auch in geldwerten Vorteilen bestehen vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2006, B 242/06, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Paragraph 29, Tz. 2, und Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 1018).

Nach § 29 Z. 4 EStG 1988 (Stammfassung) sind sonstige Einkünfte die Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlichrechtlichen Körperschaften. Gemäß § 32 Z. 2 EStG 1988 (in der in den Streitjahren geltenden Fassung) gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 5 bis 7, und zwar auch beim Rechtsnachfolger.Nach Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 (Stammfassung) sind sonstige Einkünfte die Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlichrechtlichen Körperschaften. Gemäß Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988 (in der in den Streitjahren geltenden Fassung) gehören zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, auch Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7, und zwar auch beim Rechtsnachfolger.

Mit dem Hinweis, bei den Strompreisermäßigungen handle es sich um Rabatte, die keiner Steuerpflicht unterliegen, übersieht der Beschwerdeführer, dass diese Begünstigung nur Gemeinderäten nach einer bestimmten Funktionsdauer gewährt wird, nicht jedoch auch anderen Kunden der Stadtwerke. Die Strompreisbegünstigung kann daher keinesfalls allfälligen Mengenrabatten oder Skonti, die unter gleichen Bedingungen allen Kunden gewährt werden, gleichgesetzt werden.

Die Strompreisbegünstigung wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Funktionsdauer als Gemeinderat gewährt. Er hat im Verfahren immer darauf hingewiesen, dass er in seiner Funktion als Bürgermeister und als Gemeinderat kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt habe. Nach dem anzuwendenden Tiroler Landesgesetz gebührten u.a. Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, Aufwandsentschädigungen, die der Gemeinderat festsetzen könne. Diese Aufwandsentschädigungen seien Funktionsgebühren gemäß § 29 Z. 4 EStG 1988. Die Gewährung einer Strompreisermäßigung an die aus dem Gemeinderat ausgeschiedenen Mitglieder sei keine solche Funktionsgebühr.Die Strompreisbegünstigung wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Funktionsdauer als Gemeinderat gewährt. Er hat im Verfahren immer darauf hingewiesen, dass er in seiner Funktion als Bürgermeister und als Gemeinderat kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt habe. Nach dem anzuwendenden Tiroler Landesgesetz gebührten u.a. Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, Aufwandsentschädigungen, die der Gemeinderat festsetzen könne. Diese Aufwandsentschädigungen seien Funktionsgebühren gemäß Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988. Die Gewährung einer Strompreisermäßigung an die aus dem Gemeinderat ausgeschiedenen Mitglieder sei keine solche Funktionsgebühr.

Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass Funktionsgebühren, das sind Bezüge der nicht in einem Dienstverhältnis zur Körperschaft stehenden Organwalter von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zufolge der aktiven Ausübung einer solchen Funktion anfallen, sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z. 4 EStG 1988 sind. Entgegen seiner Ansicht fallen aber auch die Bezüge, die ehemalige Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf Grund ihrer früheren Funktionsausübung erhalten - und nur solche liegen im Beschwerdefall vor - gemäß § 32 Z. 2 EStG 1988 als Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis ebenfalls unter § 29 Z. 4 leg. cit. (Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 29 Tz 7 vorletzter Absatz).Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass Funktionsgebühren, das sind Bezüge der nicht in einem Dienstverhältnis zur Körperschaft stehenden Organwalter von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zufolge der aktiven Ausübung einer solchen Funktion anfallen, sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 sind. Entgegen seiner Ansicht fallen aber auch die Bezüge, die ehemalige Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf Grund ihrer früheren Funktionsausübung erhalten - und nur solche liegen im Beschwerdefall vor - gemäß Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988 als Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis ebenfalls unter Paragraph 29, Ziffer 4, leg. cit. (Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 29, Tz 7 vorletzter Absatz).

Die Beschwerden erweisen sich daher im Ergebnis als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerden erweisen sich daher im Ergebnis als unbegründet und waren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 24. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150324.X00

Im RIS seit

11.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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