RS Vwgh 1990/3/13 89/07/0001

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §28 Abs1;

Rechtssatz

Das statuierte Erfordernis, die beabsichtigte Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage unter Vorlage von Plänen anzuzeigen, kann nicht dahin verstanden werden, daß das Fehlen solcher Beilagen als nicht verbesserungsfähiger Mangel angesehen werden müßte. Das Fehlen derartiger Unterlagen stellt vielmehr einen gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Formmangel dar (Hinweis E 22.3.1988, 87/07/0084). AzF der Fristenhemmung gem § 28 Abs 1 WRG durch eine mangels Planvorlage nicht formgerechte Erklärung der Wiederherstellungsabsicht.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070001.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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