RS Vwgh 1990/3/14 86/13/0175

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §250 Abs1 lita;
BAO §85 Abs1;
BAO §85 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/11, 648; ÖStZB 1991/13;

Rechtssatz

Der Betreff eines Schreibens enthält regelmäßig einen Hinweis auf die Angelegenheit, die Gegenstand des Schreibens ist. Dies kann in verschiedener Weise, insbesondere durch Bezugnahme auf ein Schriftstück oder durch die Bezeichnung einer (Rechts-)Sache oder einer Person oder durch Kombination solcher Bezeichnungen erfolgen. Der Betreff eines Schreibens kann auch Aufschluß darüber geben, wem das Schreiben zuzurechnen ist. Dies vor allem dann, wenn das Schreiben von einem Parteienvertreter stammt, der es namens der von ihm vertretenen Partei einbringt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, in wessen Namen er dabei handelt. Eine solche Zurechnungsfunktion kommt jedoch dem Betreff eines Schreibens nur dann zu, wenn das Schreiben auch seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß im Betreff der Name des Einschreiters bzw jener Person aufscheint, für die eingeschritten wird. Diese Einschränkung ist deswegen geboten, weil im Betreff auch der Name einer Person aufscheinen kann, der geeignet erscheint, die (Rechts)Sache zu bezeichnen, ohne eine Aussage über den Einschreiter zu treffen. Als Beispiel sei der Name einer Person angeführt, die zwar einen bestimmten Anspruch vermittelt, selbst aber nicht anspruchsberechtigt ist. Ist es mit Rücksicht auf den Inhalt eines Schriftstückes, das von einer Steuerberatungsgesellschaft eingebracht wurde (im Beschwerdefall: Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist) zweifelhaft, ob das Schriftstück der im Betreff genannten Gesellschaft zuzurechnen ist, so hat die Abgabenbehörde klarzustellen, in wessen Namen die Steuerberatungsgesellschaft tatsächlich tätig wurde. Dies schon deswegen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt bzw einzubringen beabsichtigt, dies im Namen jener Personen tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Nur wenn der Parteienvertreter ausdrücklich bzw eindeutig namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine derartige Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Sind Fristverlängerungsansuchen dem Berufungswerber zuzurechnen, so sind diese als unerledigt anzusehen, wenn die Fristverlängerungsbescheide an eine andere Person gerichtet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130175.X01

Im RIS seit

14.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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