Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S A in L, geboren am 12. September 1977, vertreten durch Dr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in 5204 Straßwalchen, Salzburgerstraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. März 2005, Zl. St 389/04, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. März 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 28. September 2004 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2000 erlassenen zehnjährigen Aufenthaltsverbots gemäß § 44 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. März 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 28. September 2004 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2000 erlassenen zehnjährigen Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 44, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, abgewiesen.
Der (nach eigenen Angaben seit 1993 in Österreich aufhältige) Beschwerdeführer habe am 2. Juni 1998 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter Suchtgift in Verkehr zu setzen versucht und sei deshalb vom Landesgericht Linz (richtig: Salzburg) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Mit Bescheid vom 14. September 1999 habe die Bundespolizeidirektion Linz ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen, welches im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2000 bestätigt worden sei.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. April 1999 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in sein Heimatland gemäß § 75 Abs. 1 FrG mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juli 2000 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. April 1999 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in sein Heimatland gemäß Paragraph 75, Absatz eins, FrG mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juli 2000 rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. September 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) angeordnet, die jedoch nicht vollstreckt werden konnte, weil der Beschwerdeführer nicht auffindbar war. Am 30. März 2001 teilte das Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn mit, dass der Beschwerdeführer in Schneegattern wohne und durch seinen Vertreter einen Asylantrag gestellt habe. Einem Schreiben des Bundesasylamtes vom 12. April 2001 zufolge habe der Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer "aufgrund eines bereits rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und zur Vermeidung der Inschubhaftnahme versteckt hält".
Mit 3. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erteilt.
Am 28. September 2004 habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde - einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt und diesen im Wesentlichen damit begründet, dass er sich seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes wohlverhalten habe, sodass vor allem auf Grund der Intensität seiner familiären und persönlichen Bindungen zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen, in Anbetracht der dargelegten Umstände, die durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Auswirkungen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie unverhältnismäßig schwerer wögen als die nachteiligen Folgen einer Aufhebung des verhängten Aufenthaltsverbotes. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers hätten sich völlig verändert und er sei bereit, sich der österreichischen Rechtsordnung sowie der Werteordnung auch künftig zu unterwerfen, wie er dies durch seinen nunmehrigen langjährigen ordentlichen Lebenswandel unter Beweis gestellt habe.
Die erstinstanzliche Behörde führte dazu aus, dass im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit im Vordergrund stehe. Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes hänge zwar nicht unmittelbar von der Tilgung der Straftaten ab, der Umstand, dass Straftaten bereits getilgt seien, sei aber mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Im Fall des Beschwerdeführers werde daher die Tilgungsfrist bzw. die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes als Beobachtungszeitraum einzuhalten sein, um eine positive Umkehr seines zur Verurteilung führenden Lebenswandels und damit eine positive Zukunftsprognose feststellen zu können.
In der Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass eine positive Umkehr und somit eine positive Zukunftsprognose festgestellt und seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stattgegeben werden müsste. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung sei seitens der erstinstanzlichen Behörde unberücksichtigt geblieben, dass er im Heimatland asylrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sei, da ihm drohe, in der Heimat liquidiert zu werden, und er daher seit März 2001 auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bei seinen Eltern in Österreich lebe. Zudem habe er in seiner ehemaligen Heimat keine Unterkunftsmöglichkeit, da das einstige Haus der Familie völlig abgebrannt sei und auch sämtliche Familienmitglieder in Österreich lebten. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial völlig integriert, ebenso wie seine Eltern und Geschwister (seit 1999), wobei der Vater, der bereits seit 1992 in Österreich aufhältig sei, die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und ebenso wie die Geschwister einer regelmäßigen Arbeit in Österreich nachgehe. Trotz der Intensität seiner familiären und persönlichen Bindungen zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen sei es dem Beschwerdeführer auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbotes kaum mehr möglich, seine Eltern und Geschwister in Österreich zu sehen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch jahrelanges fortdauerndes Wohlverhalten in Österreich unter Beweis gestellt, dass er sich nunmehr der österreichischen Rechts- und Werteordnung unterworfen habe, und es wäre hinsichtlich der Gefährdungsprognose zu erkennen gewesen, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall nicht mehr erforderlich sei. Auf Grund des mehrjährigen Wohlverhaltens erscheine die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen keinesfalls mehr gerechtfertigt. Die Gründe, die auf Grund der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, seien nunmehr weggefallen und demzufolge wäre das Aufenthaltsverbot aufzuheben gewesen. In der Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass eine positive Umkehr und somit eine positive Zukunftsprognose festgestellt und seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stattgegeben werden müsste. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung sei seitens der erstinstanzlichen Behörde unberücksichtigt geblieben, dass er im Heimatland asylrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sei, da ihm drohe, in der Heimat liquidiert zu werden, und er daher seit März 2001 auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bei seinen Eltern in Österreich lebe. Zudem habe er in seiner ehemaligen Heimat keine Unterkunftsmöglichkeit, da das einstige Haus der Familie völlig abgebrannt sei und auch sämtliche Familienmitglieder in Österreich lebten. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial völlig integriert, ebenso wie seine Eltern und Geschwister (seit 1999), wobei der Vater, der bereits seit 1992 in Österreich aufhältig sei, die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und ebenso wie die Geschwister einer regelmäßigen Arbeit in Österreich nachgehe. Trotz der Intensität seiner familiären und persönlichen Bindungen zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen sei es dem Beschwerdeführer auf Grund des bestehenden Aufenthaltsverbotes kaum mehr möglich, seine Eltern und Geschwister in Österreich zu sehen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch jahrelanges fortdauerndes Wohlverhalten in Österreich unter Beweis gestellt, dass er sich nunmehr der österreichischen Rechts- und Werteordnung unterworfen habe, und es wäre hinsichtlich der Gefährdungsprognose zu erkennen gewesen, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall nicht mehr erforderlich sei. Auf Grund des mehrjährigen Wohlverhaltens erscheine die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen keinesfalls mehr gerechtfertigt. Die Gründe, die auf Grund der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, seien nunmehr weggefallen und demzufolge wäre das Aufenthaltsverbot aufzuheben gewesen.
Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf § 44 FrG weiter begründend aus, dass nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhang mit den §§ 36 und 37 FrG gewinne, zu beurteilen sei, ob ein relevanter Eingriff im Sinn des § 37 FrG vorliege und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei und - bejahendenfalls - ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend seien, zu Gunsten des Fremden geändert hätten, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen seien. Entscheidend sei demnach, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert hätten, wobei auch auf die nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes eintretenden und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen sei. Zu berücksichtigen seien nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes, sondern auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf Paragraph 44, FrG weiter begründend aus, dass nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhang mit den Paragraphen 36 und 37 FrG gewinne, zu beurteilen sei, ob ein relevanter Eingriff im Sinn des Paragraph 37, FrG vorliege und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei und - bejahendenfalls - ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend seien, zu Gunsten des Fremden geändert hätten, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen seien. Entscheidend sei demnach, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert hätten, wobei auch auf die nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes eintretenden und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen sei. Zu berücksichtigen seien nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes, sondern auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage.
Die belangte Behörde führte weiters aus, zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe geführt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg am 19. Oktober 1998 wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB und § 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten verurteilt worden sei, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 1998 in Linz bzw. Ansfelden in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter ca. 400 g Kokain an eine genannte Person zu verkaufen versucht und zur Übergabe von 100 g Kokain beigetragen habe, indem er dieses Suchtgift einer genannten Person zur Verfügung gestellt habe. Die belangte Behörde führte weiters aus, zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes habe geführt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg am 19. Oktober 1998 wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten verurteilt worden sei, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 1998 in Linz bzw. Ansfelden in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter ca. 400 g Kokain an eine genannte Person zu verkaufen versucht und zur Übergabe von 100 g Kokain beigetragen habe, indem er dieses Suchtgift einer genannten Person zur Verfügung gestellt habe.
Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorgebrachten persönlichen und familiären Umstände seien bereits großteils bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden. Die darüber hinausgehenden persönlichen und familiären Umstände, insbesondere das seit nunmehr mehreren Jahren andauernde Wohlverhalten, würden angesichts des Versuchs, Suchtgift in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Tätern in Verkehr zu setzen, eine Behebung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Die persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers sowohl bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als auch im gegenständlichen Verfahren seien zwar nicht unbeachtlich, bei der dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden Interessenabwägung habe sich jedoch keine derartige Änderung ergeben, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren sei insofern zu relativieren, als bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes von einem Wohlverhalten während der gesamten Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgegangen worden sei. Das zwischenzeitliche Wohlverhalten stelle nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderung des Sachverhaltes zu Gunsten des Beschwerdeführers dar, weil bei der Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen sei, dass die Behörde das Wohlverhalten des Fremden während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme vorausgesetzt habe. Für eine günstige Zukunftsprognose sei es erforderlich, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum durch rechtstreues und anständiges Verhalten beweisen müsse, dass tatsächlich jene "Umkehr" in seiner persönlichen und charakterlichen Einstellung stattgefunden habe. In Anbetracht der Schwere der Verfehlungen sei die seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bisher verstrichene Zeitspanne zu kurz für eine Abschätzung, ob die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführten Gründe weggefallen seien. Auch sei die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu Grunde gelegte Verurteilung/Bestrafung noch nicht getilgt. Es werde positiv vermerkt, dass der Beschwerdeführer sein damaliges Verhalten bereue, ihm das Unrecht seiner strafbaren Handlungen bewusst geworden sei und er danach trachte, ein ordentliches Leben zu führen. Es werde jedoch noch über einen längeren Zeitraum zu beweisen sein, dass der Beschwerdeführer die nunmehr präsentierte positive Einstellung auch in Zukunft beibehalten werde. Der lapidare Hinweis, nunmehr ein rechtstreuer Mensch sein zu wollen, sei zu wenig, um dauerhafte Änderungen in seinen Lebensverhältnissen zu beweisen.
Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes hänge nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab, eine Tilgung sei jedoch mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Da das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln mit verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen einhergehe und die mit dem Genuss von Suchtmitteln in Verbindung stehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen annehme, welche zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führten, erscheine die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in Anlehnung an die Tilgungsfrist bzw. die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes als Beobachtungszeitraum als dringend geboten. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die ihn in seinem Heimatland treffende Situation seien sowohl im Hinblick auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, da es bei einem Aufenthaltsverbot lediglich um das Verbot des Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich gehe und nicht darüber abgesprochen werde, in welchem Land sich der Beschwerdeführer aufzuhalten habe. Aufenthaltsverbote seien gemäß § 114 Abs. 3 FrG aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes hänge nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab, eine Tilgung sei jedoch mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Da das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln mit verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen einhergehe und die mit dem Genuss von Suchtmitteln in Verbindung stehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen annehme, welche zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führten, erscheine die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in Anlehnung an die Tilgungsfrist bzw. die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes als Beobachtungszeitraum als dringend geboten. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die ihn in seinem Heimatland treffende Situation seien sowohl im Hinblick auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als auch im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich, da es bei einem Aufenthaltsverbot lediglich um das Verbot des Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich gehe und nicht darüber abgesprochen werde, in welchem Land sich der Beschwerdeführer aufzuhalten habe. Aufenthaltsverbote seien gemäß Paragraph 114, Absatz 3, FrG aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 und § 38 FrG zulässig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0538). 1. Gemäß Paragraph 44, FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach Paragraph 44, FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 37 und Paragraph 38, FrG zulässig ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0538).
2. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, wendet sich jedoch gegen die Gefährlichkeitsprognose der belangten Behörde, da er sich abgesehen von seiner einmaligen Verurteilung vom 19. Oktober 1998 auf Grund seines Verhaltens vom 2. Juni 1998 keines weiteren strafbaren Verhaltens schuldig gemacht habe, dieses Verhalten nahezu sieben Jahre zurückliege, er zum Zeitpunkt der Tat gerade 20 Jahre alt gewesen sei und sich seither wohlverhalten habe. Bei der Prognose sei auf den seit der Verwirklichung der Straftat verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen. Für eine Wiederholungsgefahr seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Werteordnung durchaus verinnerlicht, sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier, sämtliche Familienangehörigen lebten in Österreich, er bereue sein als junger Mensch versuchtes strafbares Verhalten zutiefst und sei gewillt, sich in Zukunft wohl zu verhalten und keine weiteren Straftaten zu begehen.
Der Beschwerdeführer lebe "mit Ausnahme des kurzfristigen Zeitraums meiner Ausweisung nach Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bis zur Asylgewährung" seit mehr als zehn Jahren in Österreich, gehe hier zumindest großteils einer geregelten Arbeit nach und auch seine Familie - seinem Vater sei bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden - halte sich in Österreich auf. Dem Beschwerdeführer müsse daher eine der Dauer dieses Aufenthaltes entsprechende Integration zugebilligt werden.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften werde darin gesehen, dass es die belangte Behörde im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose unterlassen habe, Feststellungen über die Gesamtumstände, etwa zum Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, zu treffen und eine ausreichende Interessenabwägung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat politisch verfolgt und verfüge derzeit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, wobei das Asylverfahren noch beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sei. Die angebotene Einvernahme sämtlicher beantragter Zeugen sowie seine eigene Einvernahme seien von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorläge.
3. Der Beschwerdeführer hat am 2. Juni 1998 durch das bewusste und gewollte Zusammenwirken als Mittäter versucht, eine "große Menge" von Kokain (400 g und 100 g) zu verkaufen, und wurde dafür vom Landesgericht Salzburg zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist - zuwidergehandelt und somit das in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interesse an der Sicherung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit verletzt. Nach Erlassung des ab 3. Mai 2000 durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet offenbar nicht verlassen, sondern - wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht - seinen Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt und sich seiner Abschiebung entzogen. Selbst wenn man der unbewiesenen Beschwerdebehauptung folgen wollte, dass der Beschwerdeführer Österreich nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes verlassen habe, so wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen, weil er jedenfalls entgegen dem Aufenthaltsverbot kurze Zeit später wieder illegal nach Österreich zurückgekehrt wäre. An diesem Fehlverhalten ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach Stellung des Asylantrages zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt war, zumal er nach dem genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juli 2000 in seiner Heimat keiner Gefahr iSd § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG ausgesetzt war. 3. Der Beschwerdeführer hat am 2. Juni 1998 durch das bewusste und gewollte Zusammenwirken als Mittäter versucht, eine "große Menge" von Kokain (400 g und 100 g) zu verkaufen, und wurde dafür vom Landesgericht Salzburg zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität - bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist - zuwidergehandelt und somit das in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interesse an der Sicherung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie am Schutz der Gesundheit verletzt. Nach Erlassung des ab 3. Mai 2000 durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet offenbar nicht verlassen, sondern - wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht - seinen Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt und sich seiner Abschiebung entzogen. Selbst wenn man der unbewiesenen Beschwerdebehauptung folgen wollte, dass der Beschwerdeführer Österreich nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes verlassen habe, so wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen, weil er jedenfalls entgegen dem Aufenthaltsverbot kurze Zeit später wieder illegal nach Österreich zurückgekehrt wäre. An diesem Fehlverhalten ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach Stellung des Asylantrages zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt war, zumal er nach dem genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Juli 2000 in seiner Heimat keiner Gefahr iSd Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG ausgesetzt war.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes durchgängig wohlverhalten hätte, vielmehr verstärkt dieses Verhalten des Beschwerdeführers die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen. In dem für die Beurteilung des vorliegend angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung lag das dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurück, dass aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom ihm ausgehenden Gefahr zu schließen gewesen wäre.
Aus all diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Gefährdungsprognose im Grunde des § 36 Abs. 1 leg. cit. die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auch weiterhin erforderlich mache, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Aus all diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Gefährdungsprognose im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auch weiterhin erforderlich mache, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
4. Der Beschwerdeführer hat durch das beschriebene Fehlverhalten das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich beeinträchtigt. Diesem öffentlichen Interesse steht gegenüber, dass sich laut dem Beschwerdevorbringen "sämtliche Familienmitglieder" des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Damit bringt der Beschwerdeführer jedoch keine Umstände vor, auf die von der belangten Behörde nicht bereits anlässlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides Bedacht zu nehmen war. Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Bescheides kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr überprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2000/18/0062). 4. Der Beschwerdeführer hat durch das beschriebene Fehlverhalten das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich beeinträchtigt. Diesem öffentlichen Interesse steht gegenüber, dass sich laut dem Beschwerdevorbringen "sämtliche Familienmitglieder" des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Damit bringt der Beschwerdeführer jedoch keine Umstände vor, auf die von der belangten Behörde nicht bereits anlässlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides Bedacht zu nehmen war. Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Bescheides kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr überprüft werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2000/18/0062).
Bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes war der Beschwerdeführer noch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Laut einem Bericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. November 2000 ist die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin seit 22. Mai 2000 geschieden. Dass er mit seiner (früheren) Ehefrau zusammenlebe oder verheiratet sei, wurde von ihm weder im Aufhebungsantrag vom 28. September 2004 noch im weiteren Verfahren behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die familiären Umstände des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls nicht zu seinen Gunsten geändert haben.
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe das familiäre Umfeld des Beschwerdeführer nicht ausreichend erhoben und bei Unterbleiben dieser Mängel wäre die Behörde zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt, als nicht zielführend.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil ihm dort die Ermordung angedroht worden sei, ist ebenfalls nicht zielführend, weil mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, in welchen Staat der Beschwerdeführer auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, er habe keinen weiteren Bezug zu seinem Heimatland mehr, ist ihm entgegenzuhalten, dass durch § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0320). Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, er habe keinen weiteren Bezug zu seinem Heimatland mehr, ist ihm entgegenzuhalten, dass durch Paragraph 37, FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0320).
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nach wie vor zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei und die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers bzw. die Lebenssituation seiner Familie nicht schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes, begegnet daher keinen Bedenken. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nach wie vor zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei und die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers bzw. die Lebenssituation seiner Familie nicht schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes, begegnet daher keinen Bedenken.
5. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 5. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Oktober 2008 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 2. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180175.X00Im RIS seit
12.11.2008Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009