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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des Z T in W, geboren am 8. Dezember 1975, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 22. Juli 2008, Zl. E1/305.836/2008, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 22. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 22. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter Punkt 2. unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" Folgendes ausgeführt wird:
"2./Beschwerdepunkte:
Der Bescheid der SID Wien wird dem gesamten Inhalte nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 53 und 66 FPG sowie § 37 AVG unrichtig angewandt und der Bf daher in seinem Anspruch des ihm eingeräumten subjektiven, einfachgesetzlichen Rechtes auf fehlerfreie Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Letztlich verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen § 45 (3) AVG. Darüber hinaus wurde auch die grundlegende Bestimmung des Art. 8 (2) EMRK nicht berücksichtigt. Daneben wurde auch § 86 (3) FPG in rechtsirriger Weise nicht angewandt". Der Bescheid der SID Wien wird dem gesamten Inhalte nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die einfachgesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 53 und 66 FPG sowie Paragraph 37, AVG unrichtig angewandt und der Bf daher in seinem Anspruch des ihm eingeräumten subjektiven, einfachgesetzlichen Rechtes auf fehlerfreie Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Letztlich verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen Paragraph 45, (3) AVG. Darüber hinaus wurde auch die grundlegende Bestimmung des Artikel 8, (2) EMRK nicht berücksichtigt. Daneben wurde auch Paragraph 86, (3) FPG in rechtsirriger Weise nicht angewandt".
II.römisch zwei.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0502, mwN). Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0502, mwN).
2. Mit dem oben (I. 2.) zitierten Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen allein zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0111, mwN). Bei dem mit diesem Vorbringen erhobenen Vorwurf, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0114, mwN). 2. Mit dem oben (römisch eins. 2.) zitierten Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen allein zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend vergleiche , dazu etwa den Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0111, mwN). Bei dem mit diesem Vorbringen erhobenen Vorwurf, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0114, mwN).
3. Demzufolge war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 3. Demzufolge war die Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 2. Oktober 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180671.X00Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009