RS Vwgh 1990/3/28 89/03/0275

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

21/02 Aktienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §250;
AVG §9;
ZustG §7;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1991/8, 573;

Rechtssatz

Durch die Umwandlung einer GmbH in eine AG tritt gem § 250 AktG in der Rechtsperson keine Änderung ein. Somit bleibt der Empfänger iSd § 7 ZustG ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich. Ein für die GmbH bestimmtes Schriftstück gilt nach ihrer Umwandlung an die AG gerichtet.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030275.X02

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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