TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/14 2008/22/0549

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1153;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der HD, geboren am 18. Juni 1975, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Kärnten vom 28. Oktober 2005, Zl. 2Fr-53/05, betreffend ein befristetes Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 8 sowie § 39 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf ein Jahr befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie darauf, dass die Beschwerdeführerin am 27. Jänner 2005 von Organen des Zollamtes Klagenfurt im Betrieb einer näher genannten Produktions- und Handelsfirma beim Zuschneiden von Schinken in Arbeitskleidung betreten worden sei und keinen notwendigen Aufenthaltstitel habe vorweisen können. Sie habe angegeben, dass sie am 25. Jänner 2005 nach Österreich gereist und von ihrer Schwägerin abgeholt worden wäre. Am 27. Jänner 2005 wäre sie in die Produktionshalle gegangen und hätte um 8.00 Uhr mit der Arbeit begonnen. Sie hätte lediglich für eine Woche in Österreich bleiben und in dieser Zeit im Betrieb helfen wollen. Dem Berufungsvorbringen, dass die Beschwerdeführerin nicht bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei und sie nur kurz ihre Schwester bei der Arbeit vertreten hätte, stünden die Aussagen vom 27. Jänner 2005 vor Beamten der Zollbehörde und der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen gegenüber.

Der Tatbestand nach § 36 Abs. 2 Z 8 FrG - so die weitere Bescheidbegründung - sei gegeben und die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Weiters hätte die Beschwerdeführerin im Blick auf § 5 FrG iVm Art. 4 Abs. 1 des österreichisch-rumänischen Sichtvermerksabkommens eines Sichtvermerks bedurft, weil sie nicht nur als Touristin eingereist sei.

Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Aufenthaltes werde durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zwar gering eingegriffen, jedoch sei diese Maßnahme im öffentlichen Interesse an einem geordneten Arbeitsmarkt und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen dringend geboten. Die Bindung zu ihrer Schwester werde dadurch relativiert, dass sich der Kontakt in der Vergangenheit lediglich auf Besuchsreisen beschränkt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt hat, ungeachtet des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes noch in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein.

In ihrer Berufung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe die Absicht gehabt, eine Beschäftigung bei der genannten Firma einzugehen. Bei dieser Firma sei ihre Schwester beschäftigt, die auch ordnungsgemäß angemeldet sei. Diese Schwester habe die Beschwerdeführerin ersucht, sie kurzfristig in der Firma zu vertreten, damit sie selbst Behördenwege in Klagenfurt erledigen könne.

In der Beschwerde wird gerügt, dass die belangte Behörde die angebotenen Zeugen nicht vernommen habe und die am 27. Jänner 2005 getätigten Aussagen unter Druck zu Stande gekommen seien.

Dieser Verfahrensrüge ist der Boden entzogen, erweist sich doch aus nachstehenden Erwägungen das Aufenthaltsverbot auch unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin als rechtmäßig.

Gemäß § 3 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG darf ein Ausländer nur unter bestimmten - hier unbestritten nicht vorliegenden - Voraussetzungen eine Beschäftigung antreten und ausüben. Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs. 2 AuslBG u. a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, 2003/18/0168). Nun ist unbestritten, dass die Schwester der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsverhältnis zum genannten Unternehmen gestanden ist. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Beschwerdeführerin Arbeitsleistungen in Vertretung ihrer Schwester vorgenommen. Sie ist somit als Vertreterin ihrer Schwester in einem konkreten Arbeitsverhältnis tätig geworden. Damit verstieß sie gegen § 3 Abs. 2 AuslBG, da zwar für ihre Schwester, nicht aber für sie eine Berechtigung zur Ausübung dieser Beschäftigung ausgestellt wurde. Der Unterschied zu sonst in anderen Beschwerdeverfahren oft angesprochenen "Gefälligkeitsdiensten" liegt darin, dass die Gefälligkeit nicht dem angeblichen Arbeitgeber gegenüber gesetzt wurde, sondern hier gegenüber dem Arbeitnehmer durch dessen Vertretung im Beschäftigungsverhältnis. Auch wenn somit die Beschwerdeführerin - wie sie behauptet - "nur" als Vertreterin ihrer Schwester in einem Beschäftigungsverhältnis tätig geworden ist, hat sie damit gegen das AuslBG verstoßen (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, 2003/09/0109). Diese Beurteilung ist unabhängig davon zu treffen, dass Dienstleistungen mangels gegenteiliger Vereinbarung persönlich zu erbringen sind (vgl. Krejci in Rummel, ABGB3, Rz. 1 zu § 1153).

Die belangte Behörde durfte daher den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 8 FrG als verwirklicht ansehen und wegen des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG bejahen. Weiters bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin so gering ist, dass deren Interesse keinesfalls das genannte öffentliche Interesse überwiegt.

Letztlich kommt es für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht darauf an, ob sich der Fremde rechtmäßig oder unrechtmäßig in Österreich aufhält, weshalb den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen der Boden entzogen ist.

Es ist auch kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.

Nach dem Gesagten erweist sich das Aufenthaltsverbot nicht als rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 14. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220549.X00

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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