RS Vwgh 1990/4/24 86/07/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
13/01 Staatsvertragsdurchführung
19/01 Staatsvertrag von Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1496;
ABGB §1497;
FlVfGG §34;
FlVfLG NÖ 1975 §97 Abs4 litc;
FlVfLG NÖ 1975 §97;
StV 1955 Art22;
StV 1955 DG 01te §5 Abs4;

Rechtssatz

Von einem gänzlichen Stillstand der Rechtspflege iSd § 1496 ABGB kann nicht die Rede sein, wenn es dem Fiskus und seinem Rechtsvorgänger - objektiv gesehen - unbenommen geblieben wäre, die Eigentumsklage zu erheben und er es somit in der Hand gehabt hätte, die Ersitzung des Ersitzungsbesitzers bzw seines Rechtsvorgängers zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070241.X06

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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