RS Vwgh 1990/4/24 89/08/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
ASVG §59 idF 1986/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0076 1

Stammrechtssatz

Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Demgemäß darf, wenn mit dem festgestellten Meldeverstoß auch eine Beitragsnachentrichtung verbunden ist, der Beitragszuschlag - bei Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang des § 113 ASVG mit § 59 ASVG - weder den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der in § 113 ASVG näher umschriebenen Beiträge übersteigen; er darf in solchen Fällen nach dem klaren Wortlaut des § 113 Abs 1 ASVG aber auch - unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners und der Art des Meldeverstoßes - eine Untergrenze nicht unterschreiten, nämlich die Höhe der Verzugszinsen, die ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages auf Grund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß kommt - neben anderen Umständen, wie zB den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - nur bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080172.X01

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten