RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0175

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

§ 102 Abs 5 lit a KFG beinhaltet zwei voneinander zu unterscheidende Verpflichtungen, deren Verletzung jeweils allein die Bestrafung eines Lenkers rechtfertigt: Sowohl jener Lenker ist strafbar, der den Führerschein auf Fahrten nicht mitführt, als auch jener, der den Führerschein den genannten Organen auf Verlangen zur Überprüfung nicht aushändigt, ganz unabhängig davon, ob er nun den Führerschein auf der Fahrt mitgeführt hat oder nicht (Hinweis E 30.6.1982, 82/03/0026, VwSlg 10779 A/1982, E 19.12.1985, 85/02/0272, E 5.6.1987, 87/18/0022).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180175.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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