RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0249

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §77 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a litb;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0050 E 2. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Dadurch, daß § 367 Z 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so

klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (Hinweis E 2.6.1976, 640/74; E 23.4.1982, 2984/80; E 22.11.1988, 88/04/0109).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040249.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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