RS Vwgh 1990/6/27 89/03/0118

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §64 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/03/0119

Rechtssatz

Besitzt ein KFZ Lenker keine Lenkerberechtigung, so kann ihm nicht eine Übertretung des § 102 Abs 5 lit a KFG vorgeworfen werden, sein Verhalten könnte vielmehr nur einen Verstoß gegen § 64 Abs 1 KFG darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030118.X08

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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