RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0178

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §94 Abs1;
ASchG 1972 §18 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung eines Arbeitnehmers als Aufsichtspeson gemäß § 18 Abs 2 letzter Satz ASchG enthebt den Arbeitgeber nicht seiner im § 18 ASchG verankerten umfassenden Verpflichtung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in seinem Betrieb nach § 94 Abs 1 AAV, somit auch nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für Verstöße gegen die Schutzvorschriften. Auch aus dem Blickwinkel des § 18 Abs 2 letzter Satz ASchG kommt eine Entlastung des Arbeitgebers iSd § 5 Abs 1 VStG nur in Betracht, wenn er durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, das er im Falle eines Verstoßes gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften der Behörde im einzelnen darzulegen hat, dafür Sorge getragen hat, daß seinen Anordnungen entsprochen wird. Der ganz allgemein gehaltene Hinweis, die beiden Geschäftsführer des als GmbH & Co KG in Erscheinung tretenden Bauunternehmens würden regelmäßig Stichproben bei den verschiedenen Baustellen durchführen, stellt kein wirksames Kontrollsystem dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190178.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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