RS Vwgh 1990/8/21 88/04/0036

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Veröffentlicht am 21.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §59 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/04/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0177 5

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff Barauslagen kann der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden (Hinweis E 28.10.1968, 867/66, VwSlg 7432 A/1968).

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren BarauslagenStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040036.X09

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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