RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0086

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §49 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Lenker eines Fahrzeuges können nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 49 Abs 6 KFG bei Vorliegen der in diesen Gesetzesstellen genannten Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0010). Diesbezügliche Mängel in der Begründung der Berufungsbescheides können nicht wesentlich sein.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020086.X01

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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