TE Vfgh Beschluss 2003/10/14 B703/03 ua, KI-3/03

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Beschwerden gegen Bescheide betreffend die Gewährung von Geldaushilfe nach dem Wiener Sozialhilfegesetz sowie zur Antragstellung auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes als aussichtslos; Zurückweisung einer weiteren Eingabe wegen nicht behobenen Formmangels

Spruch

I. Die Anträge des W J, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide der Wiener Landesregierungrömisch eins. Die Anträge des W J, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung

  1. 1.Ziffer eins
    vom 18. Februar 2003, MA 15-II-J 11/2003, MA 15-II-J 12/2003, MA 15-II-J 13/2003 und MA 15-II-J 14/2003, (B703/03)
  2. 2.Ziffer 2
    vom 26. Februar 2003, MA 15-II-J 7/2003, (B763/03)
  3. 3.Ziffer 3
    vom 22. April 2003, MA 15-II-J 4/2003 und MA 15-II-J 5/2003, (B793/03)
  4. 4.Ziffer 4
    vom 17. April 2003, MA 15-II-J 104/2002 und MA 15-II-J 35/2003 (B830/03),
  5. 5.Ziffer 5
    vom 25. April 2003, MA 15-II-J 48/2002, (B831/03)
  6. 6.Ziffer 6
    vom 21. Mai 2003, MA 15-II-J 95-96/2003, (B893/03)
  7. 7.Ziffer 7
    vom 18. Juni 2003, MA 15-II-J 119/2003, (B894/03)
  8. 8.Ziffer 8
    vom 18. Juni 2003, MA 15-II-J 114/2003, (B895/03)
  9. 9.Ziffer 9
    vom 23. Mai 2003, MA 15-II-J 116/2003, (B896/03)
  10. 10.Ziffer 10
    vom 22. April 2003, MA 15-II-J 33/200[3], (B897/03)
  11. 11.Ziffer 11
    vom 23. Mai 2003, MA 15-II-J 36/2003, (B898/03)
  12. 12.Ziffer 12
    vom 22. April 2003, MA 15-II-J 34/2003, (B899/03)
  13. 13.Ziffer 13
    vom 8. Mai 2003, MA 15-II-J 20/2003, (B900/03)
  14. 14.Ziffer 14
    vom 22. Mai 2003, MA 15-II-J 112/2003, (B901/03)
  15. 15.Ziffer 15
    vom 23. Juni 2003, MA 15-II-J 118/2003 und MA 15-II-J 151/2003, (B1166/03)
  16. 16.Ziffer 16
    vom 29. Juli 2003, MA 15-II-J 115/2003, (B1324/03)
  17. 17.Ziffer 17
    vom 29. Juli 2003, MA 15-II-J 160/2003, (B1325/03)
  18. 18.Ziffer 18
    vom 11. Juni 2003, MA 15-II-J 55,71,74,78,83,93/03, (B1359/03)
  19. 19.Ziffer 19
    vom 2. Juni 2003, MA 15-II-J 69,81/03, (B1360/03)
  20. 20.Ziffer 20
    vom 2. Juni 2003, MA 15-II-J 75-77,86,92/03, (B1361/03)
  21. 21.Ziffer 21
    vom 5. Juni 2003, MA 15-II-J 87-91,94/03, (B1362/03)
  22. 22.Ziffer 22
    vom 2. Juni 2003, MA 15-II-J 97/03, (B1363/03)
  23. 23.Ziffer 23
    vom 4. August 2003, MA 15-II-J 135-137,142-145/03, (B1364/03)

werden abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "VfGH-Beschwerde/Kompetenzprüfungsantrag betreffend des Beschlusses des VwGH vom 27.08.2003, Zl. 2003/10/0115-4", (KI-3/03) wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "VfGH-Beschwerde/Kompetenzprüfungsantrag betreffend des Beschlusses des VwGH vom 27.08.2003, Zl. 2003/10/0115-4", (KI-3/03) wird abgewiesen.

III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Juni 2003, MA 15-II-J 102/2003, (B902/03) wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Juni 2003, MA 15-II-J 102/2003, (B902/03) wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Wiener Landesregierung hat mit den in Spruchpunkt I. dieses Beschlusses bezeichneten - im Instanzenzug ergangenen - Bescheiden Anträge des Einschreiters auf Gewährung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. Nr. 11/1973 idgF, jeweils (zum Teil) als unbegründet abgewiesen, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen bzw. Anträgen auf Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren betreffend die Gewährung einer Geldaushilfe nicht stattgegeben.römisch eins. 1. Die Wiener Landesregierung hat mit den in Spruchpunkt römisch eins. dieses Beschlusses bezeichneten - im Instanzenzug ergangenen - Bescheiden Anträge des Einschreiters auf Gewährung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973, idgF, jeweils (zum Teil) als unbegründet abgewiesen, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen bzw. Anträgen auf Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren betreffend die Gewährung einer Geldaushilfe nicht stattgegeben.

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen diese letztinstanzlichen Bescheide.

2. Nach dem Inhalt der vom Antragsteller vorgelegten Bescheide besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Höhe der Richtsätze iS der Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 13/1973 idgF, nicht den Vorgaben des §13 WSHG entspräche. Es ergeben sich somit vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar jeweils die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre. 2. Nach dem Inhalt der vom Antragsteller vorgelegten Bescheide besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass diese auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhen oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Höhe der Richtsätze iS der Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1973, idgF, nicht den Vorgaben des §13 WSHG entspräche. Es ergeben sich somit vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar jeweils die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Da die Anträge sohin den Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht entsprechen, waren sie abzuweisen.

II. 1. Der Einschreiter begehrt weiters die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "VfGH-Beschwerde" bzw. eines "Kompetenzprüfungsantrages" hinsichtlich eines näher bezeichneten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art131 B-VG gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 2003, MA 15-II-J 2/2003, abgewiesen worden ist.römisch zwei. 1. Der Einschreiter begehrt weiters die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer "VfGH-Beschwerde" bzw. eines "Kompetenzprüfungsantrages" hinsichtlich eines näher bezeichneten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art131 B-VG gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 2003, MA 15-II-J 2/2003, abgewiesen worden ist.

2. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof ua. über Kompetenzkonflikte zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und anderen Gerichten, insbesondere dem Verfassungsgerichtshof. Ein Kompetenzkonflikt iS dieser Verfassungsnorm liegt vor, wenn (hier:) der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht (der Verfassungsgerichtshof) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen (bejahender Kompetenzkonflikt; vgl. §43 Abs1 VfGG) oder aber in derselben Sache die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt; vgl. §46 Abs1 VfGG). 2. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof ua. über Kompetenzkonflikte zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und anderen Gerichten, insbesondere dem Verfassungsgerichtshof. Ein Kompetenzkonflikt iS dieser Verfassungsnorm liegt vor, wenn (hier:) der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht (der Verfassungsgerichtshof) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen (bejahender Kompetenzkonflikt; vergleiche §43 Abs1 VfGG) oder aber in derselben Sache die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt; vergleiche §46 Abs1 VfGG).

Es ist nicht erkennbar (und vom Einschreiter auch nicht dargetan worden), dass auch ein anderes Gericht (oder der Verfassungsgerichtshof) die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache des zu 2003/10/0115-4 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes (nämlich der Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung vor diesem Gerichtshof) in Anspruch genommen hätte. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass dem Verfassungsgerichtshof auch nicht die Zuständigkeit übertragen ist, auf Grund einer Beschwerde die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen.

Bei der gegebenen Lage wäre nach dem soeben Gesagten die Zurückweisung der vom Antragsteller beabsichtigten "VfGH-Beschwerde" bzw. eines "Kompetenzprüfungsantrages" zu gewärtigen. Da die vom Antragsteller in Aussicht genommene Rechtsverfolgung somit als offenbar aussichtslos erscheint, war auch diesem - hg. zu KI-3/03 protokollierten - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattzugeben (vgl. §63 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VfGG). Bei der gegebenen Lage wäre nach dem soeben Gesagten die Zurückweisung der vom Antragsteller beabsichtigten "VfGH-Beschwerde" bzw. eines "Kompetenzprüfungsantrages" zu gewärtigen. Da die vom Antragsteller in Aussicht genommene Rechtsverfolgung somit als offenbar aussichtslos erscheint, war auch diesem - hg. zu KI-3/03 protokollierten - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattzugeben vergleiche §63 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VfGG).

III. Der Einschreiter begehrt schließlich - zu B902/03 -, ihm auch zur Erhebung einer Beschwerde gegen den in Spruchpunkt III. dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid der Wiener Landesregierung Verfahrenshilfe zu bewilligen.römisch drei. Der Einschreiter begehrt schließlich - zu B902/03 -, ihm auch zur Erhebung einer Beschwerde gegen den in Spruchpunkt römisch drei. dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid der Wiener Landesregierung Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Mit hg. Verfügung vom 2. Juli 2003, dem Antragsteller zu eigenen Handen am 17. Juli 2003 zugestellt, erging - unter Hinweis auf die bei Säumnis eintretenden Folgen - die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen - auch - diesen Bescheid vorzulegen sowie den Tag seiner Zustellung bekanntzugeben. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

Der zu B902/03 protokollierte Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialhilfe, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B703.2003

Dokumentnummer

JFT_09968986_03B00703_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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