TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/20 2006/09/0017

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Veröffentlicht am 20.11.2008
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol;
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

GeschlKrG §11 Abs2 idF 1993/345;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
LPolG Tir 1976 §14 litb;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 idF 2001/110;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der NS in I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. November 2005, Zl. uvs-2005/29/2170-2, betreffend Bestrafungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz (weitere Parteien: 1. Tiroler Landesregierung, 2. Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der NS in römisch eins, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. November 2005, Zl. uvs-2005/29/2170-2, betreffend Bestrafungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz (weitere Parteien: 1. Tiroler Landesregierung, 2. Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol und der Bund haben der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 585,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 14 lit. b Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976 i. d.F. LGBl. Nr. 110/2001 (TLPG), gemäß § 19 Abs. 1 TLPG mit einer Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) sowie wegen Übertretung des § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 i. d.F. 591/1993 (betreffend wöchentliche amtsärztliche Untersuchung) gemäß § 11 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 i.d.F. BGBl. Nr. 345/1993, mit einer Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) bestraft und ihr die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 14, Litera b, Tiroler Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976, i. d.F. Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2001, (TLPG), gemäß Paragraph 19, Absatz eins, TLPG mit einer Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) sowie wegen Übertretung des Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, i. d.F. 591/1993 (betreffend wöchentliche amtsärztliche Untersuchung) gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl. Nr. 152/1945 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1993,, mit einer Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) bestraft und ihr die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleichen in wesentlichen Einzelheiten jenen angefochtenen Bescheiden und jenen Beschwerden, welche den hg. Erkenntnissen vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, und vom 15. Mai 2008, Zlen. 2006/09/0044, 0045, zu Grunde lagen. Ebenso wie in diesen Beschwerdefällen enthält auch der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid hinsichtlich des Vorwurfes der Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution keine Feststellung der allgemeinen Erkennbarkeit der Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, und hinsichtlich der Bestrafung wegen unterlassener Unterziehung einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten entgegen § 44a VStG keine konkrete Darstellung der als Gewerbsmäßigkeit qualifizierten Tatumstände, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war und zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden kann. Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleichen in wesentlichen Einzelheiten jenen angefochtenen Bescheiden und jenen Beschwerden, welche den hg. Erkenntnissen vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, und vom 15. Mai 2008, Zlen. 2006/09/0044, 0045, zu Grunde lagen. Ebenso wie in diesen Beschwerdefällen enthält auch der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid hinsichtlich des Vorwurfes der Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution keine Feststellung der allgemeinen Erkennbarkeit der Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, und hinsichtlich der Bestrafung wegen unterlassener Unterziehung einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten entgegen Paragraph 44 a, VStG keine konkrete Darstellung der als Gewerbsmäßigkeit qualifizierten Tatumstände, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war und zur Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden kann.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 20. November 2008

Schlagworte

Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090017.X00

Im RIS seit

22.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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