RS Vwgh 1990/9/19 90/03/0043

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Veröffentlicht am 19.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §102 Abs2;
KFGNov 03te Art3 Abs5 lita idF 1984/253;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Daß die belangte Behörde im Spruchteil nach § 44a lit b VStG die verletzte Verwaltungsvorschrift genauer als die Erstbehörde dahin anführte, daß es sich um den zweiten Satz des § 102 Abs 2 KFG handle, stellt einen Ausspruch dar, zu dem die belangte Behörde gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt war, ohne daß dem die nur die (der Verfolgung unterliegenden) Sachverhaltselemente betreffenden Bestimmungen des § 31 Abs 1 und 2 VStG über die Verjährung entgegengestanden wären.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030043.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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