RS Vwgh 1990/9/21 90/11/0033

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Index

23/01 Konkursordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §6 Abs1 Z6;
KO §139;

Beachte

90/11/0033 und fünf weitere Aktenzeichen

Rechtssatz

Nach § 6 Abs 1 Z 6 IESG ist die Entstehung bzw Feststellung der Kosten maßgeblich für den neuerlichen Fristbeginn, nicht jedoch die Kenntnis des Gerichtsbeschlusses, mit dem der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110033.X01

Im RIS seit

21.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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