Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dr. R B in G, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 11. Juni 2008, Zl. 029264/2004-21, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: W Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den Gemeinderat und gegen den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz richtet.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er sich auf die Punkte I. bis V. des Antrages vom 23. April 2007 bezieht.Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als er sich auf die Punkte römisch eins. bis römisch fünf. des Antrages vom 23. April 2007 bezieht.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Minderheitseigentümer, die mitbeteiligte Partei ist Mehrheitseigentümerin zweier Liegenschaften in G, auf welchen sich ein Gebäude (oder auch Gebäudekomplex - Gebäude mit Anbauten?) befand. Beide Liegenschaften bestehen jeweils aus (nur) einem Grundstück, beide Grundstücke grenzen aneinander.
Den Akten ist zu entnehmen, dass bezüglich des (damals noch bestehenden) Gebäudes baubehördliche Abbruchbewilligungen erteilt wurden:
Mit der am 9. Februar 1996 eingebrachten Eingabe vom 22. Jänner 1996 kam die Mitbeteiligte um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung des Abbruchs des auf dem einen Grundstück befindlichen Gebäudes ein; die Eingabe enthält auch die Erklärung, die (damaligen) Grundstückseigentümer (das waren damals der Beschwerdeführer und eine weitere Person) stimmten zu, wobei diese Erklärung von RA Dr. X namens dieser beiden Personen mit dem Hinweis "Vollmacht gemäß § 10 AVG erteilt" abgegeben wurde. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 24. Oktober 1997, Zl. A 17 - C - 13.549/1996-3 wurde (ua. auch gestützt auf das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 - GAEG) der Einschreiterin die Abbruchbewilligung für dieses auf dem einen Grundstück befindliche Gebäude, ausgenommen die näher bezeichneten straßenseitigen Fassaden, mit Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde ua. an RA Dr. X "als Vertreter der Grundeigentümer" zugestellt.Mit der am 9. Februar 1996 eingebrachten Eingabe vom 22. Jänner 1996 kam die Mitbeteiligte um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung des Abbruchs des auf dem einen Grundstück befindlichen Gebäudes ein; die Eingabe enthält auch die Erklärung, die (damaligen) Grundstückseigentümer (das waren damals der Beschwerdeführer und eine weitere Person) stimmten zu, wobei diese Erklärung von RA Dr. römisch zehn namens dieser beiden Personen mit dem Hinweis "Vollmacht gemäß Paragraph 10, AVG erteilt" abgegeben wurde. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 24. Oktober 1997, Zl. A 17 - C - 13.549/1996-3 wurde (ua. auch gestützt auf das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 - GAEG) der Einschreiterin die Abbruchbewilligung für dieses auf dem einen Grundstück befindliche Gebäude, ausgenommen die näher bezeichneten straßenseitigen Fassaden, mit Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde ua. an RA Dr. römisch zehn "als Vertreter der Grundeigentümer" zugestellt.
Mit weiterem Antrag vom 2. Juli 2002 (bei der Behörde eingelangt am 8. Juli 2002) kam die nunmehrige Mitbeteiligte um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch auch der straßenseitigen Fassaden ein, wobei auf den früheren Antrag vom 24. Oktober 1997 verwiesen wurde. Die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Eigentümer zu diesem Antrag ist den Akten nicht zu entnehmen. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 28. Jänner 2003, Zl. A 17 - 5.119/2002 - 1, wurde (ua. ebenfalls gestützt auf das GAEG) die Bewilligung zum Abbruch auch dieser Fassaden erteilt. Dieser Bescheid wurde ua. auch an RA Dr. X zugestellt.Mit weiterem Antrag vom 2. Juli 2002 (bei der Behörde eingelangt am 8. Juli 2002) kam die nunmehrige Mitbeteiligte um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch auch der straßenseitigen Fassaden ein, wobei auf den früheren Antrag vom 24. Oktober 1997 verwiesen wurde. Die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Eigentümer zu diesem Antrag ist den Akten nicht zu entnehmen. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 28. Jänner 2003, Zl. A 17 - 5.119/2002 - 1, wurde (ua. ebenfalls gestützt auf das GAEG) die Bewilligung zum Abbruch auch dieser Fassaden erteilt. Dieser Bescheid wurde ua. auch an RA Dr. römisch zehn zugestellt.
Mit dem Bescheid des Stadtsenates vom 13. März 2003, Zl. A 17 - C - 19.965/1997, erging an den Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte gemäß § 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (BauG) iVm § 3 GAEG der Auftrag, ein auf einem der Grundstücke dieser Liegenschaft befindliches, näher beschriebenes Gebäude unter Einhaltung näher bezeichneter Modalitäten abzutragen. Dieser Bescheid wurde der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. X zugestellt (von dem die Baubehörde offenbar annahm, er sei der Vertreter des Beschwerdeführers - das ist insbesondere einer der Kernpunkte des nachfolgenden Streites). Das Gebäude wurde sodann auch tatsächlich im Jahr 2003 abgebrochen.Mit dem Bescheid des Stadtsenates vom 13. März 2003, Zl. A 17 - C - 19.965/1997, erging an den Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 39, Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (BauG) in Verbindung mit Paragraph 3, GAEG der Auftrag, ein auf einem der Grundstücke dieser Liegenschaft befindliches, näher beschriebenes Gebäude unter Einhaltung näher bezeichneter Modalitäten abzutragen. Dieser Bescheid wurde der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. römisch zehn zugestellt (von dem die Baubehörde offenbar annahm, er sei der Vertreter des Beschwerdeführers - das ist insbesondere einer der Kernpunkte des nachfolgenden Streites). Das Gebäude wurde sodann auch tatsächlich im Jahr 2003 abgebrochen.
In der Folge schritt eine Bevollmächtigte, die nicht Rechtsanwältin ist, unter Vorlage einer Vollmacht vom 11. März 2004 für den Beschwerdeführer ein. Sie beantragte (jedenfalls schon) mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2005 ua. die Zustellung "sämtlicher Bescheide" betreffend dieses Haus; Dr. X sei vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt gewesen, "die erfolgten Baumaßnahmen, Entgegennahme von Abbruchbescheiden u. a.m." seien ohne die erforderliche Bevollmächtigung erfolgt und seien auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewesen und seien es weiterhin nicht. Auch mit Eingabe vom 24. Februar 2005 ersuchte die Bevollmächtigte für den Beschwerdeführer um "Bescheidzustellungen", denn Dr. X sei mangels Erteilung einer entsprechenden Vollmacht gar nicht berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer zu vertreten. Mit Verfügung des Stadtsenates vom 24. Oktober 2005 wurde der Bevollmächtigten der Bescheid vom 13. März 2003 zugestellt. Sie erhob in der Folge namens des Beschwerdeführers Berufung gegen diesen Bescheid; der Stadtsenat bewilligte mit Bescheid vom 7. Februar 2006 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (und ging dabei davon aus, dass die rechtzeitig zur Post gegebene Berufung auf dem Postweg verloren gegangen sei). Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Bevollmächtigte zur Berufung gegen den Abbruchauftrag eine weitere Äußerung und brachte abermals mit näheren Ausführungen vor, Dr. X sei mangels Erteilung einer entsprechenden Vollmacht gar nicht berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer zu vertreten. Der Abbruchauftrag sei inhaltlich nicht berechtigt. Dr. X sei auch in anderen Verfahren namens des Beschwerdeführers eingeschritten, ohne bevollmächtigt gewesen zu sein. In der Folge wurden dazu ergänzende Vorbringen erstattet.In der Folge schritt eine Bevollmächtigte, die nicht Rechtsanwältin ist, unter Vorlage einer Vollmacht vom 11. März 2004 für den Beschwerdeführer ein. Sie beantragte (jedenfalls schon) mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2005 ua. die Zustellung "sämtlicher Bescheide" betreffend dieses Haus; Dr. römisch zehn sei vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt gewesen, "die erfolgten Baumaßnahmen, Entgegennahme von Abbruchbescheiden u. a.m." seien ohne die erforderliche Bevollmächtigung erfolgt und seien auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewesen und seien es weiterhin nicht. Auch mit Eingabe vom 24. Februar 2005 ersuchte die Bevollmächtigte für den Beschwerdeführer um "Bescheidzustellungen", denn Dr. römisch zehn sei mangels Erteilung einer entsprechenden Vollmacht gar nicht berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer zu vertreten. Mit Verfügung des Stadtsenates vom 24. Oktober 2005 wurde der Bevollmächtigten der Bescheid vom 13. März 2003 zugestellt. Sie erhob in der Folge namens des Beschwerdeführers Berufung gegen diesen Bescheid; der Stadtsenat bewilligte mit Bescheid vom 7. Februar 2006 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (und ging dabei davon aus, dass die rechtzeitig zur Post gegebene Berufung auf dem Postweg verloren gegangen sei). Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Bevollmächtigte zur Berufung gegen den Abbruchauftrag eine weitere Äußerung und brachte abermals mit näheren Ausführungen vor, Dr. römisch zehn sei mangels Erteilung einer entsprechenden Vollmacht gar nicht berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer zu vertreten. Der Abbruchauftrag sei inhaltlich nicht berechtigt. Dr. römisch zehn sei auch in anderen Verfahren namens des Beschwerdeführers eingeschritten, ohne bevollmächtigt gewesen zu sein. In der Folge wurden dazu ergänzende Vorbringen erstattet.
Mit Bescheid der Berufungskommission vom 18. April 2007 wurde der Berufung Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid behoben. Zur Begründung heißt es, der erstinstanzliche Abbruchauftrag sei zwar auf Grund der von den Sachverständigen festgestellten Baugebrechen und der damit verbundenen Gefahr für Leben und die Gesundheit von Personen zu Recht ergangen. Allerdings stelle der Auftrag, ein Gebäude abzubrechen, einen konstitutiven Verwaltungsakt dar, für den die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich sei. Da das Gebäude bereits abgebrochen worden sei, habe die Berufungsbehörde auf diese Änderung des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen und es sei die Aufrechterhaltung des Abbruchauftrages durch die Berufungsbehörde nicht mehr erforderlich. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreterin sowie der mitbeteiligten Partei ebenfalls zu Handen ihrer Vertreter jeweils am 20. April 2007 zugestellt.
Das Teilverfahren, welches zum nunmehr angefochtenen Bescheid geführt hat, wurde durch einen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. April 2007 eingeleitet, in dem er verschiedene Anträge stellte, nämlich auf:
"I. Aufhebung sämtlicher scheinrechtskräftiger Baugenehmigungen insbesondere Abbruchsgenehmigungen
A 10/3 C 13549/96 u.a.
II. Feststellung von unrichtigen Vollmachtsanweisungen und Berichtigung der Vollmachtsverhältnisse in anhängigen oder anhängig gewesenen Bauverfahren A 17 K 122.074/1994 - 4,römisch zwei. Feststellung von unrichtigen Vollmachtsanweisungen und Berichtigung der Vollmachtsverhältnisse in anhängigen oder anhängig gewesenen Bauverfahren A 17 K 122.074/1994 - 4,
A 17 K 12. 075/1994 - 4 u.a.
III. Nachholung von Zustellungen die unrichtig aufgrund des Vollmachtsmissbrauchs an RA Dr. (X) erfolgtenrömisch drei. Nachholung von Zustellungen die unrichtig aufgrund des Vollmachtsmissbrauchs an RA Dr. (römisch zehn) erfolgten
IV. Wiederherstellungsauftrag für den Gebäudeteil auf Grundstück ...römisch vier. Wiederherstellungsauftrag für den Gebäudeteil auf Grundstück ...
V. Wiederherstellungsauftrag für den Gebäudeteil auf Grundstück ...römisch fünf. Wiederherstellungsauftrag für den Gebäudeteil auf Grundstück ...
VI. Anzeige an das Bundesdenkmalamt Graz nach dem Denkmalschutzgesetzrömisch sechs. Anzeige an das Bundesdenkmalamt Graz nach dem Denkmalschutzgesetz
VII. Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz gem § 84 (1) StPO und 84 (2) a StPO wegen Täuschung der Behörde überrömisch sieben. Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz gem Paragraph 84, (1) StPO und 84 (2) a StPO wegen Täuschung der Behörde über
§ 6 Abs. 3 und 4 GAEG lautet: Paragraph 6, Absatz 3 und 4 GAEG lautet:
Der Beschwerdeführer bezeichnet als belangte Behörden drei Behörden, nämlich die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz und den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz. Da der angefochtene Bescheid unmissverständlich von der Berufungskommission erlassen wurde, wie sich aus der Fertigungsklausel, aber auch aus der Begründung ergibt - wonach die Berufungskommission über das eingebrachte Rechtsmittel erwogen habe -, ist die Beschwerde, soweit damit auch andere Behörden belangt werden, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer bezeichnet als belangte Behörden drei Behörden, nämlich die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz, den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz und den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz. Da der angefochtene Bescheid unmissverständlich von der Berufungskommission erlassen wurde, wie sich aus der Fertigungsklausel, aber auch aus der Begründung ergibt - wonach die Berufungskommission über das eingebrachte Rechtsmittel erwogen habe -, ist die Beschwerde, soweit damit auch andere Behörden belangt werden, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
In der Sache selbst ist zunächst festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 23. April 2007 unklar und daher mangelhaft ist: Punkt I. bezieht sich auf "sämtliche scheinrechtskräftige Baugenehmigungen", demonstrativ wird ein Aktenzeichen genannt, Punkt II. bezieht sich auch auf nicht näher bestimmte Bauverfahren, von denen nur zwei konkret genannt werden. Damit ist auch Punkt III. unklar. Es ist allerdings nicht Sache der Behörde, sich auszudenken, welche Verfahren vom Antrag erfasst sein könnten, sondern vielmehr Sache des Antragstellers, seinen Antrag klar und auch von seinem Umfang her deutlich zu formulieren, was aber nicht erfolgte. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, auf eine Klarstellung bzw. Präzisierung des Vorbringens hinzuwirken (siehe dazu die in Hauer / Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 1 zu § 13 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Dieser Mangel wurde nach der Aktenlage auch in der Folge nicht behoben, zumal die Behörden des Verwaltungsverfahrens offenbar auf Grund ihrer dem erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheid zu entnehmenden Rechtsauffassung es nicht für erforderlich erachtet hatten. Da somit der Umfang des Antrages unklar ist, kann der Verwaltungsgerichtshof zur angesprochenen Problematik nur beschränkt Stellung nehmen:In der Sache selbst ist zunächst festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 23. April 2007 unklar und daher mangelhaft ist: Punkt römisch eins. bezieht sich auf "sämtliche scheinrechtskräftige Baugenehmigungen", demonstrativ wird ein Aktenzeichen genannt, Punkt römisch zwei. bezieht sich auch auf nicht näher bestimmte Bauverfahren, von denen nur zwei konkret genannt werden. Damit ist auch Punkt römisch drei. unklar. Es ist allerdings nicht Sache der Behörde, sich auszudenken, welche Verfahren vom Antrag erfasst sein könnten, sondern vielmehr Sache des Antragstellers, seinen Antrag klar und auch von seinem Umfang her deutlich zu formulieren, was aber nicht erfolgte. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, auf eine Klarstellung bzw. Präzisierung des Vorbringens hinzuwirken (siehe dazu die in Hauer / Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 1 zu Paragraph 13, AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Dieser Mangel wurde nach der Aktenlage auch in der Folge nicht behoben, zumal die Behörden des Verwaltungsverfahrens offenbar auf Grund ihrer dem erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheid zu entnehmenden Rechtsauffassung es nicht für erforderlich erachtet hatten. Da somit der Umfang des Antrages unklar ist, kann der Verwaltungsgerichtshof zur angesprochenen Problematik nur beschränkt Stellung nehmen:
Ein Kern des Vorbringens ist die Behauptung, Dr. X sei mangels Bevollmächtigung zu Unrecht für den Beschwerdeführer eingeschritten. § 10 Abs. 1 AVG (auf den sich die Behörde erster Instanz bezogen hatte) enthält zwar eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich an Stelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zu Stande gekommenen - Vollmacht ersetzen könnte; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustandegekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0139, mwN). Daraus folgt, dass allfällige Anträge, die von Dr. X zwar unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 AVG, aber ohne tatsächlich bevollmächtigt zu sein, namens des Beschwerdeführers eingebracht haben sollte, insofern nicht wirksam eingebracht wurden und dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden können. Gleiches gilt sinngemäß für Zustimmungserklärungen namens des Beschwerdeführers (eine solche ist gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 BauG als Beleg einem Antrag auf Erteilung einer Abbruchbewilligung anzuschließen). Zustellungen an Dr. X in der unrichtigen Annahme, dieser sei vom Beschwerdeführer bevollmächtigt, waren gegenüber dem Beschwerdeführer unwirksam, d. h., Bescheide, die notwendigerweise auch an den Beschwerdeführer zuzustellen waren (wurden zwar dann, wenn sie wirksam einer anderen Verfahrenspartei zugestellt wurden, wirksam erlassen, waren daher rechtlich existent), konnten ohne eine solche wirksame Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen.Ein Kern des Vorbringens ist die Behauptung, Dr. römisch zehn sei mangels Bevollmächtigung zu Unrecht für den Beschwerdeführer eingeschritten. Paragraph 10, Absatz eins, AVG (auf den sich die Behörde erster Instanz bezogen hatte) enthält zwar eine Möglichkeit für eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, sich an Stelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet aber nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG das Vorliegen einer - auch im Innenverhältnis wirksam zu Stande gekommenen - Vollmacht ersetzen könnte; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustandegekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0139, mwN). Daraus folgt, dass allfällige Anträge, die von Dr. römisch zehn zwar unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, AVG, aber ohne tatsächlich bevollmächtigt zu sein, namens des Beschwerdeführers eingebracht haben sollte, insofern nicht wirksam eingebracht wurden und dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden können. Gleiches gilt sinngemäß für Zustimmungserklärungen namens des Beschwerdeführers (eine solche ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, BauG als Beleg einem Antrag auf Erteilung einer Abbruchbewilligung anzuschließen). Zustellungen an Dr. römisch zehn in der unrichtigen Annahme, dieser sei vom Beschwerdeführer bevollmächtigt, waren gegenüber dem Beschwerdeführer unwirksam, d. h., Bescheide, die notwendigerweise auch an den Beschwerdeführer zuzustellen waren (wurden zwar dann, wenn sie wirksam einer anderen Verfahrenspartei zugestellt wurden, wirksam erlassen, waren daher rechtlich existent), konnten ohne eine solche wirksame Zustellung nicht in Rechtskraft erwachsen.
Dass der Abbruchauftrag auch dem Beschwerdeführer zuzustellen war, ist evident, weil er als Grundeigentümer Adressat des Auftrages war.
Beantragt jemand die Erteilung einer Abbruchbewilligung (§ 32 BauG), der nicht Grundeigentümer ist, hat er gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 BauG seinem Antrag die Zustimmung des Grundeigentümers (als Beleg) anzuschließen. § 32 Abs. 3 BauG trifft nähere Bestimmungen zur Beteiligung der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundfächen am Abbruchbewilligungsverfahren. Eigene Bestimmungen zur Parteistellung des Grundeigentümers, der die Erteilung der Abbruchbewilligung selbst nicht beantragt hat, enthält § 32 BauG nicht. Aus der Systematik des Gesetzes (Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Abbruchantrag; der Grundeigentümer ist als Beteiligter in § 25 Abs. 1 Z 2 BauG genannt) ergibt sich, dass auch ein solcher Grundeigentümer Partei des baubehördlichen Abbruchbewilligungsverfahrens ist (jedenfalls, soweit es um das Erfordernis seiner Zustimmung zu Vorhaben geht) und daher (nicht nur dem Antragsteller sondern auch) ihm der Bewilligungsbescheid zuzustellen ist (widrigenfalls der Bescheid nach dem zuvor Gesagten nicht in Rechtskraft erwachsen kann).Beantragt jemand die Erteilung einer Abbruchbewilligung (Paragraph 32, BauG), der nicht Grundeigentümer ist, hat er gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, BauG seinem Antrag die Zustimmung des Grundeigentümers (als Beleg) anzuschließen. Paragraph 32, Absatz 3, BauG trifft nähere Bestimmungen zur Beteiligung der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundfächen am Abbruchbewilligungsverfahren. Eigene Bestimmungen zur Parteistellung des Grundeigentümers, der die Erteilung der Abbruchbewilligung selbst nicht beantragt hat, enthält Paragraph 32, BauG nicht. Aus der Systematik des Gesetzes (Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Abbruchantrag; der Grundeigentümer ist als Beteiligter in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, BauG genannt) ergibt sich, dass auch ein solcher Grundeigentümer Partei des baubehördlichen Abbruchbewilligungsverfahrens ist (jedenfalls, soweit es um das Erfordernis seiner Zustimmung zu Vorhaben geht) und daher (nicht nur dem Antragsteller sondern auch) ihm der Bewilligungsbescheid zuzustellen ist (widrigenfalls der Bescheid nach dem zuvor Gesagten nicht in Rechtskraft erwachsen kann).
Dem Aktenverlauf sind zwei Abbruchbewilligungen zu entnehmen (das im Bescheid erster Instanz wiedergegebene Aktenzeichen entspricht auch jenem des einen Bescheides und dem Aktenzeichen, das im Punkt I. des verfahrenseinleitenden Antrages genannt ist), weiters der Abbruchauftrag vom 13. März 2003. Im ersten Antrag erklärte Dr. X namens des Beschwerdeführers dessen Zustimmung zum Vorhaben (zum zweiten Antrag fehlt eine solche Erklärung; ginge man davon aus, dass die erste Erklärung inhaltlich auch den nachfolgenden Antrag umfasste, gilt sinngemäß dasselbe wie für den ersten Antrag), mangelte es aber an der erforderlichen Bevollmächtigung, läge, wie gesagt, nicht die erforderliche Zustimmung des Beschwerdeführers vor und die Bescheide wären ihm gegenüber nicht wirksam zugestellt worden, wären daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Gleichermaßen wäre der Abbruchauftrag vom 13. März 2003 nicht in Rechtskraft erwachsen. Darauf, dass diese Bescheide, wie man der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen könnte, aus der Sicht der damit befassten Behörden "unbedenklich zustande gekommen" wären, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an: Es entspricht ja gerade dem Wesen der Scheinrechtskraft, dass scheinbar eine gehörige Zustellung gegeben ist, was aber in Wahrheit nicht zutrifft, und dieser Mangel erst irgendwann später zu Tage tritt. Das Gleiche gilt sinngemäß für Mängel, die sich daraus ergeben, dass der Antrag gar nicht dem angeblich Vertretenen zugerechnet werden kann. Wenn § 6 Abs. 3 GAEG von Gebäuden oder Gebäudeteilen spricht, die ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochen wurden, ist darunter aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles eine rechtskräftige Bewilligung bzw. ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag zu verstehen. Lag der behauptete Vertretungsmangel vor, hätte es keine rechtskräftige Bewilligung in diesem Sinne gegeben. Das träfe an sich sinngemäß auch auf den Beseitigungsauftrag zu, dieser wurde allerdings zwischenzeitig im Rechtsmittelverfahren (ersatzlos) behoben. Die Auffassung der belangten Behörde, eine Rechtsgrundlage für den Wiederherstellungsauftrag gemäß § 6 Abs. 3 und 4 GAEG könne es (überhaupt) nicht geben, ist daher unzutreffend. Richtig ist allerdings, dass das BauG keine Grundlage dafür bietet; ob ein Wiederherstellungsauftrag nach dem Denkmalschutz ergehen kann, war von den Baubehörden nicht zu prüfen, weil sie das Denkmalschutzgesetz (als Bundesgesetz) nicht zu vollziehen haben (weshalb auch der angefochtene Bescheid nicht deshalb rechtswidrig sein kann, weil von den Baubehörden kein solcher Auftrag nach dem Denkmalschutzgesetz erteilt wurde).Dem Aktenverlauf sind zwei Abbruchbewilligungen zu entnehmen (das im Bescheid erster Instanz wiedergegebene Aktenzeichen entspricht auch jenem des einen Bescheides und dem Aktenzeichen, das im Punkt römisch eins. des verfahrenseinleitenden Antrages genannt ist), weiters der Abbruchauftrag vom 13. März 2003. Im ersten Antrag erklärte Dr. römisch zehn namens des Beschwerdeführers dessen Zustimmung zum Vorhaben (zum zweiten Antrag fehlt eine solche Erklärung; ginge man davon aus, dass die erste Erklärung inhaltlich auch den nachfolgenden Antrag umfasste, gilt sinngemäß dasselbe wie für den ersten Antrag), mangelte es aber an der erforderlichen Bevollmächtigung, läge, wie gesagt, nicht die erforderliche Zustimmung des Beschwerdeführers vor und die Bescheide wären ihm gegenüber nicht wirksam zugestellt worden, wären daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Gleichermaßen wäre der Abbruchauftrag vom 13. März 2003 nicht in Rechtskraft erwachsen. Darauf, dass diese Bescheide, wie man der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen könnte, aus der Sicht der damit befassten Behörden "unbedenklich zustande gekommen" wären, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an: Es entspricht ja gerade dem Wesen der Scheinrechtskraft, dass scheinbar eine gehörige Zustellung gegeben ist, was aber in Wahrheit nicht zutrifft, und dieser Mangel erst irgendwann später zu Tage tritt. Das Gleiche gilt sinngemäß für Mängel, die sich daraus ergeben, dass der Antrag gar nicht dem angeblich Vertretenen zugerechnet werden kann. Wenn Paragraph 6, Absatz 3, GAEG von Gebäuden oder Gebäudeteilen spricht, die ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochen wurden, ist darunter aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles eine rechtskräftige Bewilligung bzw. ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag zu verstehen. Lag der behauptete Vertretungsmangel vor, hätte es keine rechtskräftige Bewilligung in diesem Sinne gegeben. Das träfe an sich sinngemäß auch auf den Beseitigungsauftrag zu, dieser wurde allerdings zwischenzeitig im Rechtsmittelverfahren (ersatzlos) behoben. Die Auffassung der belangten Behörde, eine Rechtsgrundlage für den Wiederherstellungsauftrag gemäß Paragraph 6, Absatz 3, und 4 GAEG könne es (überhaupt) nicht geben, ist daher unzutreffend. Richtig ist allerdings, dass das BauG keine Grundlage dafür bietet; ob ein Wiederherstellungsauftrag nach dem Denkmalschutz ergehen kann, war von den Baubehörden nicht zu prüfen, weil sie das Denkmalschutzgesetz (als Bundesgesetz) nicht zu vollziehen haben (weshalb auch der angefochtene Bescheid nicht deshalb rechtswidrig sein kann, weil von den Baubehörden kein solcher Auftrag nach dem Denkmalschutzgesetz erteilt wurde).
Wenn nun Bescheide ergangen sind, die dem Beschwerdeführer als Partei zuzustellen waren, dies aber mangels Vertretungsbefugnis des tatsächlichen Empfängers bislang unterblieb, kann dem Beschwerdeführer die Zustellung dieser Bescheide nicht verwehrt werden. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Zurückweisung des entsprechenden Antrages rechtswidrig. Dies kann ihm auch nicht mit dem Argument verwehrt werden, das Gebäude sei bereits abgetragen worden.
Zusammenfassend erweist sich daher die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides, jegliche weitere inhaltliche Prüfung erübrige sich, weil das Gebäude bereits auf Grund eines Abbruchauftrages beseitigt worden sei, in dieser Form als rechtswidrig. Vielmehr wäre zunächst der genaue Umfang des Antrages klarzustellen gewesen (tunlicherweise auch, was der Beschwerdeführer mit der angestrebten "Aufhebung" der, von einer Ausnahme abgesehen, noch nicht ausreichend klar bezeichneten Bescheide anstrebt). Sodann wäre zu klären gewesen, ob in diesen Verfahren Vertretungsmängel im zuvor aufgezeigten Sinn bestanden und es wären diesbezüglich die erforderlichen Feststellungen zu treffen (gewesen). Das unterblieb aber in Verkennung der Rechtslage, weshalb der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf die Punkte I. bis V. des verfahrenseinleitenden Antrages bezieht (bei der gegebenen unklaren Verfahrenslage ist insofern eine Untrennbarkeit anzunehmen, weil eine verlässliche getrennte Behandlung noch nicht erfolgen kann), gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.Zusammenfassend erweist sich daher die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides, jegliche weitere inhaltliche Prüfung erübrige sich, weil das Gebäude bereits auf Grund eines Abbruchauftrages beseitigt worden sei, in dieser Form als rechtswidrig. Vielmehr wäre zunächst der genaue Umfang des Antrages klarzustellen gewesen (tunlicherweise auch, was der Beschwerdeführer mit der angestrebten "Aufhebung" der, von einer Ausnahme abgesehen, noch nicht ausreichend klar bezeichneten Bescheide anstrebt). Sodann wäre zu klären gewesen, ob in diesen Verfahren Vertretungsmängel im zuvor aufgezeigten Sinn bestanden und es wären diesbezüglich die erforderlichen Feststellungen zu treffen (gewesen). Das unterblieb aber in Verkennung der Rechtslage, weshalb der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf die Punkte römisch eins. bis römisch fünf. des verfahrenseinleitenden Antrages bezieht (bei der gegebenen unklaren Verfahrenslage ist insofern eine Untrennbarkeit anzunehmen, weil eine verlässliche getrennte Behandlung noch nicht erfolgen kann), gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
Bei diesem Ergebnis war die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG entbehrlich.Bei diesem Ergebnis war die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG entbehrlich.
Hinsichtlich des zurückweisenden Teiles dieser Entscheidung entfällt eine Kostenentscheidung, weil der Gemeinderat und der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz (keine Gegenschrift erstattet und auch) keinen Kostenersatz angesprochen haben, weiters auch die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift nicht auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen hat.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Beschwerdeführer spricht unter Hinweis auf diese Verordnung Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 5.000,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer von EUR 1.000,--, insgesamt daher EUR 6.000,-- an. Wie er zu diesem Satz von EUR 5.000,-- kommt, ist angesichts der in der Verordnung genannten Pauschalbeträge unerfindlich. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen, wobei der pauschalierte Schriftsatzaufwand auch bereits die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 697 wiedergegebene hg. Judikatur).Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Der Beschwerdeführer spricht unter Hinweis auf diese Verordnung Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 5.000,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer von EUR 1.000,--, insgesamt daher EUR 6.000,-- an. Wie er zu diesem Satz von EUR 5.000,-- kommt, ist angesichts der in der Verordnung genannten Pauschalbeträge unerfindlich. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen, wobei der pauschalierte Schriftsatzaufwand auch bereits die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 697 wiedergegeben