RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0003

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §57 Abs5;
GehG 1956 §58 Abs2;
VwGG §13 Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/12/0006 bis 89/12/0009, 89/12/0022, 89/12/0023, 89/12/0087; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 2143/79 E 11. Februar 1981 VwSlg 10363 A/1981 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der Anspruch auf Dienstzulage nach § 58 Abs 2 GehG ist hinsichtlich der Höhe an eine Fiktion, nämlich des Vorliegens einer Leiterfunktion gebunden. Wäre der Beamte der VGr L2a2 Leiter der Unterrichtsanstalt, so würde ihm gem § 57 Abs 1 GehG iVm § 57 Abs 5 GehG eine Dienstzulage ausgehend von der VGr L 1 gebühren, weil zur Fiktion des § 58 Abs 2 die weitere Fiktion des § 57 Abs 5 GehG hinzutritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120003.X01

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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