RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0003

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §58 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/12/0006 bis 89/12/0009, 89/12/0022, 89/12/0023, 89/12/0087;

Rechtssatz

Für eine isolierte Auslegung des ersten Satzteils des § 58 Abs 2 GehG bietet der Gesetzestext keine Veranlassung; dieser muß vielmehr im Zusammenhang (..." die Dienstzulage, die dem Inhaber " ..." in seiner VGr und in der Dienstzulagengruppe " ..." zustehen würde, wenn er Leiter wäre " ...) gelesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120003.X02

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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