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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/12/0006 bis 89/12/0009, 89/12/0022, 89/12/0023, 89/12/0087;Rechtssatz
Für eine isolierte Auslegung des ersten Satzteils des § 58 Abs 2 GehG bietet der Gesetzestext keine Veranlassung; dieser muß vielmehr im Zusammenhang (..." die Dienstzulage, die dem Inhaber " ..." in seiner VGr und in der Dienstzulagengruppe " ..." zustehen würde, wenn er Leiter wäre " ...) gelesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120003.X02Im RIS seit
06.07.2001