RS Vwgh 1990/9/27 89/12/0107

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57 Abs5;
GehG 1956 §57;
GehG 1956 §58 Abs1;
GehG 1956 §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/12/0003 5 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Da kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung zwischen Leitern von Unterrichtsanstalten nach § 57 GehG im Verhältnis zu den in § 58 Abs 1 GehG angeführten Bediensteten (Stellvertreter von Leitern, Abteilungsvorstände, Fachvorstände bzw zwischen Funktionsträgern an Universitätsinstituten und höheren Lehranstalten bzw Schülerheimen von höheren Lehranstalten) erkennbar bzw dem Gesetz zu entnehmen ist, ergibt sich auch daraus, daß die Bestimmung des § 57 Abs 5 GehG, die der Bemessung der Dienstzulage von Leitern der VGr L2a2 die VGr L1 zu Grunde legt, auf Grund der Verweisung im § 58 Abs 2 GehG Anwendung zu finden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120107.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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