TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/15 2008/10/0192

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des F P in S, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 21. Juli 2008, Zlen. K 007/12/2007.001/011, K 007/12/2007.002/010 und K 007/12/2007.003/009, betreffend Übertretungen des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I. Aus den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnissen vom 3. Oktober 2008, Zlen. 2005/10/0037; 2005/10/0041 und 2007/10/0147, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde ergibt sich Folgendes:römisch eins. Aus den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnissen vom 3. Oktober 2008, Zlen. 2005/10/0037; 2005/10/0041 und 2007/10/0147, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde ergibt sich Folgendes:

1.1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Jänner 2005 erteilte der Landeshauptmann von Burgenland dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 6 lit. a des Forstgesetzes 1975 (ForstG) den Auftrag, die Wiederbewaldung des Grundstückes Nr. 1164 und einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 1167 (1.568 m2), jeweils KG. R., mit näher bezeichneter Bepflanzung nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes bis spätestens 15. April 2005 durchzuführen. 1.1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Jänner 2005 erteilte der Landeshauptmann von Burgenland dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, des Forstgesetzes 1975 (ForstG) den Auftrag, die Wiederbewaldung des Grundstückes Nr. 1164 und einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 1167 (1.568 m2), jeweils KG. R., mit näher bezeichneter Bepflanzung nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes bis spätestens 15. April 2005 durchzuführen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0037, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass er gegen die Auffassung des Landeshauptmannes, bei den Wiederbewaldungsflächen habe es sich im Zeitpunkt des Beginnes der Rodungsmaßnahmen und im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt, keine Bedenken hege.

1.2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 18. Jänner 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die Wiederbewaldung des Grundstückes Nr. 1158 (2.221 m2) sowie von Teilflächen der Grundstücke Nr. 1160 (1.327 m2) und 1177 (2.012 m2), jeweils KG. R., mit näher bezeichneten Pflanzen nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lagepläne bis spätestens 15. April 2005 durchzuführen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0041, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass er gegen die Auffassung des Landeshauptmannes, bei den Wiederbewaldungsflächen habe es sich im Zeitpunkt des Beginnes der Rodung und im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt, keine Bedenken hege. Der Landeshauptmann habe die Waldeigenschaft dieser Flächen in unbedenklicher Weise auf die Befunde des Forstaufsichtsorganes Ing. K. vom 11. Mai und 24. Juni 2004 gestützt. Diesen seien insbesondere Luftbilder mit Stand März 2003 angeschlossen gewesen.

1.3. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland (UVS) vom 22. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe die nördliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 1163 (1.200 m2), KG. R., in der Zeit von 1. Jänner bis 6. Juni 2006 unbefugt gerodet, indem der Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet worden sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2007/10/0147, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass er gegen die Auffassung des UVS, bei der Rodungsfläche habe es sich um Wald im Sinne des ForstG gehandelt, keine Bedenken hege. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich in diesem Zusammenhang auf den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf (BH) vom 8. August 2000, mit welchem die Waldeigenschaft für das Grundstück Nr. 1163 festgestellt worden sei. Die Bindung an diesen Bescheid habe der UVS auch in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahren zu beachten gehabt.

2.1.1. Mit Straferkenntnis der BH vom 23. November 2007, Zl. 300-2613-2006, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass das Grundstück Nr. 1158 (2.221 m2) und die Grundstücke (gemeint: Teilflächen der Grundstücke) Nr. 1160 (1.327 m2) und 1177 (2.012 m2) unbefugt gerodet worden seien, indem in der Zeit vom 1. April bis 6. Juni 2006 der Waldboden landwirtschaftlich zu Getreideanbau verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ForstG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. 2.1.1. Mit Straferkenntnis der BH vom 23. November 2007, Zl. 300-2613-2006, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass das Grundstück Nr. 1158 (2.221 m2) und die Grundstücke (gemeint: Teilflächen der Grundstücke) Nr. 1160 (1.327 m2) und 1177 (2.012 m2) unbefugt gerodet worden seien, indem in der Zeit vom 1. April bis 6. Juni 2006 der Waldboden landwirtschaftlich zu Getreideanbau verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ForstG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

2.1.2. Mit Straferkenntnis der BH vom 23. November 2007, Zl. 300-2614-2006, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass das Grundstück Nr. 1164 (2.974 m2) und das Grundstück (gemeint: die Teilfläche des Grundstückes) Nr. 1167 (1.568 m2) unbefugt gerodet worden seien, indem in der Zeit vom 1. April bis 6. Juni 2006 der Waldboden landwirtschaftlich zu Getreideanbau verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ForstG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. 2.1.2. Mit Straferkenntnis der BH vom 23. November 2007, Zl. 300-2614-2006, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass das Grundstück Nr. 1164 (2.974 m2) und das Grundstück (gemeint: die Teilfläche des Grundstückes) Nr. 1167 (1.568 m2) unbefugt gerodet worden seien, indem in der Zeit vom 1. April bis 6. Juni 2006 der Waldboden landwirtschaftlich zu Getreideanbau verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ForstG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

2.1.3. Mit Straferkenntnis der BH vom 22. November 2007, Zl. 300-1904-2007, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass die südliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 1163 (ca. 1.700 m2) unbefugt gerodet worden sei, indem in der Zeit vom 10. Jänner bis 30. März 2007 der Waldboden landwirtschaftlich zum Rapsanbau verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ForstG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. 2.1.3. Mit Straferkenntnis der BH vom 22. November 2007, Zl. 300-1904-2007, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Grundstückseigentümer zu verantworten, dass die südliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 1163 (ca. 1.700 m2) unbefugt gerodet worden sei, indem in der Zeit vom 10. Jänner bis 30. März 2007 der Waldboden landwirtschaftlich zum Rapsanbau verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ForstG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

2.2. Mit Bescheid des UVS vom 21. Juli 2008 wurden die gegen die erstbehördlichen Straferkenntnisse gerichteten Berufungen abgewiesen und die Straferkenntnisse bestätigt.

In der Begründung gab der UVS zunächst den bisherigen Gang des Verwaltungsgeschehens wieder. In der gegen die Straferkenntnisse erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer eingewendet, den Rodungsflächen sei im Grenzkataster die Benützungsart "landwirtschaftliche Nutzfläche" zugewiesen und die Grundsstücke an eine Person verpachtet worden, welche die Rodungsflächen "nutzungskonform verwendet habe". Die Rodung sei daher dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen.

Der UVS habe ein Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. H. vom 24. April 2008 eingeholt. Danach seien die Grundstücke Nr. 1158, 1160 und 1177 im Jahr 2000 und in den Jahren zuvor mit etwa 15 bis 35-jährigen Bäumen (Fichten und Erlen) mit einer Höhe von zumindest 8 m bestockt und zumindest mit acht Zehnteln überschirmt gewesen. Die Entfernung der Wurzelstöcke und landwirtschaftliche Nutzung sei etwa ab dem Jahr 2000 erfolgt. In der Zeit vom 1. April bis 6. Juni 2006 sei auf den Rodungsflächen auf den Grundstücken Nr. 1158, 1160 und 1177 Getreide angebaut worden.

Die Rodungsflächen auf den Grundstücken Nr. 1164 und 1167 seien nach den Ausführungen des Amtssachverständigen im Jahr 2000 und in den Jahren zuvor mit etwa 16 bis 20-jährigen Bäumen (Fichten und Erlen) mit einer Höhe von 8 - 10 m bestockt gewesen und hätten eine Überschirmung von zehn Zehnteln aufgewiesen. Die Entfernung der Wurzelstöcke und landwirtschaftliche Kultivierung sei nach dem Jahr 2000 erfolgt.

Ein vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS vorgelegtes Luftbild aus dem Jahre 1999 habe auf dem Grundstück Nr. 1163 eine nahezu vollständige Überschirmung gezeigt. Die Rodungsfläche auf dem Grundstück Nr. 1163 sei im Zeitraum zwischen 10. Jänner und 30. März 2007 mit Raps angebaut worden. In der mündlichen Verhandlung habe weiters das zeugenschaftlich einvernommene Forstaufsichtsorgan Ing. K. die Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. H. zum Überschirmungsgrad des Grundstückes Nr. 1163 bekräftigt und bestätigt, dass in der Zeit vom 1. April bis 6. Juni 2006 auf diesen Flächen Getreide angebaut worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung vorgebracht, die Rodungsflächen seien lediglich mit kleinen höchstens 10 Jahre alten Bäumen bewachsen gewesen.

Seine Sachverhaltsannahmen gründete der UVS auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen und die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Forstaufsichtsorgans. In rechtlicher Hinsicht beurteilte der UVS die Rodungsflächen als Wald im Sinne des ForstG. Für die bewilligungslose Verwendung eines Waldgrundstückes sei der Eigentümer verantwortlich. Eine Überwälzung der Verantwortung durch Verpachtung sei nicht möglich. Dass der Beschwerdeführer als Eigentümer in Kenntnis der landwirtschaftlichen Nutzung der Rodungsflächen Vorsorge getroffen hätte, dass diese Maßnahme durch den Pächter unterbliebe, sei vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe verwies der UVS auf die mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Rodungsverbotes und das beim Beschwerdeführer fehlende Unrechtsbewusstsein. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging der UVS von den vom Beschwerdeführer "behaupteten ungünstigen Einkommensverhältnissen" und einem "landwirtschaftlichen Besitz" von ca. 50 ha. aus. Ferner stellte der UVS die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers für ein Kind fest.

2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG lauten (auszugsweise):

"I. ABSCHNITT

WALD, ALLGEMEINES

...

Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.Paragraph eins a, (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

...

Feststellungsverfahren

§ 5. (1) Bestehen Zweifel, obParagraph 5, (1) Bestehen Zweifel, ob

a) eine Grundfläche Wald ist oder

...,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.

....

  1. (2)Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
    1. 1.Ziffer eins
      die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
    2. 2.Ziffer 2
      eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
    ...
    III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
    ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN
    A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines
    ...
    Rodung

    § 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

...

XII. ABSCHNITTrömisch zwölf. ABSCHNITT

ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

§ 174. (1) Paragraph 174, (1)

Wer

a)

...

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt; 6. das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt;

...

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen, 1. der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

...

zu ahnden.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Die Beschwerde bestreitet die Waldeigenschaft der Rodungsflächen auf den Grundstücken Nr. 1158, 1160 und 1177. Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Der angefochtene Bescheid stützt sich hinsichtlich der Waldeigenschaft dieser Flächen auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. H. vom 24. April 2008, welches seinerseits, wie sich aus der Beschwerde ergibt, auf die Befunde des Forstaufsichtsorgans Ing. K. vom 11. Mai und 24. Juni 2004 zurück greift. Diesen angeschlossen waren insbesondere Luftbilder mit Stand März 2003. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, die Ausführungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen. Dies hat er jedoch unterlassen. Bereits im erwähnten hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0041, hegte der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Auffassung des Landeshauptmannes, bei den Rodungsflächen handle es sich um Wald im Sinne des ForstG. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides diesen Flächen im Grenzkataster zugeordnete Benützungsart "landwirtschaftliche Nutzung" ist für die Waldeigenschaft bedeutungslos (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0037).Der angefochtene Bescheid stützt sich hinsichtlich der Waldeigenschaft dieser Flächen auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. H. vom 24. April 2008, welches seinerseits, wie sich aus der Beschwerde ergibt, auf die Befunde des Forstaufsichtsorgans Ing. K. vom 11. Mai und 24. Juni 2004 zurück greift. Diesen angeschlossen waren insbesondere Luftbilder mit Stand März 2003. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, die Ausführungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen. Dies hat er jedoch unterlassen. Bereits im erwähnten hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0041, hegte der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Auffassung des Landeshauptmannes, bei den Rodungsflächen handle es sich um Wald im Sinne des ForstG. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides diesen Flächen im Grenzkataster zugeordnete Benützungsart "landwirtschaftliche Nutzung" ist für die Waldeigenschaft bedeutungslos vergleiche , neuerlich das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0037).

2.2. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, bei den Rodungsflächen auf den Grundstücken Nr. 1163, 1164 und 1167 handle es sich um Wald im Sinn des ForstG, bringt die Beschwerde nichts vor.

2.3. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Grenzen zwischen den lang gestreckten schmalen Grundstücken Nr. 1158, 1160, 1163, 1164, 1167 und 1177 und auch zwischen dem darauf befindlichen Bewuchs könnten in der Natur mit "freiem Auge" nicht zugeordnet werden, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den diesbezüglich unbestrittenen Bescheidfeststellungen, wie oben erwähnt, im Verwaltungsstrafverfahren selbst vorgebracht hat, die Rodungsflächen seien im Grenzkataster als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und an eine Person verpachtet worden, welche diese Flächen "nutzungskonform verwendet" habe. Diese Angaben boten - mangels Bezugnahme auf die Frage der "Zuordnung" der Rodungsflächen - für die belangte Behörde keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen in diese Richtung (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2006/10/0005). 2.3. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Grenzen zwischen den lang gestreckten schmalen Grundstücken Nr. 1158, 1160, 1163, 1164, 1167 und 1177 und auch zwischen dem darauf befindlichen Bewuchs könnten in der Natur mit "freiem Auge" nicht zugeordnet werden, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach den diesbezüglich unbestrittenen Bescheidfeststellungen, wie oben erwähnt, im Verwaltungsstrafverfahren selbst vorgebracht hat, die Rodungsflächen seien im Grenzkataster als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und an eine Person verpachtet worden, welche diese Flächen "nutzungskonform verwendet" habe. Diese Angaben boten - mangels Bezugnahme auf die Frage der "Zuordnung" der Rodungsflächen - für die belangte Behörde keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen in diese Richtung vergleiche , das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2006/10/0005).

2.4. Die Beschwerde wendet weiters ein, das Ausmaß der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Rodungen auf den mit acht bis zehn Zehnteln überschirmten Grundstücken Nr. 1158, 1160, 1163, 1164, 1167, 1177 korrespondiere nicht mit den tatsächlichen Grundstücksflächen. Die Rodungen seien daher in einem geringeren als von der Behörde angenommenen Ausmaß erfolgt.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Wie bereits dargestellt, wurde mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf die Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. H. dem Beschwerdeführer die Rodung auf den Grundstücken Nr. 1158 (2.221 m2) und 1164 (2.974 m2) sowie auf der Teilfläche des Grundstückes Nr. 1163 (ca. 1700 m2) vorgeworfen. Weiters hat die belangte Behörde die Rodung der Grundstücke (gemeint: von Teilflächen der Grundstücke) Nr. 1160 (1.327 m2), 1167 (1.568 m2) und 1177 (2.012 m2) angenommen. Aus welchen Gründen die von der belangten Behörde vorgeworfenen Rodungsmaßnahmen diese Ausmaße nicht erreicht haben sollten, wird von der Beschwerde nicht konkret dargetan. Das von der belangten Behörde angenommene Rodungsausmaß ist vom Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu beanstanden.

2.5. Den Waldeigentümer trifft die Verpflichtung, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen als den Waldeigentümer durchgeführt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Waldeigentümer von der (beabsichtigten) Durchführung von Rodungen durch andere Personen Kenntnis hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0221, mwN). 2.5. Den Waldeigentümer trifft die Verpflichtung, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen als den Waldeigentümer durchgeführt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Waldeigentümer von der (beabsichtigten) Durchführung von Rodungen durch andere Personen Kenntnis hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben müsste vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0221, mwN).

Der Beschwerdeführer hat nach den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen des UVS im Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich die landwirtschaftlichen Nutzung der Rodungsflächen durch den Pächter eingeräumt. Er bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, er habe von der (geplanten) landwirtschaftlichen Nutzung Kenntnis gehabt.

Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Einvernahme des Pächters rügt, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde schon deshalb dazu nicht verpflichtet war, weil sich die Vornahme der landwirtschaftlichen Nutzung schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab.

2.6. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung. Es obliegt der Verwaltungsstrafbehörde, auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenze des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Dazu gehört die Beantwortung der gemäß dem § 19 Abs. 1 VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie danach, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (§ 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 32 StGB) zu erörtern (vgl. zB. das zu einer Übertretung des Rodungsverbots ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 91/10/0223). 2.6. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung. Es obliegt der Verwaltungsstrafbehörde, auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenze des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Dazu gehört die Beantwortung der gemäß dem Paragraph 19, Absatz eins, VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie danach, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 32, StGB) zu erörtern vergleiche , zB. das zu einer Übertretung des Rodungsverbots ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 91/10/0223).

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die über ihn verhängten Strafen überstiegen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, weil er hohe Schulden habe und über ein nur geringes Einkommen verfüge, wobei er Unterhaltspflichten für ein Kind nachzukommen habe. Überdies handle es sich bei den Rodungsflächen lediglich um solche mit geringem Ausmaß.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die belangte Behörde hat zu Recht in den Vordergrund gerückt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Übertretung des Rodungsverbotes und zwar zum überwiegenden Teil auf den verfahrensgegenständlichen Flächen bestraft wurde. Es darf dabei auch nicht übersehen werden, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Rodungsflächen auf den Grundstücken Nr. 1158, 1160, 1164, 1167 und 1177 mit den bereits erwähnten im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes vom 13. und 18. Jänner 2005 rechtskräftige Wiederbewaldungsaufträge erteilt worden waren.

Die belangte Behörde hat die "behaupteten ungünstigen Einkommensverhältnisse" sowie die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für ein Kind berücksichtigt und ist von einem "landwirtschaftlichen Besitz" des Beschwerdeführers im Ausmaß von ca. 50 ha ausgegangen.

In dieser Hinsicht kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der vom Beschwerdeführer behaupteten hohen Schulden nicht finden, dass die belangte Behörde bei Abwägung des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der Tat mit den Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte (vgl. erneut das erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992).In dieser Hinsicht kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der vom Beschwerdeführer behaupteten hohen Schulden nicht finden, dass die belangte Behörde bei Abwägung des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der Tat mit den Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte vergleiche , erneut das erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992).

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008100192.X00

Im RIS seit

23.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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