RS Vwgh 1990/10/10 89/03/0257

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs10;
KFG 1967 §102 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/03/0258

Rechtssatz

Der bloße Verdacht des Lenkens eines Kfz reicht für eine Bestrafung wegen der Übertretung nach § 102 Abs 5 KFG und § 102 Abs 10 KFG nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030257.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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