RS Vwgh 1990/10/22 90/19/0282

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §7 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Eine kumulative Bestrafung sowohl wegen Übertretung des § 3 Abs 1 als auch des § 7 Abs 1 ARG ist nicht rechtswidrig. Bei der Übertretung des § 3 Abs 1 ARG handelt es sich um die Nichtgewährung der Wochenendruhe, welche darin besteht, dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren. In eine andere Richtung geht die Regelung des § 7 Abs 1 ARG über einen Anspruch des Arbeitnehmers auf ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden an einem Feiertag. Wenn daher die in § 7 Abs 1 ARG normierte Feiertagsruhe mit der am Samstag beginnenden Wochenendruhe zusammenfällt, so wäre durch die Unterstellung der Tat unter einen der beiden Tatbestände der deliktische Gesamtwert nicht abgegolten. Ein Fall der Konsumtion (Hinweis E 21.12.1988, 88/03/0080) liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190282.X01

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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