TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/18 2005/06/0041

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs3;
StVG §116 Abs4 Satz3;
StVG §120 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. StVG § 116 heute
  2. StVG § 116 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 116 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 116 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 116 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StVG § 116 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StVG § 116 gültig von 01.05.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StVG § 116 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  9. StVG § 116 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  10. StVG § 116 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Bundesministerin für Justiz gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 15. Juni 2004, Zl. Vk 70/04-2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (mitbeteiligte Partei: HP), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt G vom 28. April 2004 wurde über den Mitbeteiligten, einen Strafgefangenen, wegen mehrerer Ordnungswidrigkeiten gemäß § 109 Z. 5 und § 114 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) die Ordnungsstrafe von drei Wochen einfacher Hausarrest verhängt.Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt G vom 28. April 2004 wurde über den Mitbeteiligten, einen Strafgefangenen, wegen mehrerer Ordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 109, Ziffer 5 und Paragraph 114, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes (StVG) die Ordnungsstrafe von drei Wochen einfacher Hausarrest verhängt.

Das Straferkenntnis wurde dem Mitbeteiligten am selben Tage mündlich verkündet. Er weigerte sich, eine Rechtsmittelerklärung abzugeben, gleichzeitig begehrte er eine schriftliche Bescheidausfertigung. Eine solche wurde ihm am 3. Mai 2004 zugestellt.

Der Mitbeteiligte erhob gegen dieses Straferkenntnis eine am 19. Mai 2004 zur Post gegebene Beschwerde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß §§ 116 und 120 StVG als unzulässig (verspätet) zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass Beschwerden gemäß § 120 Abs. 2 StVG frühestens am ersten Tag, spätestens aber am 14. Tag nach jenem Tag zu erheben seien, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden sei. Bei Ordnungsstrafbescheiden sei für den Lauf der 14-tägigen Beschwerdefrist die Verkündung der Entscheidung für den Lauf der Frist maßgebend.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 116, und 120 StVG als unzulässig (verspätet) zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass Beschwerden gemäß Paragraph 120, Absatz 2, StVG frühestens am ersten Tag, spätestens aber am 14. Tag nach jenem Tag zu erheben seien, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden sei. Bei Ordnungsstrafbescheiden sei für den Lauf der 14-tägigen Beschwerdefrist die Verkündung der Entscheidung für den Lauf der Frist maßgebend.

Gegen diesen Bescheid hat die Bundesministerin für Justiz gemäß § 121 Abs. 5 StVG Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.Gegen diesen Bescheid hat die Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 121, Absatz 5, StVG Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Bundesministerin hält die Rechtsauffassung der belangten Behörde für unzutreffend, dass im Fall der Verkündung wie auch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eines Straferkenntnisses nach dem StVG für den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist der Tag der Verkündung und nicht der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich sei.

Die Beschwerde ist wohlbegründet. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitig in seinem Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0033, in einem gleich gelagerten Fall ausführlich dargelegt und festgehalten, dass in einem Fall, in welchem ein Straferkenntnis mündlich verkündet wurde (vgl. zur mündlichen Verkündung nunmehr auch das hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2007/06/0061), und in der Folge auch die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses gemäß § 116 Abs. 4 dritter Satz StVG erfolgt, für den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses maßgeblich ist. Auf die näheren Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0033, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Die Beschwerde ist wohlbegründet. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitig in seinem Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0033, in einem gleich gelagerten Fall ausführlich dargelegt und festgehalten, dass in einem Fall, in welchem ein Straferkenntnis mündlich verkündet wurde vergleiche zur mündlichen Verkündung nunmehr auch das hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2007/06/0061), und in der Folge auch die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 116, Absatz 4, dritter Satz StVG erfolgt, für den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses maßgeblich ist. Auf die näheren Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0033, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Die belangte Behörde hat dies verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Die belangte Behörde hat dies verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Wien, am 18. Dezember 2008

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005060041.X00

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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