RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0413

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12;
AZG §14;
AZG §15;
AZG §16;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/19/0404, 90/19/0405, 90/19/0406, 90/19/0407, 90/19/0409, 90/19/0418, 90/19/0420, 90/19/0427, 90/19/0428 und 90/19/0430 wurden am 19.11.1990 im gleichen Sinne erledigt;

Rechtssatz

Die Behauptung, in letzter Zeit seien einige Fahrer wegen der Nichtbefolgung der ihnen erteilten Anweisungen gekündigt worden, läßt darauf schließen, daß auch nachträgliche Kontrollen vorgenommen worden seien; dies reicht jedoch noch keineswegs zur Dartuung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems aus. Der Beschuldigte unterließ es nämlich im vorliegenden Fall insbesondere, im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden seien (Hinweis E 5.10.1989, 87/08/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190413.X04

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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