TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0404

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §14 Abs2;
AZG §16;
AZG §28 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge -42.757/4 - 1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach "S 16 AZG" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in Ansehung des Straf- und Kostenausspruches hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach "S 14 Abs. 2 AZG" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B. zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 14 Stunden - nicht überschreiten dürfe; z. zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogen worden sei, obwohl die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten dürfe. Sie habe dadurch "1. § 16 AZG, 2. § 14 Abs. 2 AZG, alle i. V.m. § 28 Abs. 1 AZG und § 9 Abs. 2 VStG 1950" verletzt. Gemäß § 28 Abs. 1 AZG wurden über sie zwei Geldstrafen-von je S 6.000,-(Ersatzfreiheitsstrafen je 144 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zufolge der Gleichartigkeit des maßgeblichen Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens mit dem die entsprechenden Delikte betreffenden Teil des dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0413, zugrunde liegenden Beschwerdefalles genügt es, gemäß §§ 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis hinzuweisen. Aus den dort dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß S 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

W i e n , am 19. November 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190404.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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