RS Vwgh 1990/11/20 90/11/0094

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §125;
KFG 1967 §24 Abs4;

Rechtssatz

Sachverständige gem § 125 KFG sind auch zur Erstattung von Gutachten nach § 24 Abs 4 KFG berechtigt und haben dabei - ungeachtet dessen, daß ihre Tätigkeit im Einzelfall jeweils auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht - öffentliche Aufgaben zu erfüllen.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110094.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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