RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0129

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VStG §43 Abs2;

Rechtssatz

Eine Vorschrift, daß vor Bescheiderlassung der gesamte Akteninhalt dem Besch vorzuhalten sei, findet sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht; durch § 37 AVG (§ 24 VStG) wird nur sichergestellt, daß den Parteien zu den einzelnen Ermittlungsergebnissen Gehör zu geben ist.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180129.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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