Index
E3R E05204020;Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art69 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des G in Wien, vertreten durch MMag. Thomas Gross, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.OG, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 9. Juli 2007, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-1129, betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der seit längerem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehende Beschwerdeführer hat sich am 5. Juni 2006 zwecks Arbeitssuche in Griechenland bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Redergasse (in der Folge: AMS Redergasse) abgemeldet und die Mitnahme seines Leistungsanspruches beantragt; diese wurde bis 3. September 2006 genehmigt. Die dazu beim AMS Redergasse aufgenommene, vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift vom 2. Juni 2006 lautet (auszugsweise) wie folgt:römisch eins. Der seit längerem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehende Beschwerdeführer hat sich am 5. Juni 2006 zwecks Arbeitssuche in Griechenland bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Redergasse (in der Folge: AMS Redergasse) abgemeldet und die Mitnahme seines Leistungsanspruches beantragt; diese wurde bis 3. September 2006 genehmigt. Die dazu beim AMS Redergasse aufgenommene, vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift vom 2. Juni 2006 lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Ich, (der Beschwerdeführer) nehme zur Kenntnis, dass ich im Zusammenhang mit der Mitnahme meines Anspruches auf Arbeitslosengeld in das EWR-Ausland
a) Der Arbeitslose muss vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen. Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;
c) der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt worden ist.
..."
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG 1977 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG 1977 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Gemäß § 38 AlVG sind die oben genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die oben genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
II.2. Der Beschwerdeführer, der im Wesentlichen einen Ermessensfehler bei der Frage der Auslegung von Art. 69 Abs. 2 letzter Satz EGVO moniert, verkennt, dass die zuständige regionale Geschäftsstelle (bereits) mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2006 auf Fortbezug der Notstandshilfe gemäß Art. 69 Abs. 2 EGVO wegen verspäteter Rückkehr nach einer Anspruchsmitnahme abgewiesen und das Vorliegen eines triftigen Grundes für eine verspätete Rückkehr verneint hat. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2007 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.römisch zwei.2. Der Beschwerdeführer, der im Wesentlichen einen Ermessensfehler bei der Frage der Auslegung von Artikel 69, Absatz 2, letzter Satz EGVO moniert, verkennt, dass die zuständige regionale Geschäftsstelle (bereits) mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2006 auf Fortbezug der Notstandshilfe gemäß Artikel 69, Absatz 2, EGVO wegen verspäteter Rückkehr nach einer Anspruchsmitnahme abgewiesen und das Vorliegen eines triftigen Grundes für eine verspätete Rückkehr verneint hat. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2007 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Im Ergebnis wurde damit der Anspruch auf Notstandshilfe im Sinne von Art. 69 Abs. 2 EGVO für erloschen erklärt (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 19. Juni 1980 in den Rs 41/79, 121/79 und 796/79 - Testa u.a., worin u.a. klargestellt wurde, dass der Arbeitnehmer bei verspätete Rückkehr jeden Anspruch auf Leistungen gegen den zuständigen Staat - hier: Österreich - verliert).Im Ergebnis wurde damit der Anspruch auf Notstandshilfe im Sinne von Artikel 69, Absatz 2, EGVO für erloschen erklärt vergleiche , dazu das Urteil des EuGH vom 19. Juni 1980 in den Rs 41/79, 121/79 und 796/79 - Testa u.a., worin u.a. klargestellt wurde, dass der Arbeitnehmer bei verspätete Rückkehr jeden Anspruch auf Leistungen gegen den zuständigen Staat - hier: Österreich - verliert).
Die Mitnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während eines Auslandaufenthaltes wurde im vorliegenden Fall nicht auf § 16 Abs. 3 AlVG gestützt, der in einer solchen Situation lediglich die Möglichkeit einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Vorliegen berücksichtungswürdiger Umstände einräumt, sondern auf die (für den Beschwerdeführer günstigere) Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 EGVO, die dem Arbeitslosen einen Anspruch auf Mitnahme des Anspruchs auf Geldleistungen im Ausland gewährt und damit die Freizügigkeit von Arbeitslosen (evident) fördert. Diesfalls muss ein Antragsteller jedoch die strengere Sanktion bei verspäteter Rückkehr gegen sich gelten lassen.Die Mitnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während eines Auslandaufenthaltes wurde im vorliegenden Fall nicht auf Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gestützt, der in einer solchen Situation lediglich die Möglichkeit einer Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Vorliegen berücksichtungswürdiger Umstände einräumt, sondern auf die (für den Beschwerdeführer günstigere) Bestimmung von Artikel 69, Absatz 2, EGVO, die dem Arbeitslosen einen Anspruch auf Mitnahme des Anspruchs auf Geldleistungen im Ausland gewährt und damit die Freizügigkeit von Arbeitslosen (evident) fördert. Diesfalls muss ein Antragsteller jedoch die strengere Sanktion bei verspäteter Rückkehr gegen sich gelten lassen.
Dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu, der nach der Aktenlage ausreichend über die Rechtsfolgen bei Inanspruchnahme des Art. 69 Abs. 2 EGVO belehrt wurde.Dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu, der nach der Aktenlage ausreichend über die Rechtsfolgen bei Inanspruchnahme des Artikel 69, Absatz 2, EGVO belehrt wurde.
Die regionale Geschäftsstelle des AMS hätte daher den neuen Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 3. April 2007 mit Rücksicht auf die rechtskräftige Vorentscheidung über das Erlöschen des Anspruchs auf Notstandshilfe zurückzuweisen gehabt. Dadurch, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen hat, wurde er Beschwerdeführer (jedoch) nicht in Rechten verletzt.
II.3. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.römisch zwei.3. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Im vorliegenden Fall ist die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 EMRK dem nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung der überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung der überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 18. Dezember 2008
Gerichtsentscheidung
EuGH 61979J0041 Testa VORABSchlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008080021.X00Im RIS seit
30.01.2009Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011