TE Vfgh Beschluss 2003/11/25 G209/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASGG §2
ASGG §50 Abs1 Z1
VertragsbedienstetenG 1948 §26
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASGG § 50 heute
  2. ASGG § 50 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASGG § 50 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASGG § 50 gültig von 15.12.2007 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007
  5. ASGG § 50 gültig von 18.08.2006 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  6. ASGG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  7. ASGG § 50 gültig von 08.10.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
  8. ASGG § 50 gültig von 01.01.2003 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASGG § 50 gültig von 22.09.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  10. ASGG § 50 gültig von 01.05.1996 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  11. ASGG § 50 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  12. ASGG § 50 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. ASGG § 50 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes betreffend die Anrechnung von Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages infolge Zumutbarkeit der Anrufung des Arbeitsgerichts

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Gestützt auf Art140 Abs1 B-VG begehrt der Antragsteller mit näherer Begründung §26 Abs1 Z2 litb des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) sowie die Wortfolge "können mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist" in §26 Abs3 VBG, jeweils "in der Fassung BGBl. I/Nr. 119/2002", als verfassungswidrig aufzuheben. römisch eins. 1. Gestützt auf Art140 Abs1 B-VG begehrt der Antragsteller mit näherer Begründung §26 Abs1 Z2 litb des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) sowie die Wortfolge "können mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist" in §26 Abs3 VBG, jeweils "in der Fassung BGBl. I/Nr. 119/2002", als verfassungswidrig aufzuheben.

2.1. §26 VBG, BGBl. 86/1948, idF BGBl. I 119/2002 hat auszugsweise folgenden Wortlaut (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 2.1. §26 VBG, Bundesgesetzblatt 86 aus 1948,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2002, hat auszugsweise folgenden Wortlaut (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

  1. "(1)Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. 1.Ziffer eins
    die im Abs2 angeführten Zeiten zur Gänze,
  2. 2.Ziffer 2
    sonstige Zeiten,

              a)              die die Erfordernisse der Abs3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

              b)              die die Erfordernisse der Abs3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

...

  1. (3)Absatz 3,Zeiten gemäß Abs1 Z2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Entlohnungsgruppen v1, v2 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Entlohnungsgruppen v3, h1 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen drei Jahre und

3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2, h3 oder in gleichwertigen Entlohnungsgruppen zwei Jahre.

..."

2.2. Die vom Antragsteller gleichfalls angefochtene Wortfolge "mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport" (s. oben Pkt. 1) ist in der mit Art3 Z12 Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I 119, geänderten Fassung des §26 Abs3 VBG nicht enthalten. 2.2. Die vom Antragsteller gleichfalls angefochtene Wortfolge "mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport" (s. oben Pkt. 1) ist in der mit Art3 Z12 Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 119, geänderten Fassung des §26 Abs3 VBG nicht enthalten.

3.1. Zu seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei seit 4. November 1996 als Vertragsbediensteter an der Technischen Universität Wien beschäftigt. Mit Schreiben dieser Universität vom 7. Mai 2003 sei sein Dienstvertrag rückwirkend durch die Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit 4. August 1988 geändert worden. Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages seien von seinen in der Privatwirtschaft absolvierten Tätigkeiten im Ausmaß von 30 Jahren, 6 Monaten und 24 Tagen gemäß §26 Abs3 VBG nur 8 Jahre und 3 Monate berücksichtigt worden. Die Festsetzung des Vorrückungsstichtages wirke sich unmittelbar auf die Höhe seiner Entlohnung aus. §26 VBG greife daher unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre ein, ohne dass es hiefür einer behördlichen Entscheidung oder eines Urteiles bedürfe. Auch könne er keine bescheidmäßige Festsetzung des Vorrückungsstichtages oder eine gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages erlangen.

3.2. In der Sache macht der Antragsteller geltend, die angefochtenen Bestimmungen des §26 VBG seien sachlich nicht gerechtfertigt und verletzten daher das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG).

II. Der Antrag ist nicht zulässig. römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, VfGH 7.12.2002 G137/02).

2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht ihm ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit offen:

Gemäß §2 iVm §50 Abs1 Z1 ASGG sind zur Entscheidung über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis die ordentlichen Gerichte berufen. Der Antragsteller hätte daher die Möglichkeit, zur Klärung der Frage der Anrechnung von sonstigen Zeiten iSd §26 Abs3 VBG bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages das Arbeitsgericht anzurufen (vgl. etwa OGH 15.11.2001 8 ObA 125/01t). Im Zuge dieses Verfahrens stünde es ihm frei, unter Darlegung der nach seiner Auffassung gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesstellen sprechenden Argumente die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages durch das Gericht zweiter Instanz gemäß Art89 Abs2 B-VG anzuregen (vgl. VfSlg. 15.834/2000). Gemäß §2 in Verbindung mit §50 Abs1 Z1 ASGG sind zur Entscheidung über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis die ordentlichen Gerichte berufen. Der Antragsteller hätte daher die Möglichkeit, zur Klärung der Frage der Anrechnung von sonstigen Zeiten iSd §26 Abs3 VBG bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages das Arbeitsgericht anzurufen vergleiche etwa OGH 15.11.2001 8 ObA 125/01t). Im Zuge dieses Verfahrens stünde es ihm frei, unter Darlegung der nach seiner Auffassung gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesstellen sprechenden Argumente die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages durch das Gericht zweiter Instanz gemäß Art89 Abs2 B-VG anzuregen vergleiche VfSlg. 15.834/2000).

3. Der Antrag war daher bereits mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen, weshalb dahingestellt bleiben konnte, ob das hinsichtlich der zur Aufhebung beantragten Fassung der bekämpften Bestimmungen widersprüchliche Aufhebungsbegehren (s. oben Pkt. I.2.2.) den strengen Formerfordernissen des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG gerecht wird (vgl. VfSlg. 14.261/1995). 3. Der Antrag war daher bereits mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen, weshalb dahingestellt bleiben konnte, ob das hinsichtlich der zur Aufhebung beantragten Fassung der bekämpften Bestimmungen widersprüchliche Aufhebungsbegehren (s. oben Pkt. römisch eins.2.2.) den strengen Formerfordernissen des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG gerecht wird vergleiche VfSlg. 14.261/1995).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Vorrückungsstichtag, Festsetzung, VfGH / Individualantrag, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G209.2003

Dokumentnummer

JFT_09968875_03G00209_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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