RS Vwgh 1990/12/17 90/19/0469

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde ist in Beachtung der Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 39 Abs 2 AVG) gehalten, die Frage, ob jemand allenfalls als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG oder als Bevollmächtigter iSd § 31 Abs 2 ASchG wegen Nichtbeachtung von Auflagen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, von sich aus zu klären.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190469.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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