RS Vwgh 1991/2/5 90/05/0211

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Veröffentlicht am 05.02.1991
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Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §1;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs1 lita;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §15 Abs2;
VStG §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/16 90/05/0071 2

Stammrechtssatz

Zufolge § 15 Abs 1 lit a NÖ GebrauchsabgabeG trifft die strafrechtliche Verantwortung denjenigen, der eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken gehabt hätte, also den Besitzer der Einrichtung, weil er einen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis ausübt, unabhängig davon, ob er "den Automaten tatsächlich selber nicht an Ort und Stelle aufgestellt hat".

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050211.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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