RS Vwgh 1991/2/13 90/01/0214

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/01/0215

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/07 89/01/0220 2

Stammrechtssatz

Ist vor der Ausreise des Asylwerbers nach seinen eigenen Angaben, die die zentrale Erkenntisquelle darstellen, ein verfolgungsfreier Zeitraum von eineinhalb Jahren objektiviert, so hat die belBeh frei von Rechtswidrigkeit die Flüchtlingseigenschaft des Bf verneint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010214.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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