RS Vwgh 1991/2/18 90/19/0177

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §23;
AZG §26;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen nach den § 23 ARG und § 26 AZG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei denen der Besch glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190177.X03

Im RIS seit

18.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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