RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80;
BAO §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0198 2

Stammrechtssatz

Die Haftung des Geschäftsführers gem § 67 Abs 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rsp zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (Hinweis E 14.4.1988, 88/08/0025) - kann zB darin liegen, daß der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt läßt (Hinweis E 25.4.1989, 89/08/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080100.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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