RS Vwgh 1991/2/20 87/13/0060

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §166;
BAO §177 Abs1;
BAO §182 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 549;

Rechtssatz

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Einzelfalles zweckdienlich ist. § 182 BAO führt als Beweismittel ausdrücklich die Vornahme eines Augenscheines an. Die Feststellung, ob eine Tätigkeit als künstlerisch zu qualifizieren ist, kann regelmäßig nur anhand der geschaffenen Werke bzw - bei reproduzierender Kunst - anhand der Reproduktion beurteilt werden. Zweifel darüber, ob eine gesangliche Darbietung künstlerisches Niveau erreicht, können grundsätzlich nur durch sachverständiges Anhören der Darbietung ausgeräumt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht behauptet werden, daß das "Angebot" eines Steuerpflichtigen, eine seiner gesanglichen Darbietungen anzuhören, nicht ernst gemeint sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987130060.X01

Im RIS seit

20.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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